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Casanova Corina · 2014-09-10

Casanova Corina · Graubünden · 2014-09-10

Wortprotokoll

Betreffend Artikel 3a, den Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren, gilt es zu wissen, dass es eine Kann-Bestimmung ist. Es ist gesagt worden: Die vorgeschlagene Revision des Vernehmlassungsgesetzes will eine Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens herbeiführen. Hierfür soll auch mehr Transparenz herrschen. Artikel 3a Litera a ist eigentlich schon heute gängige Praxis. Wenn das Inkrafttreten eines Erlasses vorgesehen ist, der keinen Aufschub mehr duldet, soll auf eine Vernehmlassung verzichtet werden können, was aber nicht heisst, dass dann in jedem Fall tatsächlich darauf verzichtet wird. Es gibt ja immer wieder Vorlagen, bei denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens schon bestimmt ist. Da ist es sehr wichtig, dass nicht noch die Zeit für eine Vernehmlassung eingeschaltet wird.

Sie haben auf Artikel 7 verwiesen, in dem festgehalten wird, dass die dreimonatige Frist, die jetzt im Vernehmlassungsgesetz vorgesehen ist, verkürzt werden kann. Aber manchmal gibt es noch dringendere Erlasse, die in Kraft gesetzt werden müssten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Zeit, wenn sie knapp ist, vor allem für die parlamentarische Debatte genutzt werden sollte.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Mehrheit zu folgen.