Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-25
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
In den Absätzen 1 und 2 wird die Definition von "Wohnung" respektive "Erstwohnung" im Sinne dieses Gesetzes eingeführt. Die nun in Absatz 3 eingeführte Kategorie der den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen trägt dem Umstand Rechnung, dass es verschiedene Arten von Wohnungen gibt, in denen zwar keine Person ihren Hauptwohnsitz hat, die aber dennoch dauernd bewohnt sind - allenfalls durch immer wieder wechselnde Personen - oder die aus anderen Gründen nicht als Zweitwohnungen bezeichnet werden können.
Im Zusammenhang mit der Definition der Leerwohnungen in Absatz 3 Buchstabe d erscheint es der Kommission zweckmässig, die Frist bei diesen Leerwohnungen im Vergleich zur Fassung des Bundesrates zu verlängern. Wir tun dies aus der Überzeugung, dass damit erstens der Situation der Abwanderungsgebiete besser Rechnung getragen werden kann und dass man zweitens mit einer Verlängerung dieser Frist vor allem den saisonalen Schwankungen besser gerecht wird. Wir tun dies selbstverständlich auch im Wissen, dass mit dieser Anpassung das grundsätzliche Problem, dass in Abwanderungsgebieten ein hoher Anteil an Wohnungen über Jahre hinweg leersteht und diese Wohnungen daher bei der Ermittlung des Zweitwohnungsanteils als Zweitwohnungen angerechnet werden, nicht vollständig gelöst werden kann.
Dennoch ist die Kommission einhellig der Ansicht, dass diese Verlängerung der Frist auf zwei Jahre absolut gerechtfertigt ist.