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Graber Konrad · Ständerat · 2013-03-20

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-20

Wortprotokoll

Das über hundertjährige Versicherungsvertragsgesetz genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Eine vordringliche Änderung wurde bereits mit der Teilrevision im Jahr 2006 vorgenommen. Mit der hier vorgelegten Totalrevision soll das Versicherungsvertragsrecht nun umfassend an die veränderten Gegebenheiten und an die Bedürfnisse nach einem vernünftigen und realisierbaren Versicherungsschutz angepasst werden.

Vor der Beratung in der WAK des Nationalrates wurde eine breite Anhörung durchgeführt. Nach der Eintretensdebatte und einem Entscheid für Eintreten mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten hat die Kommission dann mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen. Im Nationalrat war das Geschäft ebenfalls umstritten. Eintreten wurde zwar mit 109 zu 81 Stimmen beschlossen, dann erfolgte aber eine Rückweisung an den Bundesrat mit 130 zu 55 Stimmen. Der Rückweisungsantrag im Nationalrat wurde wie folgt begründet; es geht im Wesentlichen um fünf Punkte:

1. Das geltende Versicherungsvertragsgesetz ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere bewährte Bestimmungen und solche, die bereits im Rahmen der Teilrevision 2006/07 geändert wurden, unverändert beizubehalten.

2. Änderungen des geltenden Versicherungsvertragsgesetzes sind nur so weit als nötig vorzunehmen; Beispiele dafür sind das angemessene Widerrufsrecht, die gesetzliche Regelung der vorläufigen Deckung, die Zulassung der Rückwärtsversicherung, die Beseitigung der konsumentenfeindlichen Genehmigungsfiktion, die angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen und das ordentliche Kündigungsrecht. Dabei sind unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden.

3. Der Schutzbereich soll angemessen eingegrenzt werden.

4. Es sind generell anerkannte, nichtauslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden.

5. Dem elektronischen Geschäftsverkehr ist Rechnung zu tragen.

Insgesamt sollen bei der Erarbeitung der Teilrevision die Gesetzesadressaten, nämlich die Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaften respektive ihre Interessenvertretungen, angemessen einbezogen werden.

Heute geht es nur um die Frage, ob wir diesem Rückweisungsbeschluss zustimmen oder nicht. Wir werden also keine materielle Diskussion führen. Der Rückweisungsauftrag kann auch nicht abgeändert werden. Wir können nur Ja oder Nein dazu sagen. Stimmt der Ständerat dem Rückweisungsbeschluss des Nationalrates nicht zu, wird die Rückweisung erst wirksam, wenn der Nationalrat an seinem Rückweisungsbeschluss festhält, also praktisch nach einer zweiten Lesung. Wenn wir also heute der Rückweisung nicht zustimmen, geht das Geschäft nochmals in den Nationalrat. Ich betone es nochmals: Es geht heute lediglich um die Frage einer allfälligen Rückweisung. Wenn ein Rat zweimal Rückweisung beschliesst, ist der Beschluss definitiv. Das ist die Ausgangslage.

In Ihrer Kommission wurde insbesondere Folgendes festgehalten, was für eine Rückweisung spricht; ich zähle einige Punkte auf: Es wird schwierig sein, die deutliche Mehrheit des Nationalrates umzustimmen. Das vorliegende Gesetz soll nur optimiert werden. Die Forderung nach Gesetzessystematik endet, wie auch im vorliegenden Fall, meistens in einer Überregulierung. Gefordert ist eine übersichtliche und benutzerfreundliche Gesetzgebung; diese Forderung erfüllt der vorliegende Entwurf nicht. Die Kostenfolgen werden in der Botschaft mit 10 Millionen Franken beziffert. Der Schweizerische Versicherungsverband geht von weit höheren Beträgen aus. Das waren die Argumente, die in unserer Kommission für eine Rückweisung sprachen.

Von den Gegnern einer Rückweisung wurde vor allem Folgendes in die Waagschale gelegt:

1. Man sprach von einer Art Arbeitsverweigerung des Parlamentes; die Fakten lägen auf dem Tisch, und wir könnten eine Detailberatung vornehmen und dann allfällige Änderungen in der Detailberatung einbauen.

2. Ein über hundertjähriges Gesetz bedürfe einer Überarbeitung.

3. Sinnvoll sei es, ein Gesetz zurückzuweisen, wenn es noch präzisiert werden soll oder wenn grosse Lücken bestehen. Dies sei hier im konkreten Fall nicht gegeben.

In der Kommission wurde auch Kritik am Schweizerischen Versicherungsverband geübt. Offensichtlich hat dieser Verband bis vor der Kommissionssitzung mit der Verwaltung und dem Departement zusammengearbeitet, dann aber seine Meinung plötzlich um 180 Grad geändert. Die unterschiedlichen Ansichten über die Folgen finanzieller Natur konnten in der Kommission nicht ergründet werden, weil ein Gutachten, ebenfalls ein Papier des Schweizerischen Versicherungsverbandes, weder dem Departement noch der Kommission zur Verfügung stand.

Nach eingehender Diskussion hat die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen entschieden, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. Im Namen der Kommission ersuche ich Sie, dem Nationalrat zu folgen.

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