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Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-09-09

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-09

Wortprotokoll

Die Mehrheit der SGK ist überzeugt: Im Sinne der Transparenz sollen Prämien auch ohne Genehmigung veröffentlicht werden können. Die Mehrheit verlangt aber ganz klar, dass damit ein Hinweis auf diese ausstehende Genehmigung verbunden werden muss. Die Minderheit Carobbio Guscetti will mit ihrem Antrag zu Absatz 1, der in der Kommissionssitzung von der Verwaltung unterstützt wurde und der auch vom Bundesrat unterstützt wird, verhindern, dass mit noch nicht genehmigten Prämien Missbrauch getrieben wird. Sie will insbesondere verhindern, dass mit nichtgenehmigten Prämien Verträge abgeschlossen werden. Dies wird aus Sicht der Mehrheit aber auch ohne die Regelung gemäss Minderheit erreicht. Das Szenario, dass mit provisorisch festgelegten Prämien Verträge abgeschlossen werden könnten, ist kaum realistisch; wir erachten es als praxisfern.

Die Mehrheit der SGK lehnt diese Regulierung mit 14 zu 8 Stimmen ab.

Zum Antrag der Minderheit de Courten zu Absatz 3 Buchstabe d: In der Diskussion über das Geschäft 12.026 bezüglich der Rückzahlung von Prämien argumentierte das Bundesamt für Gesundheit, es sei nicht ein Aufsichtsversagen, dass die Reserven so hoch angewachsen sind, denn das BAG habe gar keine Rechtsgrundlage, um zu hohe Prämien nicht zu genehmigen. Diese Aussage wurde wiederholt kontrovers diskutiert. Aber unabhängig von dieser Kontroverse wird mit Buchstabe d diese Möglichkeit nun klar gegeben. Buchstabe d besagt, dass die Genehmigung des Prämientarifs verweigert werden kann, wenn er zu übermässigen Reserven führt. Nationalrat de Courten hat postuliert, damit bestehe eine Doppelspurigkeit mit Buchstabe c. Das ist klar nicht der Fall, und das haben wir in der Kommission bereits entsprechend diskutiert. Buchstabe c bezieht sich nämlich auf den Prämientarif für einen einzelnen Kanton und somit nicht auf die ganze Schweiz. Das Bundesamt wird eine Prämie in einem Kanton nicht genehmigen, wenn sie über den Kosten des Kantons liegt. Das ist in Buchstabe c geregelt. Wenn aber die Prämien in allen Kantonen leicht über den Kosten liegen und dies zu übermässigen Reserven führt, können vom Bundesamt für Gesundheit aufgrund von Buchstabe d alle Prämien nicht genehmigt werden. Es braucht also Buchstabe d, um zu verhindern, dass wir regelmässig und immer wieder über zu hohe Reserven diskutieren müssen.

Die Kommission lehnte den Antrag de Courten mit 17 zu 6 Stimmen ab.

Kurz zu Absatz 4bis: Wenn im Beschwerdefall die höheren Prämien erhoben würden und die Beschwerde abgelehnt würde, wäre die Rückzahlung kompliziert und aufwendig. Davor graut auch den Versicherern. Die Kommission war aber diesbezüglich unschlüssig. Das Ergebnis zeigt die Kontroverse.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 9 zu 8 Stimmen bei 7 Enthaltungen, den Antrag der Minderheit de Courten abzulehnen.