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Föhn Peter · Ständerat · 2014-06-04

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-04

Wortprotokoll

Ich erinnere mich noch sehr gut an die Debatte über das Gewässerschutzgesetz. Die Befürchtungen, die Landwirtschaft könnte zu stark eingeschränkt werden oder es könnte zum Verlust von bestehendem Kulturland kommen, wurden zerstreut. Es wurde auf eine flexible Handhabe, das heisst Umsetzung, und auf die Kompetenz der Kantone respektive auf die Kantonshoheit verwiesen. Und siehe da: Die Verordnung spricht nun eine ganz andere Sprache. Ein Aufschrei ging durchs Land. Die UREK-NR hat daraufhin eine Kommissionsmotion eingereicht, welche eigentlich nichts anderes verlangt, als die vorgängig gemachten Versprechen in der Verordnung einzulösen.

Die Kommissionsmotion der UREK-NR fordert, dass der Bundesrat die Gesetzgebung entsprechend der Ende 2009 vom Parlament verabschiedeten Vorlage vollzieht. Dies bedeutet, dass unter anderem der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche gilt und der Verlust solcher Flächen effektiv kompensiert wird. Die Verordnung ist deshalb gemäss Kommissionsmotion so abzuändern, dass die Kantone den Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen besser berücksichtigen und den jeweiligen Gewässerraum innerhalb des Baugebietes unter Abwägung der verschiedenen Interessen flexibler festlegen können.

Die UREK-SR ist aber nur bereit, Ziffer 5 in abgeänderter Form anzunehmen. Aus meiner Sicht hätte man allen Punkten der Motion zustimmen können. Es wäre nichts anderes, als dass die bei der Ausarbeitung des Gesetzes gemachten Versprechen dadurch eingelöst würden. Für mich ist aber insbesondere Ziffer 2 von grösster Bedeutung. Bei der Ausscheidung des Gewässerraums ist den Kantonen die Kompetenz und Freiheit einzuräumen, die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Das bedeutet in einigen Gebieten und Kantonen eventuell kleinere Gewässerräume.

Heute besteht entlang der Gewässer ein Düngeverbotsstreifen von je drei Metern und ein Streifen mit einem Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln von je sechs Metern. Diese Distanzen sind für den Schutz der Gewässer ausreichend. Die Wasserqualität ist bekanntlich sehr gut. Wird das Gewässerschutzgesetz nun so umgesetzt wie vorgesehen, steigt allein im Kanton Schwyz die extensiv genutzte Fläche entlang der Gewässer um zusätzlich fünfhundert Hektaren an. Dabei handelt es sich meist um sehr schönes, ebenes Land im Talboden. Werden diese Flächen nicht mehr für die übliche landwirtschaftliche Nutzung zugelassen, werden die Bauern die Nutzung der ansteigenden Talhänge intensivieren müssen. Vor allem in schmalen Tälern spielt die Nutzung des ebenen Talbodens für die Bauern eine sehr wichtige Rolle. Ich erinnere zum Beispiel an Muotathal mit einem sehr engen Tal und sehr vielen fliessenden Gewässern. Da könnte man in einigen Gebieten kaum noch Kulturland intensiv nutzen; ich würde das Ihnen gerne zeigen.

Mit Ziffer 2 der Motion würden die Kantone den notwendigen Spielraum erhalten, um die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen und um kleinere Gewässerräume zuzulassen. Der extensiven Bewirtschaftung haben wir uns bereits in der Agrarpolitik 2014-2017 genügend angenommen und haben ihr entsprechend Rechnung getragen. Sogar der Vorsteher unseres Volkswirtschaftsdepartementes hat sich kürzlich schriftlich über die Gewässerschutzverordnung geäussert: "Die Ergebnisse sind weiterhin enttäuschend. Den Grundanliegen der mittlerweile sieben Standesinitiativen wird weiterhin nicht nachgekommen. Wir fordern deshalb mit Nachdruck:

a. Eine Redimensionierung der Gewässerräume auf drei Meter Düngeverbot und sechs Meter Pflanzenschutzmittel-Einsatzverbot. Die mit zunehmender Gerinnesohlenbreite überdimensional zunehmenden Gewässerräume sind ohne Zusatznutzen für das Gewässer. Die Gewässerräume, insbesondere zwischen einer Gerinnesohlenbreite von zwei und fünfzehn Metern, führen zu inakzeptablen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung. Hier hat sich das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bis anhin in keiner Weise bewegt.

b. Der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen in ihrem Umfang und ihrem Zweck ist sicherzustellen. Die traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf nicht eingeschränkt werden.

c. Die Handlungsspielräume für die Kantone müssen wesentlich vergrössert werden.

d. Die haushälterische Nutzung des Bodens muss im Vordergrund stehen." [PAGE 440]

In diesem Sinn und Geist bitte ich Sie dringend, dem Einzelantrag Baumann zuzustimmen, und danke Ihnen bestens dafür.