Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-10
Wortprotokoll
Ich muss das noch etwas präzisieren: Wenn Sie Absatz 3 anschauen, dann sehen Sie, dass es hier um die Anbieter abgeleiteter Kommunikationsdienste geht, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Es geht also nicht um diese winzigen Start-ups, sondern um Anbieter, die grosse wirtschaftliche Bedeutung oder eine grosse Benutzerschaft haben. Wenn wir bei diesen Anbietern sagen, dass sie diese Randdaten z. B. nicht speichern müssen, dass sie von der Pflicht ausgenommen werden und dass sie auch keine Echtzeitüberwachungen durchführen müssen, dann nehmen wir hier wieder einen ganzen Teil heraus und schaffen eine Lücke in der Strafverfolgung, die man nicht begründen kann. Aber noch einmal: Es geht hier nicht gegen die Kleinen.
Es stimmt, was Frau Ständerätin Fetz sagt, dass viele grosse Internetdienste ihren Sitz und ihre Infrastruktur im Ausland haben. Es ist uns deshalb absolut bewusst, dass das nicht das Wundermittel ist, um z. B. Kinderpornografie im Internet zu bekämpfen. Es gibt kein Wundermittel. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass man Anbieter allein deshalb, weil sie abgeleitete Kommunikationsdienste anbieten, nicht gleich wie die klassischen Anbieter von Fernmeldediensten behandeln soll. Im Finanzsektor machen wir etwas Analoges längstens: Für die Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz ist es unerheblich, ob es sich um eine klassische Bank oder um eine Spielbank handelt. Überall, wo Geldwäscherei vorkommen kann, unterstehen diese Unternehmen dem Geldwäschereigesetz.
Der technologische Fortschritt, die Telekommunikation und das Kommunikationsverhalten verändern sich dermassen stark, dass Kommunikation zunehmend über E-Mail, über Chat und über Apps stattfindet. Diese Dienste werden dann von einer Vielzahl von Unternehmen angeboten, die keine klassischen Fernmeldedienste erbringen. Wenn man sie hier einfach ausnimmt, indem sie nicht die gleichen Leistungen erbringen müssen, dann kann man das gar nicht begründen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, hier den Einzelantrag Fetz nicht zu unterstützen. Aber auch hier gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Gerade hier hat der Bundesrat ja explizit gesagt, dass es um Dienstleistungen geht, die eine grosse wirtschaftliche Bedeutung oder eine grosse Benutzerschaft haben. Es geht also nicht gegen die Kleinen, sondern es geht darum, dass diese abgeleiteten Dienste in grösserem Ausmass angeboten werden.