Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-19
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-19
Wortprotokoll
Diese Motion will den Bundesrat beauftragen, die Strafprozessordnung so zu ergänzen, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet werden können, auch wenn bei einem Ersttäter von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Es gibt zwar bereits den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist. Ein Ersttäter kann also, auch wenn er gefährlich ist, nach dem geltenden Wortlaut von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung nicht in Untersuchungshaft gesetzt werden, wenn nicht noch ein anderer Haftgrund wie Flucht oder Verdunkelungsgefahr vorliegt.
Der Nationalrat nahm diese Motion am 23. September 2013 mit 164 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist einstimmig der Meinung, dass es auch bei Tätern ohne Vorstrafen möglich sein soll, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, wenn Wiederholungsgefahr besteht. In diesem Sinne fällt auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtes aus, welche Artikel 221 der Strafprozessordnung entsprechend breit auslegt und entgegen dem Wortlaut mehrfach festgestellt hat, dass eine Untersuchungshaft wegen sogenannt qualifizierter Wiederholungsgefahr selbst beim Fehlen früherer gleichartiger Straftaten rechtmässig ist, sofern ein Verbrechen oder Vergehen und eine ernsthafte und konkrete Gefahr für mögliche Opfer vorliegen. Anders zu entscheiden, so das Bundesgericht, würde weitere mögliche Opfer in unverantwortlicher Weise Risiken aussetzen. Die Motion hat somit den Zweck, den Wortlaut von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr anzupassen.
Angesichts der zahlreichen Vorstösse und parlamentarischen Initiativen, die in letzter Zeit zum Strafprozessrecht eingereicht worden sind und die auch unsere Kommission für Rechtsfragen erreicht haben, hält es die Kommission allerdings für zweckmässig, die Revisionsarbeiten zu koordinieren. Ausser bei gravierenden oder dringenden Problemen, die normalerweise selten sind, sollte auf eine punktuelle Änderung der Strafprozessordnung verzichtet werden.
Die Kommission ist deshalb mit der Absicht des Bundesrates einverstanden, die Strafprozessordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also im Jahr 2016, erstmals einer Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen und als Folge davon Defizite zu korrigieren.
In diesem Sinn hat die Kommission an der gleichen Sitzung am 10. Februar dieses Jahres auch dem Beschluss unserer Schwesterkommission zugestimmt, einer parlamentarischen Initiative zum gleichen Thema Folge zu geben. Sie ersuchte allerdings die Schwesterkommission, mit der Behandlung dieser Initiative und ihrer allfälligen Umsetzung zuzuwarten, bis der Bundesrat seine Beurteilung und seine Evaluation vorlegt.
Ihre Rechtskommission beantragt Ihnen aus den dargelegten Gründen, diese Motion anzunehmen.