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Feri Yvonne · Nationalrat · 2014-06-17

Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-17

Wortprotokoll

Mit meiner Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, das Recht auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich zu verankern. Mit der Anwendung von Gewalt in der Erziehung wird die gesunde Entwicklung der Kinder gefährdet. Betroffene Kinder können unter anderem somatische Beschwerden wie Essstörungen, Schlafstörungen oder chronische Krankheiten und emotionale Probleme entwickeln. In der Kindheit erlebte Gewalt ist ein wichtiger Risikofaktor für Jugendgewalt und für Gewalt in späteren Paarbeziehungen von Erwachsenen.

Die von der Schweiz 1997 ratifizierte Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, alle geeigneten Gesetzgebungsmassnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen. In seiner Beurteilung des ersten Schweizer Staatenberichtes 2002 zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention hatte der UN-Kinderrechtsausschuss der Schweiz empfohlen, alle Arten von körperlicher Züchtigung explizit zu verbieten. Da diese Lücke bis heute besteht, ist davon auszugehen, dass die für Anfang 2015 erwartete Reaktion auf die weiteren Staatenberichte der Schweiz ähnlich ausfallen wird. Auch der Menschenrechtsrat empfahl der Schweiz anlässlich seiner zweiten periodischen universellen Prüfung im Jahr 2012 die Einführung eines expliziten Verbots der Körperstrafe.

Zahlreiche europäische Länder verfügen über rechtliche Grundlagen, die eine gewaltfreie Erziehung gebieten. Die im internationalen Vergleich einzigartigen flankierenden Informationsmassnahmen zur Gesetzeseinführung führten in Schweden zu einem grossen Bekanntheitsgrad des Gesetzes und zusammen mit dem Gesetz zu einem massiven Rückgang der physischen und psychischen Gewalt in der Erziehung. Um auch in der Schweiz bestmögliche Voraussetzungen für eine gewaltfreie Kindheit zu schaffen, ist die Einführung einer gesetzlichen Grundlage mit entsprechenden Begleitmassnahmen nach schwedischem Vorbild unabdingbar.

In seiner Stellungnahme verweist der Bundesrat auf Artikel 126 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Ja, es gibt diesen Artikel. Es geht darin aber klar um ein Antragsdelikt. Welches Kind kann oder würde veranlassen, dass seine Eltern wegen Tätlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden; was müsste ein solches Kind alles ertragen? Kann ein Kind überhaupt klagen, oder müsste es dies nicht über seine gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen tun? Oder wären es Eltern, die im Auftrag ihres Kindes gegen sich selbst klagen würden? Oder der andere Fall: Würdest du z. B. für deine Nichte gegen deine Schwester, Mutter oder Nichte Anzeige erstatten? Mit Verlaub, das ist wirklich ein sehr unwahrscheinliches Szenario.

Dass tagtäglich so viele Kinder geschlagen werden, ist der beste Beweis dafür, dass Artikel 126 StGB bezüglich Körperstrafen sinn- und nutzlos ist. Im Grossen und Ganzen halten sich nämlich viele Schweizer und Schweizerinnen und andere hier Lebende an die Gesetze.

Auf der anderen Seite steht die Volksmeinung. Wie viel Prozent der Bevölkerung verstehen Körperstrafen als Tätlichkeiten? Die Mehrheit der Eltern hierzulande praktiziert Körperstrafen, und die Mehrheit der Bevölkerung und des Parlamentes ist gegen ein Verbot. Man will, sollte einmal die Hand ausrutschen, nicht in einen Legitimationsnotstand geraten. Dass ein explizites Verbot sehr wohl das Ausmass der Tätlichkeiten reduzieren kann, zeigt das Beispiel Schweden mehr als deutlich genug. Aber weder die schwedische Praxis noch die entsprechenden Forschungsergebnisse vermögen gegen die alten Erziehungsgrundsätze bestehen. Dass Körperstrafen keine pädagogisch sinnvollen Methoden sind, wissen auch die meisten Eltern. Dass sie aber vor allem der Aggressionsabfuhr bei den Erwachsenen dienen, will man nicht wahrhaben.

Der langen Rede kurzer Sinn: Artikel 126 StGB kommt höchstens mit Absatz 2 zum Tragen, weil er vorsieht, dass eine Tätlichkeit im Wiederholungsfall als Offizialdelikt verfolgt wird. Für das Eindämmen von Körperstrafen ist dieser Artikel unnütz. Körperstrafen werden nicht als Tätlichkeiten wahrgenommen oder interpretiert. Ein explizites Verbot bringt, wenn es der Bevölkerung bekannt ist, sehr wohl viele positive Effekte. Wie könnte man behaupten wollen, ein Verbot bringe nichts? Das wäre ein eigenartiges Rechtsverständnis, insbesondere des Gesetzgebers.