Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-25
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
Der Antrag Abate lag der Kommission in dieser Form natürlich nicht vor. Aber die Problematik, die sicher dahintersteckt, stellt sich natürlich beim Thema, wie wir die Rustici behandeln. Dieses Thema ist in der Kommission im Zusammenhang mit verschiedenen Artikeln diskutiert worden, es kam namentlich bei den Artikeln 10 und 12 zur Sprache.
Grundsätzlich kann ich einfach sagen, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch ausserhalb der Bauzonen vorliegt, mit der Ausnahme - ja, es ist eine Einschränkung -, wenn es um die Erweiterung von Bauten geht. Hierzu gilt es dann die Minderheit Schmid Martin zu Artikel 10 Absatz 3 - dort allerdings nur unter dem Begriff von geschützten und eventuell erhaltenswerten Bauten - und das Konzept der Mehrheit der Kommission bei Artikel 12 Absatz 2bis in Einklang zu bringen.
Mit Blick auf Artikel 4 habe ich im Eintretensvotum bereits auf Folgendes hingewiesen: Auf der Grundlage von Artikel 75b der Bundesverfassung ist jede Gemeinde verpflichtet, jährlich einen Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzuges zu veröffentlichen, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent überschreitet oder nicht. Aber hier geht es nicht um eine planerische Festlegung, sondern es geht um die Aufnahme des tatsächlichen Bestandes der Erstwohnungen in der Gemeinde.
Zusammenfassend beantrage ich Ihnen, dass wir beim Entwurf des Bundesrates bzw. dem Antrag der Kommission bleiben.