Triponez Pierre · Nationalrat · 2001-11-28
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-11-28
Wortprotokoll
Ich möchte gleichzeitig meine Begründung zu Artikel 30 Absatz 2 und zu Artikel 33 Absatz 1 geben. Zuerst eine Vorbemerkung: Dieser Teil gehört in die Weiterbildung und hat - das soll hier klar gesagt sein - nichts mehr mit jenem Zusammenfinden beim so genannten Kompromiss zu tun; dieses Thema wurde in diesem Rahmen nicht diskutiert.
Meine beiden Anträge gehören inhaltlich zusammen, und ich möchte sie deshalb gemeinsam begründen. Es geht mir grundsätzlich um die Zulassungsbedingungen in der beruflichen Weiterbildung. Sowohl der Bundesrat wie auch im letzten Frühling das Parlament haben sich klar für eine Aufwertung der Berufslehre und für eine Stärkung unseres dualen Berufsbildungssystems eingesetzt. Die Berufslehre soll weiterhin den Königsweg für die höhere berufliche Bildung darstellen; daran möchte ich festhalten. Der Hauptgrund liegt darin, dass damit Praxiserfahrung mitgebracht wird, auf welche die höhere Ausbildung aufbauen kann. Analog dazu - daran möchte ich Sie erinnern - haben wir in unserem Rat den Zugang zu den Fachhochschulen diskutiert. Wir haben uns ganz klar für die Notwendigkeit von Praxiserfahrung als Voraussetzung für die Zulassung ausgesprochen.
Ich erinnere Sie an die Motion Imhof, die im Rat ganz klar überwiesen worden ist und der wir zugestimmt haben. Ich erinnere Sie an die Diskussionen um die Motion Beerli, die wir im Frühling ebenso klar abgelehnt haben.
Mit Artikel 30 Absatz 2 in der vorliegenden Formulierung des Entwurfes würden wir den Zugang zur höheren schulischen Allgemeinbildung ohne Erfordernis der beruflichen Praxis - das ist meine Sorge - wieder aufnehmen. Das möchte ich verhindern, auch wenn - ich möchte das hier klar sagen - gewisse Berufe zum Beispiel im Gesundheitswesen, im Sozialwesen und in der Kunst natürlich viele Interessenten haben, die von Gymnasien oder Diplommittelschulen herkommen; denen will ich nichts verbauen. Aber diese Verankerung im Gesetz ist nicht nötig. Die Organisationen dieser Berufe aus der Arbeitswelt können selber festlegen, welche Qualifikationen sie als richtig erachten, um den Zugang zur höheren Ausbildung zu gewährleisten.
Entscheidend ist, dass auch diese Personen nicht ohne Praxis zu einer höheren Berufsausbildung zugelassen werden. Das ist mein Anliegen.
Ich bitte Sie deshalb, in Artikel 30 Absatz 2 den Passus - und nur diesen - "den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung" zu streichen. Das darf nicht genügen; es muss Praxis dabei sein.
In Artikel 33 geht es ebenfalls um die Zulassung zur höheren Berufsbildung, konkret um die Zulassung zu höheren Fachschulen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass man diese Praktika auch erst während der Ausbildung absolvieren kann. Das bedeutet aber umgekehrt, dass man offenbar auch ohne einschlägige Praxis in eine höhere Fachschule eintreten dürfte, was meinem Anliegen klar widerspricht.
Wie eingangs erwähnt, basiert die höhere Berufsbildung weitgehend auf mitgebrachten Praxiskenntnissen, und das bedingt, dass diese schon zu Beginn einer Weiterbildung vorhanden sein sollten.
Ich bitte Sie deshalb, analog zu Artikel 30 auch in Artikel 33 Absatz 1 den entsprechenden Passus zu streichen. Nochmals: Es geht mir darum, hier die Praxis als Voraussetzung zu definieren.