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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2014-11-24

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2014-11-24

Wortprotokoll

Mit der Vorlage sollen Personen, die sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen, zukünftig strenger bestraft werden. Die im Kollektivanlagengesetz, im Bankengesetz und im Börsengesetz enthaltenen Straftatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses sollen zudem auf Personen ausgedehnt werden, welche ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbarte Geheimnisse weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen.

Kurz ein Rückblick auf die Geschichte dieser Vorlage: Die WAK des Nationalrates hat der parlamentarischen Initiative am 17. Januar 2011 mit 16 zu 7 Stimmen Folge gegeben. Die WAK des Ständerates hat diesem Entscheid am 25. August 2011 mit 8 zu 2 Stimmen zugestimmt. Die WAK des Nationalrates hatte dementsprechend den Auftrag, innert zweier Jahre eine Vorlage auszuarbeiten. Am 29. Oktober 2013 nahm die WAK des Nationalrates einen Vorentwurf, der unterdessen um den Straftatbestand der Hehlerei erweitert worden war, mit 16 zu 7 Stimmen klar an. Sie beschloss zudem die Eröffnung einer Vernehmlassung. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis Ende Februar 2014. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern grossmehrheitlich unterstützt.

Die WAK des Nationalrates beschloss daraufhin am 19. Mai 2014 mit 15 zu 6 Stimmen, dem Rat den ursprünglichen Vernehmlassungsentwurf zu unterbreiten. Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. August 2014 Zustimmung zum Entwurf der Kommission. Er tat dies mit einer kleinen Änderung - ich weise auf diese bereits jetzt hin -, indem er beantragt, ein "und" durch ein "oder" zu ersetzen; Sie sehen das auf der Fahne.

Ich erlaube mir, auf diese redaktionelle Korrektur schon beim Eintreten einzugehen.

Aus dem Wortlaut der parlamentarischen Initiative ergibt sich, dass der qualifizierte Tatbestand der Verletzung des Bankkundengeheimnisses erfüllt sein soll, wenn sich der Täter durch die Verletzung eines Grundtatbestandes, d. h. alternativ durch die Offenbarung des Geheimnisses oder die Weiterleitung oder Ausnützung zum eigenen oder fremden Vorteil, einen Vermögensvorteil verschafft. Damit dieses alternative Erfordernis unzweideutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, beantragte der Bundesrat, Artikel 47 Absatz 1bis des Bankengesetzes wie folgt zu ergänzen: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a oder" - anstatt "und" - "c einen Vermögensvorteil verschafft." Die analogen Bestimmungen im Kollektivanlagengesetz und im Börsengesetz wurden ebenfalls entsprechend angepasst.

Bevor ich auf die zwei Änderungen eingehe, die der ausgearbeitete Entwurf gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf erfahren hat, möchte ich nochmals kurz auf die Motivation der Initianten und den von ihnen festgestellten Handlungsbedarf eingehen. Nachdem in den vergangenen Jahren verschiedene Fälle bekannt wurden, in denen Bankangestellte Bankkundendaten an Dritte, vor allem an ausländische Steuerbehörden, verkauft hatten, stellte sich die Frage des Persönlichkeitsschutzes der Bankkunden. Der Verkauf von Bankkundendaten zur Erzielung eines Gewinns ist besonders verwerflich, da das Vertrauen des Kunden in die Bank damit missbraucht wird. Auch der Bundesrat teilt diese Einschätzung. Zudem argumentiert er, dass der Verkauf von Kundendaten dazu führen kann, dass in- und ausländische Bankkunden das Vertrauen in die betroffene Bank und damit auch in den Finanzplatz Schweiz verlieren könnten. Dies könnte sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes und auf die Volkswirtschaft insgesamt auswirken. Diese Haltung teilte auch die WAK Ihres Rates.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf haben sich zwei Änderungen ergeben. Dabei muss man nochmals in Erinnerung rufen, dass die Initiative zwei Forderungen hatte. Zum einen sollen Personen, die sich einen Vermögensvorteil aus gestohlenen Daten verschaffen, härter bestraft werden, zum andern soll der Täterkreis auf Dritte in der Kette ausgeweitet werden. Nachdem diese Änderungen unbestritten waren, erlaube ich mir, Herr Präsident, bereits beim Eintreten auf diese Änderungen auf der Fahne einzugehen; damit ist das dann in der Detailberatung schon geklärt.

Zu den Dritten in der Kette: Artikel 47 Absatz 1 des Bankengesetzes wurde durch einen Buchstaben c ergänzt. Damit soll der Datenhehler bestraft werden. Am Anfang der Kette steht hier also ein Insider. Es geht nicht um Drittpersonen, die zum Beispiel in ein Bankensystem eindringen, sondern um Personen, die kraft ihres Berufs das entsprechende Wissen weitergeben.

Eine Änderung ergibt sich sodann beim Bankengesetz unter Artikel 47, wo ein Absatz 1bis eingeführt wurde. Die Initiative hatte eine Mindeststrafe von drei Jahren vorgeschlagen plus noch eine Busse in der Form einer Einziehung. Die WAK-NR fand letztlich - und die WAK-SR hat sich ihr angeschlossen -, dass eine Mindeststrafe von drei Jahren unverhältnismässig sei, und entschied sich für eine höhere Höchststrafe [PAGE 994] von fünf Jahren. Da im Strafrecht mit solchen Freiheitsstrafen nirgendwo Bussen verbunden sind, wurde die Busse ebenfalls gestrichen.

Der Nationalrat hat dem Entwurf in dieser modifizierten Form mit 126 zu 58 Stimmen zugestimmt. Die WAK Ihres Rates beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Dem Entwurf hat sie mit 9 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

Noch ein letztes Wort zum automatischen Informationsaustausch: Im Nationalrat, aber auch in der ständerätlichen WAK wurde die Frage des Verhältnisses dieser Vorlage zum automatischen Informationsaustausch aufgeworfen, also die Frage insbesondere, ob es überhaupt noch eine Strafbarkeit der unrechtmässigen Weitergabe von Daten gibt, wenn es ohnehin einen automatischen Informationsaustausch gibt. Hier gilt es anzumerken, dass zum einen der automatische Informationsaustausch noch nicht in Kraft ist. Der Bundesrat führt hier bekanntlich die entsprechenden Verhandlungen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Staaten mit der Schweiz ein Abkommen nach internationalem Standard abschliessen werden. Es ist also weiterhin möglich, dass es zum Diebstahl von Bankkundendaten kommt.

Zudem berührt ein künftiger automatischer Informationsaustausch das innerstaatliche Verhältnis nicht. Die Schweiz bleibt bei der Frage des inländischen Bankgeheimnisses souverän. Der Diebstahl von Bankkundendaten dürfte also auch vorkommen, wenn dereinst ein automatischer Informationsaustausch in Kraft sein wird.

Die vorliegende Vorlage soll eine Rechtslücke schliessen und in diesem Sinn Rechtssicherheit schaffen. Ich bitte Sie im Namen der WAK-SR um Eintreten und Zustimmung.