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Hutter Markus · Nationalrat · 2009-03-05

Hutter Markus · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Im Frühjahr 2006 haben elf Deutschschweizer Kantone zur Bekämpfung der über dem Grenzwert liegenden Feinstaubbelastung Tempo 80 auf ihren Autobahnteilstücken verfügt. Bereits früher, im August 2003, hatten die Kantone Tessin und Graubünden aus Gründen der Ozonbekämpfung Tempo 80 auf ihren Autobahnteilstücken angeordnet. Die Folgen dieser mit dem Schutz der Umwelt begründeten Massnahmen sind von Kanton zu Kanton unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Nationalstrassen. Diese führen in der Praxis dazu, dass die Tempolimiten auf unseren Autobahnen an den Kantonsgrenzen ändern und damit auf den Nationalstrassen unterschiedliche, gleichsam föderalistische Temporegimes entstehen. Dies führt zu einer Verschlechterung der Verkehrs- und Rechtssicherheit in unserem Land.

Die wissenschaftlich fundierte Auswertung der Messungen im Frühjahr 2006 hat nun klar gezeigt, dass die Tempo-80-Beschränkung auf Autobahnen aus Umweltschutzgründen praktisch wirkungslos geblieben ist. Tempo 80 hat keine verminderte Feinstaubbelastung bewirkt. Eine klare und überzeugende Bestätigung dieser wissenschaftlichen Analyse bringen auch die Messresultate, welche bei der Sperre der Transitachse am Gotthard nach der Brandkatastrophe im [PAGE 145] Gotthardtunnel 2001 durchgeführt wurden. Die Feinstaubbelastung blieb auch dort trotz Totalsperre des Verkehrs praktisch unverändert. Wenn aber das Fehlen einer derart dominanten Emissionsquelle wie des Transitverkehrs im Urner Reusstal keine Auswirkungen auf die Feinstaubbelastung hat, kann von Temporeduktionen auf Autobahnen erst recht keine geringere Feinstaubbelastung erwartet werden.

Mittlerweile billigt der Feinstaubmassnahme Tempo 80 nicht einmal mehr die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz eine reelle Wirkung zu. Es heisst nur noch "Tempobeschränkungen auf Autobahnen zeigen als kurzfristige Massnahme der Bevölkerung die Dringlichkeit auf"; kein Wort mehr über deren lufthygienische Wirkung. Eine Anordnung von Geschwindigkeitslimiten auf Nationalstrassen durch einzelne Kantone aus Gründen des Umweltschutzes ist deshalb unangemessen, unverhältnismässig und rechtlich unzulässig. Eine gesetzliche Grundlage für solche aus Gründen des Umweltschutzes verordneten Geschwindigkeitslimiten auf Nationalstrassen gibt es nicht. Die Kantone dürften schon heute grundsätzlich keine Beschränkungen und Verbote im Strassenverkehr erlassen, denn zuständig für Verkehrsanordnungen auf Nationalstrassen ist allein der Bund - und nicht die Kantone.

Die Kantone haben in diesem Bereich einzig die Kompetenz, gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes, in besonderen Fällen aus polizeilichen Gründen auf Autobahnen befristete Tempobeschränkungen zu beschliessen. Die von einigen Kantonen erlassene Anordnung von Tempo 80 auf Autobahnen ist aber keine im Gesetz abgesicherte Massnahme, weil es sich hier um im Voraus planbare und im Voraus geplante Massnahmen handelt, für welche die Polizeigeneralklausel nicht angerufen werden darf. Es geht eben nicht um diese im Gesetz enthaltenen besonderen Fälle. Zu solchen vorausgeplanten, voraussehbaren und sich wiederholenden Massnahmen sind im Gesetz ein Beschwerderecht sowie ein Wirkungsnachweis mittels Gutachten verankert. Die Generalklausel der Polizeigesetzgebung ist keine Ermächtigungsklausel der Kantonsregierungen zur Umgehung des Beschwerderechts und zur Aushebelung des vorgeschriebenen Wirkungsnachweises.

Die parlamentarische Initiative will mit einer neuen gesetzlichen Regelung solche Missstände unterbinden und eine klare und schweizweit einheitliche Rechtsgrundlage schaffen, indem bei vorhersehbaren und planbaren Situationen wie der erhöhten Feinstaub- oder Ozonbelastung bei bestimmten Wetterlagen zwingend ein Wirkungsnachweis erbracht werden muss. Der Bundesrat wird also beauftragt, mittels einer entsprechenden Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes die Kantone zu einem Wirkungsnachweis zu verpflichten.

Mit einer einheitlichen Regelung der Geschwindigkeit auf unseren Nationalstrassen werden nicht nur die Verkehrs- und die Rechtssicherheit verbessert, sondern es werden auch grundsätzliche staatspolitische Fragen geklärt, einerseits, indem die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen bei den Nationalstrassen im Sinne des Gesetzgebers klar geregelt werden, und andererseits, indem ein Missbrauch der Polizeigeneralklausel durch einzelne Kantone verunmöglicht wird.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen mit der Kommissionsmehrheit, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.