Fässler Daniel · Nationalrat · 2014-06-17
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-17
Wortprotokoll
Ihre Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat an ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2013 einstimmig beschlossen, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 vorzubereiten. Nachdem die Schwesterkommission dem Initiativanliegen an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2013 ebenfalls einstimmig zugestimmt hatte, wurde ein Vorentwurf für eine Gesetzesrevision ausgearbeitet und in die Vernehmlassung gegeben. An der Sitzung vom 31. März 2014 hat dann Ihre vorberatende Kommission die Vorlage nochmals beraten. Dabei beschloss sie, einen in der Vernehmlassung kritisierten Punkt aus dem definitiven Entwurf zu streichen und diesbezüglich an der seit 2009 [PAGE 1118] bestehenden Praxis festzuhalten. Die entsprechend abgeänderte Vorlage wurde einstimmig gutgeheissen. Der Bundesrat seinerseits hat mit seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2014 mitgeteilt, dass er die Vorlage ebenfalls unterstütze.
Anlass für die Ausarbeitung einer Vorlage zur Revision des Stromversorgungsgesetzes gab ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2013. In diesem stellte das Gericht fest, dass das Stromversorgungsgesetz das Ausspeiseprinzip statuiert und dass Bilanzgruppen im Gesetz nicht explizit als zahlungspflichtig vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zum Schluss, dass die individuelle Anlastung verschiedener Kosten keine genügende gesetzliche Grundlage hat. Dieses Urteil löste ein Gesuch von in der Schweiz tätigen Bilanzgruppen an die Eidgenössische Elektrizitätskommission aus. Die Bilanzgruppen stellten sich in ihrem Gesuch vom Juni 2013 auf den Standpunkt, demzufolge auch keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen zu müssen.
Für einen stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden, wie bezogen wird. Für diesen Zweck erstellen sogenannte Bilanzgruppen im Voraus, und zwar bis spätestens am Vortag, Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und Stromlieferungen. Diese sogenannten Fahrpläne werden bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid eingereicht. Wird am Tag der Abwicklung mehr Strom bezogen als eingespeist oder umgekehrt, gleicht die nationale Netzgesellschaft die Abweichungen aus, indem sie Regelenergie - sogenannte Reserveenergie - abruft.
In der am Tag darauf folgenden Abrechnung werden die Differenzen zwischen Fahrplan und effektiver Stromlieferung berechnet. Hat eine Bilanzgruppe mehr Strom bezogen, als sie mit dem Fahrplan angemeldet hatte, wird ihr die Differenz als sogenannte Ausgleichsenergie mit einem Zuschlag in Rechnung gestellt. Im umgekehrten Fall erfolgt eine Gutschrift. Der Preis für die Ausgleichsenergie wird durch Swissgrid je Viertelstunde so festgesetzt, dass er gegenüber den Marktpreisen unvorteilhaft ist.
Der Ablauf, den ich Ihnen jetzt geschildert habe, entspricht dem bisherigen Branchenverständnis. Die Ausgleichsenergie wurde bisher von allen Bilanzgruppen vorbehaltlos bezahlt. Könnten nun aber die Kosten für die Ausgleichsenergie nicht mehr verursachergerecht den Bilanzgruppen verrechnet werden, würden der sichere Netzbetrieb, die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und auch der internationale Verbundbetrieb gefährdet.
Der langen Rede kurzer Sinn: Um dieses Risiko zu vermeiden und um Rechtssicherheit zu schaffen, soll das Stromversorgungsgesetz mit einem neuen Artikel 15a ergänzt werden. Darin sollen die Bilanzgruppen explizit als Kostenträger für die Ausgleichsenergie genannt werden. Mit einer Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass die mit der Revisionsvorlage festgeschriebene Kostenanlastung für Ausgleichsenergie auch für die Vergangenheit ihre Gültigkeit behält. Diese Regelung trägt dem in Artikel 9 der Bundesverfassung festgeschriebenen Vertrauensschutz Rechnung.
Die Kommission beantragt Ihnen, dem Revisionsentwurf zuzustimmen.
Ich komme nun zum Einzelantrag Nordmann. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor, ich kann mich daher nicht im Namen der Kommission dazu äussern, erlaube mir aber trotzdem eine Stellungnahme dazu. Kollege Nordmann möchte mit seinem Antrag auch noch Artikel 18 des Stromversorgungsgesetzes ändern. Dieser Artikel befasst sich mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid, hat also im Grundsatz nichts mit dem Thema der Kostenanlastung für Ausgleichsenergie zu tun. Gemäss geltendem Recht hat die nationale Netzgesellschaft sicherzustellen - ich zitiere aus Artikel 18 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes -, "dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören". Der Einzelantrag Nordmann zielt nun darauf, diese Bestimmung so abzuändern, dass auch der Bund und andere zur öffentlichen Hand zu zählenden öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts oder des Bundes die Anforderung von Artikel 18 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes erfüllen. Am Vorkaufsrecht der Kantone, der Gemeinden und der schweizerisch beherrschten Elektrizitätsunternehmen soll dabei nichts geändert werden.
Hintergrund des Einzelantrages Nordmann sind die Absichten der Alpiq und der BKW, ihre an Swissgrid gehaltenen Aktienanteile zu verkaufen, verbunden mit der Aussicht, dass die Axpo als letzte auf ihren Aktien sitzenbleibt und keine Möglichkeit mehr hat, diese zu verkaufen, weil die direkte oder indirekte Mehrheit bei Kantonen und Gemeinden bleiben muss. Dies hätte letztlich zur Folge, dass die Axpo am Ende der grösste Aktionär wäre und damit das Übertragungsnetz beherrschen würde. Kollege Nordmann möchte daher mit seinem Antrag den Bund ins Spiel bringen. Eine auf eine längere Dauer angelegte Aktionärsstellung des Bundes bei Swissgrid sehe ich persönlich - zumindest vorläufig - nicht. Vor allem Governancegründe sprechen aus meiner Sicht dagegen.
Der Bund hält heute in der Stromwirtschaft über die gesamte Wertschöpfungskette - Produktion, Übertragung, Verteilung und Handel - keine Beteiligungen. Das Energiegesetz besagt denn auch in Artikel 4 Absatz 2, dass die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft sei. Es geht daher um die grundsätzliche Frage, ob und wie weit sich der Bund in der Stromwirtschaft als Eigner positionieren soll. Würde man sich dafür entscheiden, wäre ein grundlegender Interessenskonflikt zu lösen. Das UVEK und damit der Bund legen gemäss Stromversorgungsgesetz jährlich die Verzinsung des Netzes, den sogenannten WACC, den Weighted Average Cost of Capital, fest. Der Bund wäre also einerseits Eigentümer und damit Nutzniesser aus dem eingesetzten Kapital, der Bundesrat würde aber andererseits als Verordnunggeber auch über die Höhe der Rendite seines eigenen Netzes beschliessen. Dies wäre aus Governancegründen mehr als nur problematisch. Die WACC-Festlegungskompetenz könnte zwar vom Bundesrat weggenommen werden; die Frage ist nur, welche Alternativen es gibt.
Trotz dieser Fragezeichen empfehle ich Ihnen, dem Antrag Nordmann zuzustimmen. Dies gibt dem Ständerat als Zweitrat die Möglichkeit, diese Problematik umfassend zu beraten. Das lohnt sich auf jeden Fall, denn zumindest kurzfristig - als Übergangslösung - könnte eine Beteiligung des Bundes durchaus Sinn machen. Würde der Bund die Aktien der Alpiq und/oder der BKW übernehmen, könnte die Axpo ihre Aktien ebenfalls abstossen, wenn sie dies wünschte. Damit wären die grossen Elektrizitätsunternehmen nicht mehr im Aktionariat von Swissgrid, ohne dass eine von diesen Gesellschaften wegen der sich aus Artikel 18 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes ergebenden Verkaufsbeschränkung einen Nachteil erlitten hätte.
Der Bund seinerseits hätte dann Zeit, die Swissgrid-Aktien weiter zu platzieren, wie es die Schweizerische Nationalbank mit den schlechten Assets der UBS machen konnte - auch hier gilt übrigens, dass Zeit ein wichtiger Faktor ist. Der Bund könnte die Aktien bei den Kantonen, bei Gemeinden oder gegebenenfalls bei weiteren Institutionen platzieren, die als öffentliche Hand, als "collectivité publique" gelten, um die Mehrheit der öffentlichen Hand zu wahren. Während dieser Zeit böte sich auch die Gelegenheit, Unklarheiten in der Auslegung des Gesetzes zu bereinigen und Folgendes zu prüfen: Können nebst den Kantonen und Gemeinden auch öffentlich-rechtliche Anstalten und weitere Körperschaften des kantonalen Rechts, zum Beispiel Pensionskassen der Kantone beziehungsweise der Städte, industrielle Werke der Gemeinden usw., oder des Bundes, zum Beispiel die Publica, die Anforderung von Artikel 18 Absatz 3 erfüllen? Gilt eine von einer Pensionskasse gehaltene Aktie als von der öffentlichen Hand gehalten, wenn die Pensionskasse zu 50 Prozent plus eine Aktie von einem Kanton gehalten wird?
Lehnen Sie den Einzelantrag Nordmann ab, können all diese Fragen nicht innert nützlicher Frist geprüft und beantwortet werden. Ich empfehle Ihnen daher, dem Einzelantrag Nordmann zuzustimmen. Dabei betone ich nochmals, dass [PAGE 1119] ich damit nicht die Meinung der Kommission wiedergegeben habe, da sich diese mit diesem Antrag nicht befassen konnte.