Graf Maya · Nationalrat · 2013-09-18
Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2013-09-18
Wortprotokoll
Antrag Ingold
Rückweisung der Vorlagen 1 und 2 an den Bundesrat
mit dem Auftrag, die Widersprüche und Inkohärenzen aus der Vorlage zu entfernen und Massnahmen vorzusehen, die dem Zweckartikel entsprechen.
Schriftliche Begründung
Der Revisionsentwurf erfüllt den vorgesehenen Zweck nicht: Als zentraler Grund für die Totalrevision wird im Bundesratsbericht die ungenügende Marktregulierung genannt, welche den missbräuchlichen Alkoholkonsum begünstigt. Folgerichtig werden im Zweckartikel, Artikel 1, die Reduktion des problematischen Konsums und der damit verbundenen Schäden sowie der Jugendschutz als Ziele der Gesetzgebung definiert. Die Vorlage erfüllt diesen Zweck in keiner Weise, indem abgesehen von Alkoholtestkäufen keinerlei Massnahmen mehr vorgesehen sind, welche den Jugendschutz gewährleisten. Prävention und Jugendschutz: Mit der vorgeschlagenen Ausbeutebesteuerung werden die erfolgreichen bestehenden Suchthilfe- und Präventionsangebote gefährdet; der Alkoholzehntel, dessen Mittel zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen eingesetzt werden, würde um bis zu 60 Prozent reduziert. Auf die erwiesenermassen wirksamsten präventiven Massnahmen über den Preis wird mit Blick auf steuerliche Entlastungen und Förderung des einheimischen Schaffens verzichtet; keine Einführung eines Mindestpreises für alkoholische Getränke. Auch betreffend Einschränkung der Zugänglichkeit von Alkohol sowie auf Werbebeschränkungen wird verzichtet. Das neue Gesetz bedeutet eine klare Abwendung von der Suchthilfe als wichtiger Säule unseres Gesundheitssystems. Eine Zunahme des problematischen Alkoholkonsums ist zu erwarten, der grosses persönliches Leid und hohe volkswirtschaftliche Kosten verursacht. Ein neuer Entwurf soll dem ursprünglich vorgesehenen Zweck gerecht werden, effektive Instrumente zum Jugend- und Gesundheitsschutz enthalten und die Interessen der Wirtschaft und der Prävention in Balance bringen.
[VS]
Antrag Hess Lorenz
Rückweisung der Vorlagen 1 und 2 an den Bundesrat
mit dem Auftrag:
- eine verfassungskonforme Regulierung der Spirituosen sowie
- eine wirksame Prävention des Handels mit Alkohol auszuarbeiten, die dem verfassungsmässigen Auftrag Rechnung trägt.
[VS]
Antrag Rutz Gregor
Rückweisung der Vorlage 2 an den Bundesrat
mit dem Auftrag, dem Parlament zuerst eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung von Bier und Wein zu unterbreiten.
Schriftliche Begründung
Laut Artikel 105 der Bundesverfassung ist die "Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser" Sache des Bundes. Der Bund hat zudem "den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums" Rechnung zu tragen. Die Bundesverfassung nennt lediglich die gebrannten Wasser; für eine Unterstellung vergorener Erzeugnisse wie Bier, Wein oder Apfelwein unter ein Bundesgesetz besteht keine Verfassungsgrundlage. Entsprechende Regelungen im Vorschlag für ein Alkoholhandelsgesetz laufen der Verfassung zuwider und sind abzulehnen. Die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen sind in Artikel 3 der Bundesverfassung klar geregelt: Alle Rechte, "die nicht dem Bund übertragen sind", werden durch die Kantone ausgeübt. Bevor National- und Ständerat einen Bereich regeln dürfen, muss hierfür eine explizite Verfassungskompetenz bestehen. Das geltende Alkoholgesetz (Bundesgesetz über die gebrannten Wasser) regelt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihren Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse jedoch sind diesem Gesetz nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozent, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozent, nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 AlkG). Durch Vergärung gewonnene Erzeugnisse fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 105 der Bundesverfassung - so ergab es auch die parlamentarische Debatte zur Totalrevision der Bundesverfassung. Auch der nun beigezogene Artikel 118 der Bundesverfassung bietet keine Grundlage für entsprechende Regelungen; er lässt überdies keine Verletzung des Prinzips der Wirtschaftsfreiheit und somit keine Handelsbeschränkungen zu. Aus diesen Gründen ist der Teil 2 der Vorlage 12.020 an den Bundesrat zurückzuweisen. Bevor das Parlament über entsprechende Regelungen debattiert, müssen Volk und Stände darüber befinden, ob überhaupt eine entsprechende Verfassungskompetenz geschaffen werden soll.
[VS]
Proposition Ingold
Renvoyer les projets 1 et 2 au Conseil fédéral
avec mandat d'éliminer les contradictions et les incohérences qu'ils contiennent et de prévoir des mesures permettant d'atteindre les buts explicitement définis à l'article premier.
[VS]
Proposition Hess Lorenz
Renvoyer les projets 1 et 2 au Conseil fédéral
avec mandat d'élaborer:
- une réglementation concernant les boissons spiritueuses qui soit conforme à la Constitution;
- une prévention efficace relative au commerce des boissons alcooliques, qui tienne compte du mandat constitutionnel.
[VS]
Proposition Rutz Gregor
Renvoyer le projet 2 au Conseil fédéral
avec mandat de présenter d'abord au Parlement une base constitutionnelle réglementant le commerce de la bière et du vin.