Graber Konrad · Ständerat · 2013-03-20
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-20
Wortprotokoll
Es liegen hier zwei Einzelanträge vor, die zum Teil in die gleiche Richtung gehen. Der Antrag Germann geht natürlich sehr viel weiter. In der Kommission waren die Altersbeschränkungen von 16 und 18 Jahren unbestritten. Ich darf beispielsweise an das Votum unseres Kollegen Schmid von heute Morgen erinnern: Er hat gesagt, es gebe vier Fragen, die für ihn relevant seien. Die zweite Frage war, ob der Vollzug möglich ist, die dritte Frage war, ob die Regulierungen zielgerichtet sind.
Es ist klar: Wenn wir im Gesetz eine Altersbeschränkung haben und sie nicht vollziehen, stehen wir in Konflikt mit diesen beiden Kriterien. Das hat zwar dazu geführt, dass die Kommission einen Streichungsantrag, der von Herrn Germann gestellt wurde, diskutierte - Herr Germann musste die Sitzung vorzeitig verlassen, und Herr Föhn hat den Antrag übernommen -, Herr Föhn den Antrag dann aber "nach Rücksprache mit Herrn Germann" zurückgezogen hat. Das war die Situation in der Kommission. Wir haben darüber diskutiert, der Antrag wurde aber zurückgezogen.
Nun sollten wir uns vor allem noch darüber unterhalten, was eigentlich die Gründe sind, aus denen wir zu einem solchen Artikel Ja gesagt haben. Die Befürworter haben vor allem gesagt, man solle die positiven Erfahrungen in gewissen Kantonen beachten, die dieses Regime bereits eingeführt haben. Man will mit dem Artikel auch dazu beitragen, dass das Verkaufspersonal nicht in Versuchung geführt wird; an der Kasse entsteht ja sehr schnell eine Situation, bei der man sagt, man solle es nicht so eins zu eins auffassen und ein Auge zudrücken. Mit diesem Artikel ist das Personal wirklich gefordert; das ist der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen. Letztlich dient der Artikel auch den Unternehmungen im Sinne einer Stärkung ihrer Compliance-Systeme. Wenn sie einfach ein System einführen, aber keine Kontrollen einbauen, hängt das System irgendwo in der Luft. Deshalb steht der Detailhandel solchen Vorschriften ja auch positiv gegenüber.
Nun noch zum Antrag Schwaller: Diesen Antrag haben wir nicht diskutiert. Weil ich im Vorfeld festgestellt habe, dass hier eine Frage auftaucht, die in der Kommission nicht diskutiert wurde - die Frage, wer eigentlich belangt werden kann -, habe ich die Verwaltung gebeten, dazu noch Überlegungen anzustellen und uns zu dokumentieren. Ich kann eine Aktennotiz zitieren, die festhält, dass mit der Bestimmung nicht das erreicht wird, was Herr Schwaller sich vorstellt. Herr Germann hat bereits aus der Aktennotiz zitiert.
Das Fazit ist, dass an erster Stelle grundsätzlich immer die natürliche Person bestraft wird, welche die Abgabevorschriften missachtet hat. Zudem kann allenfalls gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht neben dem Täter oder der Täterin auch deren vorgesetzte Person mitbestraft werden, sofern diese ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat; das ist also wiederum eine natürliche Person. Schliesslich kann subsidiär auch die Unternehmung ins Recht gefasst werden, sofern die Ermittlung [PAGE 297] der strafbaren natürlichen Personen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist; das wäre dann erst subsidiär.
So, wie ich Herrn Schwaller verstanden habe, möchte er das umdrehen. Das wird wahrscheinlich nicht ganz so einfach sein. Ich habe noch eine zweite Zuschrift erhalten, worin steht - Sie haben das aufgenommen, Herr Schwaller -, dass möglicherweise die Formulierung noch etwas geändert werden müsste. Offensichtlich hat hier das Bundesamt für Justiz bereits gearbeitet und schreibt, man müsse das wahrscheinlich wie folgt formulieren: "Die Ergebnisse von Testkäufen können nur gegenüber Unternehmen verwendet werden und nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind ..." Das könnte dann allenfalls der Zweitrat noch anschauen.
Aber es wird dann offensichtlich insbesondere mit Artikel 102 StGB ein Problem geben. Dort ist die Rechtslage so, dass in erster Linie die natürlichen Personen ins Recht gefasst werden; in Absatz 1 steht : "Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen ..." Hier gibt es also dann möglicherweise noch Anpassungsbedarf, wenn man den Antrag Schwaller unterstützen würde.
Ich kann aber sagen, dass die Kommission das so nicht diskutiert hat. Ich habe aber das Anliegen von Herrn Schwaller so verstanden, dass er das Prinzip, das gemäss Entwurf vorgesehen ist, ändern möchte.