Fetz Anita · Ständerat · 2013-03-20
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-20
Wortprotokoll
Der Minderheit geht es nicht darum, Werbung für Alkohol zu verbieten, im Gegenteil: Sie will keine Werbeverbote. Zum einen will sie vor allem Vereinfachungen und klar überprüfbare Kriterien, wann und wie Werbung erlaubt werden muss. Zum andern will sie keinen Unterschied zwischen Alkohol und Schnaps bzw. Spirituosen machen, weil sich hier dauernd Abgrenzungsprobleme ergeben.
Ich darf Sie zuerst auf die Formulierung des Werbeverbotes der Mehrheit hinweisen. Stellen Sie sich einmal vor: Wie soll ein Richter überprüfen, ob eine Werbung für Spirituosen so gestaltet ist, dass sie mit Spirituosen "ein besonderes Lebensgefühl wie Reichtum, Erfolg, Gesundheit, Sportlichkeit, Jugendlichkeit, Geselligkeit, Ferien- oder Rauschgefühle oder Ähnliches verbindet". Falls dies zutrifft, soll die Werbung gemäss Formulierung der Mehrheit verboten sein. Sagen Sie mir einmal, wie Sie das in einem praktischen, alltäglichen und einfachen Verfahren überprüfen wollen! Das ist gar nicht möglich.
Deshalb schlägt Ihnen die Minderheit eine ganz einfache, aber klar überprüfbare Formulierung vor: "Werbung für alkoholische Getränke muss in Wort, Bild und Ton unmittelbar auf das Produkt bezogen und sachlich sein." Das ist einfach, klar und überprüfbar. Das ist die Hauptsache.
Ich verlange im Übrigen eine Einzelabstimmung über die verschiedenen Absätze.
Wenn Sie jetzt die Werbung für alkoholische Getränke auf Gebrauchsgegenständen nicht verbieten wollen - die Idee, das zu verbieten, kommt ja vom Bundesrat -, sondern finden, dass es unbedingt auch solche Werbung brauche, dann streichen Sie halt bei Absatz 2 Buchstabe b die Ziffer 1! Der Bundesrat will hier die Werbung für Schnaps verbieten, aber ich meine, dass man keinen Unterschied zwischen Schnaps und anderen alkoholischen Getränken machen soll, dass man nicht unterscheiden soll, ob nun auf der Werbung ein Glas Bier, ein Glas Wein oder ein Glas Schnaps dargestellt ist. Entweder ist man generell für Werbung für alkoholische Getränke und kann sie auch auf Gebrauchsgegenständen erlauben - dann stimmt aber die Formulierung des Antrages der Mehrheit nicht -, oder man findet, man solle keinen Unterschied machen. Dann kann man solche Bestimmungen auch weglassen.
Das ist die Hauptsache; Artikel 5 wird dann gestrichen, weil er die Werbeverbote für sämtliche anderen Alkoholika betrifft. Sie erhalten von der Minderheit einen klaren, einfachen Antrag, der erst noch keinen Unterschied macht zwischen Schnaps und anderen alkoholischen Getränken, weil man diese zum Teil kaum unterscheiden kann.