Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-03-06
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-03-06
Wortprotokoll
Ich fange mit der letzten Frage an: Die Tatsache, dass diejenigen, die sich diesem Vergleich in Amerika anschliessen wollen, sich anderswo nicht mehr melden können, ist in diesem Vergleich so beschlossen und auch vom amerikanischen Richter abgesegnet worden; das ist eine Sache, die die Schweiz nicht beeinflussen kann und will. Wir nehmen dazu nicht Stellung. Es ist natürlich niemand gezwungen, das zu machen.
Sie haben auch das andere Problem angesprochen, die Fälle Spring und Sonabend, die ein sehr trauriges Schicksal gehabt haben, was der Bundesrat immer anerkannt hat. Sie haben aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegen die Schweiz geklagt. Es lag auch im Interesse des Landes, hier Rechtssicherheit zu bekommen, denn die Folgen hätten je nach Urteil des Bundesgerichtes für noch lebende, damals verantwortliche Personen recht gravierend sein können. Das Bundesgericht hat, wie Sie wissen, hier Entscheide gefällt.
Nun zur Problematik der Banken: Wir sind hier in der Tat an die Geheimhaltungspflicht gebunden, deshalb kann ich nur Allgemeines sagen. Sie stellen die Frage, Herr de Dardel, nach der Aufhebung des Steuergeheimnisses durch die Kantone. Ich glaube nicht, dass die Kantone das einfach können; es ist ein Recht der Steuerpflichtigen, die so geschützt sind. Das müssten die Banken von sich aus tun. Ich glaube aber nicht, dass sie es tun würden, aus verschiedenen Gründen: nicht wegen dem Schweizer Parlament, sondern möglicherweise aus übergeordneten Gründen. Also kann ich Ihnen hier keine positive Antwort geben.
Hingegen ist Ihre zweite Frage schon richtig. Ich werde jetzt materiell etwas dazu sagen. Der Fiskus trägt insofern indirekt zur Bezahlung dieser Summen bei, als Steuern gespart werden. So gesehen ist hier indirekt auch ein Beitrag des Bundes vorhanden. Aber das ist nicht zu ändern, und ich glaube, es ist zu Recht nicht zu ändern. Die Gewinnsteuer wird ja auf dem Reingewinn des Geschäftsjahres berechnet, und hier gibt es ganz klare Vorschriften. Wenn solche Vergleichszahlungen, Schadenersatzzahlungen und Genugtuungen geschäftsmässig begründet sind, dann sind sie auch geschäftsmässig begründeter Aufwand und müssen - müssen, nicht dürfen - gesetzlich als Abzüge zugelassen werden.
Es kann niemand behaupten, dieser Deal der Banken sei nicht geschäftsmässig begründet gewesen, denn damit konnten immerhin Boykottdrohungen und Imagenachteile abgewendet werden. Wenn man schon davon spricht, was der Fiskus über diese Abzugsfähigkeit indirekt beitragen muss, dann müssen Sie sich auch die Frage stellen, welche Steuerausfälle entstanden wären, wenn z. B. unsere Banken boykottiert worden wären, wenn wirtschaftliche Nachteile entstanden wären, vielleicht sogar für andere Branchen. Das muss man gegeneinander abwägen. So gesehen sind hier steuerwirksame Abschreibungen bzw. ist die wirtschaftliche Begründetheit der Abzugsfähigkeit absolut gegeben.
Die Frage, wie viel ausfällt, ist auch rein abstrakt gesehen nicht ganz so einfach zu beantworten, wie das auf den ersten Blick scheint. Das kann ich auch erklären, auch wenn ich keine Zahlen nennen kann. Ich weiss, dass es z. B. Banken gibt, von denen für solche Fälle Rückstellungen gebildet worden sind. Solche Rückstellungen sind schon früher steuerwirksam geworden. Sie beeinflussen die Steuern nicht mehr, wenn sie jetzt aufgelöst werden.
Weiter stellt sich die Frage, mit welchen Ergebnissen diese Zahlungen verrechnet werden: in der Schweiz, im Ausland, in welchem Land? Es ist alles andere als sicher, dass das alles in der Schweiz anfällt. Es ist auch durchaus denkbar, dass ausländische Fiskusse daran partizipieren werden.
Aus all diesen Gründen - die Rückstellungen; die Frage, wo der Aufwand anfällt, und in welchem Zeithorizont - ist es gar nicht möglich, die Steuerausfälle zu nennen.
[PAGE 32] Einer meiner Mitarbeiter hat aus dem Bauch heraus gesagt, die Zahlungen betrügen 1,x Milliarden Franken, der Steuersatz sei dieser, also seien die Ausfälle ungefähr so hoch. Das wäre eine Berechnung, die korrekterweise so nicht zulässig ist. Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen keine bessere Antwort geben kann. Grundsätzlich, Herr de Dardel, ist der Fiskus natürlich in einem gewissen Umfang an diesen Zahlungen beteiligt.
[VS]
Erklärung Urheberin/Urheber: nicht befriedigt
Déclaration auteur/auteurs: non satisfait