Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-03-06
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-03-06
Wortprotokoll
Es ist in der Tat schon einige Zeit ins Land gegangen, seit diese Vorstösse eingereicht worden sind. In der Zwischenzeit ist aber auch gearbeitet worden. Ich informiere Sie gerne über den Stand der Arbeiten.
Im Zusammenhang mit der Revision der Rechtsstellungsverordnung hat der Bundesrat schon Ende 1996, also vor drei Jahren, beschlossen, die VLVA-Leistungen sowohl personal- als auch finanzpolitisch auf ihre heutige Angemessenheit zu überprüfen. Diese Überprüfung ist dann einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Personalamtes übertragen worden. Der Schlussbericht ist 1997 abgeliefert worden und hat dann zu diesen Unruhen geführt.
Die GPK hat dem Bundesrat in ihrem Bericht vom 16. April 1998 über das Instruktionskorps empfohlen, in Bezug auf die Personalkategorien, die in der VLVA genannt werden, die sachliche Berechtigung des vorzeitigen Altersrücktritts zu überprüfen. Es ist ja immer gut für uns, wenn sich Kommissionen widersprechen. Die SiK haben gesagt: Ihr dürft hier nichts machen. Andere haben gesagt: Ihr müsst hier rascher vorwärts machen. Das gibt dem Bundesrat eine neue, wunderschöne Freiheit, die er normalerweise nicht hat. Wir haben das Problem trotzdem sehr ernsthaft überprüft und sind den SiK etwas entgegengekommen, wie Sie wissen, und haben dafür auch Schläge kassiert - wie immer.
Damit Sie wissen, worum es geht: Die Personen, die der VLVA unterstellt sind, haben ab ihrem vorzeitigen Altersrücktritt mit 58, 60 oder 62 Jahren Anspruch auf eine Zusatzleistung neben den Leistungen gemäss PKB-Statuten. Die Höhe dieser Zusatzleistung entspricht der Differenz zwischen den PKB-Leistungen, also den normalen Pensionskassenleistungen, und 80 respektive 90 Prozent der letzten Bezüge. Diese Zusatzleistung fällt bei einem Altersrücktritt mit 65 Jahren weg.
Die wichtigsten Änderungen:
1. Der vorzeitige Altersrücktritt soll frühestens ab dem 54. Altersjahr möglich sein. Bis jetzt ist er als Ausnahme ab 50 Jahren möglich.
2. Die Zusatzleistung soll nur bis zum 62., nicht bis zum 65. Altersjahr gewährt werden.
3. Die Zusatzleistung soll nicht ausgekauft werden können. Es war ein ständiger Stein des Anstosses, dass man dafür eine Kapitalabfindung haben konnte.
[PAGE 24] Die Reduktion der Renten zwischen dem 62. und 65. Altersjahr würde zwischen 11 Prozent (bei einem Grenzwächter der 13. Besoldungsklasse) und 24 Prozent (bei einem Korpskommandanten) ausmachen. Je höher die Besoldungsklasse, desto signifikanter die Beträge.
Es gab nun grosse Opposition beim Heer, im VBS, bei den Personalverbänden und bei der Mehrheit der SiK, die diese Änderungen übertrieben fanden. Deshalb hat der Bundesrat im Dezember 1998 beschlossen, auf diese ursprüngliche Revision zu verzichten, aber die VLVA im Gegenzug definitiv auf den 31. Dezember 2000 aufzuheben.
Hier kann ich die erste Frage von Herrn Engelberger beantworten. Wir glauben, das habe keinen direkten Zusammenhang mit dem Bundespersonalrecht. Es gibt dort vielleicht neue Einreihungen usw., aber es wird keine Verschiebungen um Welten geben. Es geht einfach darum, einen gewissen Zeithorizont für die Anpassung zu geben - ohne Übergangsregelung zwar, aber doch im Sinne einer Verschnaufpause. Alle wissen, was dann auf sie zukommt.
Die Nachfolgeregelungen werden zurzeit erneut diskutiert; das hat Herr Engelberger gesagt. Die Differenzen mit dem VBS und den Personalverbänden konnten bis auf eine, glaube ich, bereinigt werden. Hier wurde natürlich auch die Frage der Übergangsregelung von neuem thematisiert.
Bezüglich der Nachfolgeregelung VLVA hat sich der Bundesrat verschiedentlich gegen weit reichende Übergangsregelungen ausgesprochen. Die vom Postulanten vorgeschlagene Variante - ich spreche jetzt zuerst zu Herrn Baumann Alexander - hätte zur Folge, dass bis zum Jahr 2016 Besitzstände aus der heutigen VLVA bestehen würden. Das ist ein Zeitpunkt, der doch sehr weit reicht, auch für Besitzstandwahrungen; das würde eine flexiblere, handlungsfähige Personalpolitik erschweren.
Wir sehen nun ein Vorgehen in zwei Schritten vor:
Den ersten Schritt sehen wir für den 1. Januar 2001 vor - unabhängig vom Bundespersonalgesetz. Der Entwurf der Regelung ab 2001 würde mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen dem damaligen Vorschlag entsprechen. In Bezug auf die Übergangsregelung stehen nun zwei Varianten mit zwei oder drei Jahren ab Inkrafttreten der neuen Regelung im Vordergrund. Eine Übergangsregelung von drei Jahren würde bedeuten, dass die Pensionierungen zwischen 2001 und 2003 nach den Bestimmungen der geltenden VLVA stattfinden würden. Ein im Jahr 2003 58-jähriger VBS-Instruktor oder Grenzwächter würde somit noch bis 2010 Leistungen gemäss der geltenden VLVA beziehen. Ein im Jahr 2003 62-jähriger höherer Stabsoffizier würde noch bis 2006 von diesen Leistungen profitieren.
Der zweite Schritt wäre mit dem Inkrafttreten von "Armee XXI" geplant. Dann müssen wir nach massgeschneiderten, differenzierten Lösungen für die neuen Personalkategorien suchen. Sie wissen, dass man hier auch an ganz neue Modelle denkt; dazu kann man noch nicht sehr viel sagen.
Wir haben kurz vorher davon gesprochen, dass immer mehr Leute in der Bundesverwaltung von der flexibilisierten Rentenbezugsmöglichkeit Gebrauch machen und mit 62 Jahren in Rente gehen; sie haben auch keine Zusatzrente zwischen 62 und 65 Jahren. Diese Sonderregelung im Militärbereich ist deshalb bei der grossen Zahl von Bundesangestellten, die keine solche Rente haben, zunehmend auf Unverständnis gestossen.
Deshalb müssen wir das angleichen. Aber für den Zeitpunkt der Pensionierung zwischen 58 und 62 Jahren bleibt die heutige Regelung auch in Zukunft bestehen. Das ist richtig, weil das eine Überbrückung für die Zeit ist, in der der Arbeitnehmer, sogar wenn er wollte, nicht arbeiten kann.
Herr Engelberger hat in seiner Frage noch Zahlen erwähnt, über die er gerne Auskunft hätte. Das kann im Einzelfall kumuliert durchaus eine Einbusse von bis zu 80 000 Franken ergeben. Ich habe die Prozentzahlen genannt. Ich begreife, dass die Betroffenen das nicht sehr gerne haben. Das ist auch eine personalpolitische, weniger eine finanzpolitische Begründung. Ich kann Ihnen die Zahlen, nach denen Sie gefragt haben, jetzt nicht aus dem Stegreif sagen. Ich weiss jetzt nicht, was das kumuliert ausmachen wird. Aber wir sind der Meinung, dass auch die künftige Ordnung - zumindest bis zum 62. Altersjahr - eine grosszügige und auch vertretbare Ordnung ist.
Zur Kostenfrage: Vielleicht kann mir ein Mitarbeiter die Antwort noch zuflüstern.
Ich glaube, ich habe die Fragen, so weit man das heute tun kann, beantwortet.
Der Bundesrat hat das Postulat abgelehnt, weil er glaubt, in eine etwas andere Richtung gehen zu müssen. Sie sehen, Ihr Vorstoss und Ihre Reklamationen hatten immerhin den Effekt, dass man das aufgeschoben und neu überdacht hat.
[VS]