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Riklin Kathy · Nationalrat · 2001-11-27

Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-11-27

Wortprotokoll

Nach dem Abschluss der sieben sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der Europäischen Union 1999 sollen auch die Efta/EWR-Staaten gleich behandelt werden. Zu diesem Zweck legt der Bundesrat die Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 der Stockholmer Konvention zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) vor. Vertragspartner sind Island, Norwegen und Liechtenstein, die ihrerseits 1995 dem von der Schweiz abgelehnten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beigetreten sind.

Das neue Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Efta wurde anlässlich einer Zusammenkunft des Efta-Rates auf Ministerebene am 21. Juni 2001 in Vaduz unterzeichnet. Es handelt sich um eine vollständige Überarbeitung des Efta-Übereinkommens von 1960. Änderungen am Abkommen durch das Parlament sind nicht möglich. Vom Abkommen ausgenommen ist der Forschungsbereich, da es im Efta-Raum keine Programme analog zu den EU-Programmen gibt. Neu in das Abkommen einbezogen werden nun auch Dienstleistungen, der Kapitalverkehr und der Schutz des geistigen Eigentums. Im Landwirtschaftsbereich sind die Regelungen restriktiver als in den Abkommen mit der EU; dies wegen dem Widerstand Norwegens. Immerhin sollen jährlich 50 Tonnen mehr Käse nach Norwegen exportiert werden können. Neu wird für den Efta-Raum auch die Personenfreizügigkeit eingeführt. Besondere Bestimmungen gelten in diesem Bereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein, damit eine massive Einwanderung aus der Schweiz verhindert werden kann. Pro Jahr kann sich nur ein Schweizer oder eine Schweizerin mehr in Liechtenstein niederlassen.

Die ganze Vorlage ist ein dickes Buch mit 448 Seiten. Wir stimmen somit über die Vorlage 1 ab, den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, und über die Vorlage 2, das Bundesgesetz bezüglich der Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation.

Hier ist auf einen Druckfehler auf Seite 5025 aufmerksam zu machen: Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung figuriert unter Punkt 9 statt, wie es richtig wäre, unter Punkt 11, und es fehlt das ganze vierte Kapitel "Verhältnis zum europäischen Recht". Zudem muss es im deutschen Text heissen: "Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum." Dies gilt übrigens auch für das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, d. h. die dritte Vorlage, über die wir abstimmen.

Ich beantrage Ihnen im Namen der einstimmigen APK Zustimmung zum Bundesbeschluss und zu den Erlassen.

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