Killer Hans · Nationalrat · 2014-06-17
Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-17
Wortprotokoll
Das Gewässerschutzgesetz schreibt in Artikel 80 Absatz 1 die Sanierung von Fliessgewässern vor, allerdings nur in dem Umfang, dass damit keine Entschädigungen für Eingriffe in die bestehenden Wassernutzungsrechte notwendig werden. Der Gesetzgeber wollte damit die sogenannten wohlerworbenen Rechte der Wasserkraftwerke schützen. Die Eingriffe, die aus den verschärften Gewässerschutzvorschriften unweigerlich folgen, sollen nicht mit der Eigentumsgarantie und dem Bestandesschutz kollidieren. Mit der Verschärfung der Schutzvorschriften werden nun aber verfassungsrechtliche und rechtsstaatliche Fragen aufgeworfen. Im Sinn der energiepolitischen Zielsetzung wollen [PAGE 1133] wir aber auch eine allzu starke Beeinträchtigung der Wasserkraft vermeiden.
Zur Erinnerung: Schon vor der Energiestrategie 2050 hatte die Wasserkraft eine entscheidende Bedeutung für die Stromproduktion und Energieversorgung in unserem Land. Die Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes hat nun aber Auswirkungen auf diese Wasserkraftproduktion. Die Branche selber geht von einem Produktionsverlust von 1 bis 4 Terawattstunden aus. Sogar das BFE schreibt von Reduktionen von 1,4 Terawattstunden pro Jahr. So weit die Theorie. In der der Praxis wird in Realität leider nicht immer daran festgehalten.
Im Mai hat die Bündner Regierung die Restwassersanierung der Bergeller Kraftwerke genehmigt. Sie teilt mit, dass der Massnahmenkatalog nicht nur von Vertretern von Kanton, Konzessionsgemeinde und Kraftwerken erarbeitet worden ist; beteiligt waren auch mehrere Umweltschutzorganisationen. Die Regierung teilt zudem mit, dass die Produktionseinbussen als wirtschaftlich tragbar eingeschätzt werden. Sie betragen im langjährigen Durchschnitt 5 Prozent der gesamten Stromproduktion der Bergeller Kraftwerke. Auch wenn sich der ökologische Mehrwert nach erfolgter Restwassersanierung vielleicht besser vermarkten und der Strom teurer verkaufen lässt, ist damit sicher kein Beitrag an die Versorgungssicherheit in der Schweiz geleistet. Die beschlossene Lösung lässt sich auch kaum mit den energiepolitischen Zielen vereinbaren.
Mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrates steigt die Bedeutung der Wasserkraft deutlich. Sie soll einen wesentlichen Beitrag zum Ersatz der wegfallenden Produktionskapazitäten leisten. Der Zubau bis 2035 soll 2 Terawattstunden betragen, bis 2050 sogar 3,2 Terawattstunden. Das entspricht in etwa den Potenzialschätzungen, die das Bundesamt für Energie 2012 vorgelegt hat. Darin enthalten sind auch neue Wasserkraftwerke und die Kleinwasserkraft.
Der Wasserwirtschaftsverband ist da kritischer und schätzt das genannte Ziel als ausserordentlich ehrgeizig ein. Erweiterungen bestehender Anlagen und der Bau ausgewählter Neuanlagen sind durch den anhaltenden Strompreiszerfall auf dem europäischen Markt nicht lukrativ genug für Investitionen. Auch die Akzeptanz für Erweiterungsprojekte und neue Anlagen ist nicht gegeben. Soeben haben die Schaffhauser Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine Lockerung des Wasserwirtschaftsgesetzes mit rund 60 Prozent Neinstimmen abgelehnt.
Damit der Beitrag der Wasserkraft zur Erreichung der energiepolitischen Ziele erhalten bleibt, sind möglichst günstige Rahmenbedingungen erforderlich. Mit einer moderaten Auslegung der Restwasserbestimmungen lassen sich immerhin künftige Verluste vermeiden. Der Entscheid des Bundesgerichtes betreffend die Misoxer Kraftwerke weist allerdings gerade in die entgegengesetzte Richtung. Das Gericht hält fest, dass die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Projektes betrachtet werden muss. Unterschieden wird zwischen ungünstigen, mittleren und guten bis sehr guten betrieblichen Verhältnissen. Die Einteilung in eine dieser Kategorien entscheidet über die Entschädigungsgrenze und damit letztlich über die Sanierungsmassnahmen, die umgesetzt werden müssen. Bei ungünstigen Verhältnissen werden Einbussen von 1 bis 2 Prozent, bei mittleren Verhältnissen bis 5 Prozent und bei guten bis sehr guten Verhältnissen von über 5 Prozent als wirtschaftlich tragbar und damit nicht entschädigungspflichtig beurteilt. Diese Zahlen liegen deutlich über den vom Bundesamt für Energie angenommenen Produktionsminderungen durch die Umsetzung des verschärften Gewässerschutzgesetzes. Die Kantone sind zudem angewiesen, den Umfang der Sanierung bis zur Entschädigungsschwelle auszuschöpfen.
Wir diskutieren derzeit über Massnahmen, wie die Wasserkraft unterstützt werden kann. Dazu sind verschiedene Vorstösse eingereicht worden. Die UREK-NR hat eine Subkommission gebildet, die sich mit dieser Frage befasst. Ich bin der Meinung, dass wir mit der vorliegenden Motion einen Beitrag dazu leisten können. Ich bitte Sie um Annahme meiner Motion.