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Janiak Claude · Ständerat · 2014-11-27

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-11-27

Wortprotokoll

Seit November 2001 sind die Gruppierung Al Kaida und verwandte Organisationen verboten. In der Botschaft wird dargelegt, weshalb es sich rechtlich aufdrängt, für solche Verbote eine formelle Rechtsgrundlage zu schaffen, der Kommissionspräsident hat das ja auch [PAGE 1065] ausgeführt. Bei der ganzen Debatte geht etwas unter, dass die Strafbestimmung in Artikel 2 der im November 2001 erlassenen Verordnung aufgrund des darin enthaltenen Vorbehalts zu Artikel 260ter des Strafgesetzbuches mit dem Titel "Kriminelle Organisation" nie zur Anwendung gelangte. Die Bundesanwaltschaft hat alle ihre Ermittlungen gegen terroristische Gruppierungen gestützt auf diese Bestimmung und Artikel 260quinquies, "Finanzierung des Terrorismus", durchgeführt. Das Bundesgericht deckt diese Praxis beispielsweise im Entscheid 132 IV 132. Herr Minder, es ist nicht so, dass noch niemand wegen solcher Delikte verurteilt worden ist. Zuletzt, das konnten Sie auch lesen, sind vor einem Jahr zwei Brüder aus Basel aufgrund dieser Bestimmungen in Bellinzona verurteilt worden.

Gemäss der Vorlage, über die wir jetzt befinden, sollen Gegenstand konkreter Massnahmen, welche aus dem geplanten Organisationsverbot fliessen, namentlich das Verbieten öffentlicher Unterstützung der Gruppierung "Islamischer Staat" in Form von Ständen, von Geldsammlungen oder im Internet verbreiteten Propagandainhalten und deren strafrechtliche Verfolgung sein. Ich zitiere aus der Botschaft auf Seite 7: "Es ist deshalb wichtig, dass sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe gestellt bleiben, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen, wie Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder."

Materiell handelt es sich hier um Tätigkeitsverbote. Den Unterschied zwischen Tätigkeitsverboten und Organisationsverboten sollte man immer machen. Die strafrechtlichen Instrumente bestehen, wie ich dargelegt habe, bereits. Darüber hinaus besteht mit Artikel 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) auf Gesetzesebene eine Möglichkeit, bei gegebener Gefährdung der Sicherheit der Schweiz solche Tätigkeiten auch verwaltungsrechtlich zu verbieten. Ein Verstoss gegen ein solches Verbot würde nach Artikel 292 StGB bestraft.

In der ganzen Debatte ist nie dargelegt worden, dass die Gefährdung für die Schweiz - und davon rede ich jetzt - aktuell dermassen akut wäre, dass sich ein Verbot nach Artikel 9 BWIS nicht eignen würde, weil es in einem rechtsstaatlich abgesicherten Verfahren zu erlassen wäre. Die GPDel wird über die Gefährdungslage laufend informiert. Wirklich Grundsätzliches hat sich in der Schweiz trotz allem nicht verändert.

Warum sage ich das alles? Zum einen sage ich es, um darzutun, dass wir bereits über diverse und meines Erachtens auch ausreichende Instrumente verfügen, um gegen kriminelle und staatsgefährdende Organisationen vorzugehen. Zum andern sage ich es im Hinblick darauf, dass die SiK-NR und wohl auch der Nationalrat, entgegen der ursprünglichen Absicht des Bundesrates, noch in dieser Session mit einem neuen Artikel 72a die Möglichkeit von Organisationsverboten in das Nachrichtendienstgesetz aufnehmen wollen. Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, und es ist auch in der Botschaft zu lesen.

Ich stelle einfach fest, dass dies über den Symbolcharakter eines politischen Statements hinaus keine praktische Bedeutung hätte, weil die strafrechtlichen Instrumente bereits bestehen und weil in dreizehn Jahren nicht eine einzige Verurteilung aufgrund des Organisationsverbots erfolgt ist; Verurteilungen erfolgten vielmehr aufgrund des Strafgesetzbuches. Bis heute konnte die Schweiz gut ohne generelle Organisationsverbote leben und dem Druck anderer Länder widerstehen, in Zusammenhang mit der PKK etwa dem Druck der Türkei. Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass man solche Organisationen mit einem Verbot in den Untergrund treibt und dass man zudem Ziel möglicher Attentate wird. Der PKK oder den Tamil Tigers konnte, wenn es notwendig erschien, immer erfolgreich mit einem Tätigkeits- oder Sammlungsverbot und dergleichen begegnet werden.

Die Diskussion über den Sinn von Organisationsverboten müssen wir in diesem Rat führen, wenn das Nachrichtendienstgesetz zu uns kommt. Ich bitte jedenfalls unsere SiK, die Diskussion darüber breit zu führen und sich sämtliche Vor- und Nachteile aufzeigen zu lassen. Hier scheint es mir viel wichtiger, dass der Nachrichtendienst und die Strafverfolgungsbehörden - das Büpf lässt grüssen - über wirksame Mittel verfügen, um Gefahren zu erkennen und zu bekämpfen. Selbstverständlich müssen diese Mittel rechtsstaatlich sein und durch wirksame Kontrollmechanismen abgesichert, das ist sehr wichtig für die Glaubwürdigkeit des Nachrichtendienstes. Die GPDel hat im Hinblick auf den Nachrichtendienst entsprechende Anträge gestellt. Wir haben ja beim Büpf gesehen, wie schwierig die Debatte mit den ganzen Abhörmöglichkeiten usw. ist. Die Mittel müssen also rechtsstaatlich abgesichert sein; zentral sind auch wirksame Kontrollmechanismen.

Ich bin gespannt auf die Debatte über das Nachrichtendienstgesetz, aber es bleibt doch festzuhalten, dass es heute nicht so ist, dass wir keine Möglichkeiten hätten, um mit dem Strafrecht wirksam gegen solche unerwünschten Elemente vorzugehen.

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