Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-19
Wortprotokoll
Diese Motion will Opfer besser vor Wiederholungstaten einer beschuldigten Person schützen. Zu diesem Zweck sollen Opfer von Straftaten Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes anfechten können, wenn dieses keine Untersuchungshaft gegen die beschuldigte Person anordnet.
Das Anliegen, den Opfern von Straftaten den bestmöglichen Schutz zukommen zu lassen, verdient zweifellos Zustimmung. Die gesetzgeberische Konkretisierung dieses Anliegens erfordert aber eine differenziertere Überlegung; vor allem müssen wir sehr genau darauf achten, dass Regelungen zum Schutz von Opfern dann auch praxistauglich sind, dass sie auch funktionieren. Wenn das nicht zutrifft, dann ist dem Opfer wenig oder gar nicht geholfen.
Wenn wir die bisherigen Beratungen der Motion betrachten, dann können wir feststellen, dass der Nationalrat der Motion sehr deutlich zugestimmt hat; die Kommissionssprecherin hat es gesagt. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen die Ablehnung der Motion. Ich denke, die Ablehnung hat rechtliche und praktische Gründe, die ich Ihnen doch gerne kurz darlegen möchte.
Die Durchführung eines Strafverfahrens ist allein Sache des Staats, wobei ausschliesslich die Staatsanwaltschaft den staatlichen Strafanspruch vertritt. Dieser Grundsatz zeigt sich in verschiedenen Einzelpunkten. Es ist allein die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Beweise zu erheben und Massnahmen zu treffen, um den geordneten Gang des Verfahrens sicherzustellen. Deshalb kann einzig die Staatsanwaltschaft auch Zwangsmassnahmen gegen die beschuldigte Person anordnen oder beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung beantragen. Nur die Staatsanwaltschaft kann die Strafzumessung anfechten, nicht aber das Opfer. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft ausschliesslich öffentlichen Interessen dient, nämlich der ungestörten Wahrheitsfindung und der Anwesenheit der beschuldigten Person zu Verfahrenszwecken.
Es ist vorauszusehen, dass es ganz praktische Schwierigkeiten gäbe, wenn diese Motion angenommen würde. Bei Haftsachen ist immer Eile geboten. Das Bundesgericht verlangt deshalb, dass die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde gegen einen Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes unmittelbar nach der Eröffnung einlegen muss. Diese kurze Beschwerdefrist müsste dann auch für das Opfer gelten. Die kurze Beschwerdefrist stellt das Opfer aber vor grosse praktische Probleme; es kennt ja im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten, die Begründungen des Haftantrages und die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes nicht, denn es war ja weder im Strafverfahren noch im Haftverfahren dabei. Die Wahrnehmung des Beschwerderechtes durch das Opfer würde auch voraussetzen, dass ihm der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes gleichzeitig wie der Staatsanwaltschaft eröffnet würde und dass es Akteneinsicht erhielte, um seine Beschwerde zu begründen. Damit geriete man dann in Konflikt mit der Regel, dass das Untersuchungsverfahren geheim ist und dass sogar die Verfahrensparteien kein bedingungsloses Akteneinsichtsrecht geniessen.
Es erscheint praktisch ausgeschlossen, dass sich alle diese Erfordernisse innerhalb von kürzester Zeit - man muss hier von Stunden ausgehen, weil eben sonst die beschuldigte Person schon wieder in Freiheit ist - erfüllen lassen.
Auch wenn man dem Opfer aus den Gründen, die ich jetzt erwähnt habe, kein Beschwerderecht einräumt, bedeutet das nicht, dass das Opfer im Verfahren einfach völlig schutzlos ist. Zum einen kennt ja das Gesetz selber Schutzmassnahmen zugunsten des Opfers, zum anderen verstärkt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Position des Opfers. Das sind die Gründe, weshalb wir der Meinung sind, dass die Praktikabilität nicht gegeben ist. Massnahmen zum Schutz des Opfers kennen wir aber heute wie gesagt bereits. Ich möchte sie jetzt nicht im Einzelnen aufzählen, aber ich denke, sie sind bekannt.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen beantragen, diese Motion abzulehnen. Die Interessen der Opfer lassen sich besser mit den bestehenden ausserprozessualen Massnahmen schützen, insbesondere natürlich durch polizeiliche Schutzmassnahmen, als über den Weg einer rechtlich fragwürdigen Änderung des Prozessrechtes.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.