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Fässler Hildegard · Nationalrat · 2000-03-06

Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-06

Wortprotokoll

Egal, wie der Entscheid ausfällt, ist das Geschäft, das wir hier zum zweiten Mal behandeln, weder von politischer Brisanz, noch wird es wesentliche finanzielle Folgen haben. Selbst über die administrativen Folgen sind sich die Betroffenen uneinig. Trotzdem hat sich Ihre Kommission ausführlich mit dem zugrunde liegenden Problem befasst.

Kurz zu diesem Problem: Hier geht es um die Frage, wer die Verrechnungssteuern, die auf Erträgen von Liegenschaftserneuerungsfonds erhoben wurden, zurückfordern darf oder soll. Soll es die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft sein, die dies beim Bund durch einen Repräsentanten tut, oder soll es - anteilsmässig - jede einzelne Stockwerkeigentümerin und jeder einzelne Stockwerkeigentümer sein, und dies beim zuständigen Kanton?

Zur Geschichte: Am 16. Dezember 1998 haben Sie der Parlamentarischen Initiative Widrig ohne eine Gegenstimme Folge gegeben und damit der WAK den Auftrag gegeben, das Problem zu lösen, wie die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften zu ihrem Rückerstattungsrecht kommen sollen. Damit haben Sie Handlungsbedarf erkannt; eine inhaltliche Diskussion dazu haben wir damals intensiv geführt. Da es hier vor allem um eine administrative Massnahme geht, wollte die WAK einen möglichst einfachen, pragmatischen Lösungsweg begehen. Sie schlug dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einem Brief vor, die Verordnung, deren Änderung die ganze Diskussion ausgelöst hatte, im Sinne des Initianten wieder zu ändern, und auf diese Weise auch die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die WAK war sich bewusst, dass die Änderung einer Verordnung nicht Gegenstand einer Parlamentarischen Initiative sein kann. Hätte das Finanzdepartement dem Wunsch der WAK entsprochen, so hätte die Parlamentarische Initiative abgeschrieben werden können.

Aufgrund des Briefes machte das Finanzdepartement bei den kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren eine Vernehmlassung. Es gab drei mögliche Varianten in die Diskussion:

1. Änderung der Verordnung zum Verrechnungssteuergesetz;

2. Änderung des Verrechnungssteuergesetzes selbst;

3. Änderung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes.

In ihren Antworten lehnten alle Kantone die dritte Variante als mit ungerechtfertigtem Aufwand verbunden ab, obwohl [PAGE 21] die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer nur damit gewährleistet würde.

Bei den beiden anderen Varianten war das Resultat uneinheitlich:

14 Kantone befürworten den Status quo: Rückerstattung an die Stockwerkeigentümer selbst. Sie finden das auch in unserem Bericht. Die Befürworter des Status quo sind der Meinung, dass sich die heutige Praxis als allseits befriedigende Lösung herausgestellt hat und dass sie weder für die Steuerpflichtigen noch für die kantonalen Steuerverwaltungen administrativen Mehraufwand mit sich bringe. Auch behalte die Verrechnungssteuer beim geltenden System ihre Funktion als Sicherungssteuer, was bei einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes bzw. der entsprechenden Verordnung nicht der Fall sei.

12 Kantone wünschen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Verrechnungssteuer zurückfordern können. Auch das finden Sie in unserem Bericht. Nach Auffassung dieser Kantone ist die vom Finanzdepartement im Jahre 1995 eingeführte Praxis für die betroffenen Personen zu kompliziert. Der administrative Aufwand, der den Miteigentümern verursacht wird, stehe in keinem Verhältnis zur Geringfügigkeit der Beträge. Einige Kantone sind gar der Meinung, dass das Argument, wonach die Verrechnungssteuer bei einer Rückerstattung an die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Sicherungsfunktion verliere, falsch sei. Da die Miteigentümer kein Nutzungsrecht auf den Erneuerungsfonds hätten, dürften sie in Wirklichkeit auf den Fondseinkünften nicht besteuert werden.

Die WAK hält fest, dass in der Vernehmlassung nur eine betroffene Seite angehört wurde, die kantonalen Steuerverwaltungen, nicht aber die Stockwerkeigentümergemeinschaften.

Zum Antrag der Kommission: Mit 12 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen beantragt sie Ihnen, im Verrechnungssteuergesetz unter Artikel 24 Absatz 5 den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften festzuhalten. Dadurch könnten die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Rückerstattung der auf den Erträgen der Renovationsfonds erhobenen Verrechnungssteuer geltend machen. Gemäss Artikel 30 Absatz 2 des Verrechnungssteuergesetzes werden sie diesen Antrag auf Rückerstattung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen müssen. Die Miteigentümer werden die Rückerstattung nicht mehr beantragen können.

In Kraft treten sollte diese Änderung auf den 1. Januar 2001, weil damit auch die Rückerstattung auf das vorgehende Jahr - also auf dieses Jahr - in die zweijährige Periode hineinkommt.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, diesem Antrag zuzustimmen und - der Bundesrat hat Ihnen noch eine gegenteilige Meinung austeilen lassen und wird sicher dazu noch Stellung nehmen - den Antrag des Bundesrates abzulehnen.