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Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-09-09

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-09

Wortprotokoll

Für die Mehrheit der SGK ist es nicht notwendig und versicherungsmathematisch ein Unsinn, maximal zulässige Prämienunterschiede festzulegen. Kollegin Humbel hat es ausgeführt: Versicherungsmathematisch müssen die Prämien den Kosten im Kanton folgen, die Risiken beim betroffenen Versicherer abbilden und die Faktoren des Risikoausgleichs und die Reservenbildung berücksichtigen. Die Mehrheit lehnt deshalb den Antrag ab, als politische Grösse für Prämien maximal zulässige Unterschiede festzulegen. Eine politische Limite hat in einem Aufsichtsgesetz, welches die Solvenz der Versicherer und die Interessen der Versicherten zu schützen hat, nichts verloren. Herr de Courten hat bereits darauf hingewiesen: Auch in einem Versicherungsmodell wie beispielsweise HMO ergeben sich bei einer einzigen Versicherung in einem Kanton Unterschiede von mehr als 20 Prozent, wenn man die Prämien in Bezug auf die Höhe der Franchise vergleicht.

Kommt hinzu, dass für die unterschiedlichsten Versicherungsmodelle ein Quervergleich erstellt werden müsste, wenn dem Minderheitsantrag Folge gegeben würde. Zwei verschiedene Versicherer mit zwei unterschiedlichen Wahlmodellen müssten auf irgendeine Art vergleichbar gemacht werden. Das ist faktisch kaum möglich, da die Versicherer bei den Modellen gewisse Freiheiten geniessen. Somit würde eine zusätzliche administrative Hürde errichtet, und es würde ein Aufwand administrativer Art betrieben, der weder im Interesse der Solvenzsicherung noch im Interesse der Versicherten ist.

Die Kommission lehnt den Antrag mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung ab und fordert Sie auf, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.

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