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Janiak Claude · Ständerat · 2014-03-10

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-10

Wortprotokoll

Technologische Entwicklungen sind ein grosser Segen für uns alle. Es ist aber auch eine Tatsache, dass sie auch von denjenigen genutzt werden, die nicht unbedingt das Gute wollen. Die neuen Möglichkeiten in der Telekommunikation müssen beim Verdacht auf schwere Kriminalität so überwacht werden können, dass keine Lücken entstehen. Wenn E-Mails oder Telefongespräche verschlüsselt werden können und die Strafverfolgung keinen Zugang dazu hat, dann werden Kriminelle geradezu dazu eingeladen, nur noch über verschlüsselte Kommunikationstechnologien zu kommunizieren. Notwendige Überwachungen des Fernmeldeverkehrs dürfen nicht durch die Verwendung von neuen Technologien verhindert werden können.

Solche Überwachungsmöglichkeiten sind indessen Eingriffe in die Grundrechte, die sehr weit gehen können. Da steht der Vorwurf "Schnüffelstaat" oder "Eingriff in die Privatsphäre" sehr schnell im Raum. Wie überall im Strafverfahren müssen die Voraussetzungen, unter denen solche Eingriffe zulässig sind, klar umschrieben sein. Die Anordnung von derartigen Massnahmen muss als Ultima Ratio zur Verfügung stehen, wenn andere Mittel der Strafverfolgung versagen.

Facebook, Google, Whatsapp - wer nutzt diese Dienste nicht? Und sind nicht alle glücklich, dass alles gratis ist? Wer ist sich schon wirklich bewusst, dass seine Daten im Gegenzug verwendet werden dürfen? Sicher die wenigsten ahnen das Ausmass. Nur so lässt es sich erklären, dass viele jener, die ihre Privatsphäre gefährdet sehen, auch ungefragt Persönliches an Empfänger weiterleiten, die sie nie darum gebeten haben.

Diese Widersprüche sind für mich jedenfalls teilweise Erklärungen für den Inhalt zahlreicher Schreiben, die wir im Zusammenhang mit dem Büpf erhalten haben. Da wird so ziemlich alles durcheinandergemischt. Die NSA-Aktivitäten und die Unsicherheit, die sich darum herum verbreiten lässt, erleichtern den Durchblick auch nicht gerade. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, der uns übrigens in der Kommission immer auch begleitet hat, insbesondere auch während der Detailberatung, hat in einem lesenswerten Interview in der "NZZ" vom vergangenen Donnerstag die Fragen verständlich aufgezeigt, die sich im Zusammenhang mit dem Büpf und dem Nachrichtendienstgesetz, das den Räten schon zugewiesen worden ist, stellen.

Bei der Beratung dieser Vorlage ist es wichtig zu unterstreichen - das ist schon mehrfach getan worden, aber ich mache es jetzt noch einmal -, dass es hier nicht um die präventive Überwachung geht; diese wird bei der Beratung des neuen Nachrichtendienstgesetzes das Thema sein. Hier geht es allein um die Aufklärung schwerer Straftaten; sie soll nicht durch neue Kommunikationstechnologien verhindert oder verunmöglicht werden. Im Fokus stehen die Bereiche organisiertes Verbrechen, Drogenhandel, Terrorismus und Kinderpornografie. Dabei gibt es, das ist sehr wichtig, genau definierte Spielregeln. Das ist der Inhalt der Revision, insbesondere auch der Revision der Strafprozessordnung.

Ein zentrales Thema der Revision ist der Einsatz von Govware oder Staatstrojanern als Antwort auf die zunehmende Verbreitung der Datenverschlüsselung. In der Botschaft wird erläutert, was der Unterschied zwischen Govware und Trojanern ist; ich verweise auf Seite 2772 oben. Beim Einsatz von Govware geht es nicht um die Verbreitung von Überwachungsprogrammen, sondern um die Möglichkeit, ein Gerät beziehungsweise eine konkrete Person zu überwachen. Bei verschlüsselter Kommunikation kommt man nur mit solchen Programmen überhaupt an die Daten heran. Mit Govware lassen sich die Daten an der Quelle abfangen, bevor sie verschlüsselt werden.

Weil in das Informatiksystem einer überwachten Person eingedrungen wird, unterliegt der Einsatz von Govware strengeren Bedingungen als die klassische Überwachung. Der Deliktskatalog entspricht dem für die verdeckte Ermittlung massgebenden Artikel 286 der Strafprozessordnung. Die Programme dürfen nur im Zusammenhang mit den schwersten Straftaten verwendet werden; sie dürfen nur subsidiär eingesetzt werden; sie dürfen ausschliesslich zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs eingesetzt werden, nicht etwa zur Beschaffung anderer Daten auf dem betreffenden Computer. Die Beschränkung auf Kommunikationsdaten ist gesetzlich festgeschrieben. Eine Online-Durchsuchung ist nicht zulässig. Es bedarf einer richterlichen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Daten, die nicht aus dem Fernmeldeverkehr stammen, müssen vernichtet werden und sind ohnehin nicht verwertbar. Aber es schleckt keine Geiss weg, dass hier das Spannungsfeld zwischen der persönlichen Freiheit, der Privatsphäre und dem Schutz der Grundrechte einerseits und den Interessen auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung andererseits offensichtlich wird.

Das Büpf ist ja die Hauptvorlage; es schafft den Rahmen für die Umsetzung von Überwachungsmassnahmen, die von der Strafprozessordnung vorgesehen sind. Wir schaffen nicht Überwachungsmassnahmen an sich; das Büpf ist nur der Rahmen, um die Überwachungsmassnahmen, die in der Strafprozessordnung vorgesehen sind, umsetzen zu können. Das Büpf gehört zum Verwaltungsrecht, es regelt insbesondere die Pflichten der Personen, die mit Überwachungen beauftragt sind. Die Strafprozessordnung dagegen bestimmt, welche Massnahmen unter welchen Bedingungen zulässig sind. Bei den verschiedenen Massnahmen gibt es eine Eskalation bzw. verschiedene Bedingungen, die erfüllt werden müssen.

Nochmals: Die Strafprozessordnung sieht vor, dass eine Überwachung erst dann durchgeführt wird, wenn in einem Strafverfahren der dringende Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat begangen worden ist, und andere Mittel zu keinem Ergebnis geführt haben. Die Überwachung muss immer von einem Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Wie überall, wo Richter entscheiden, hängt es auch von den Persönlichkeiten ab. Sie müssen prüfen, ob der Tatverdacht eine schwere Straftat betrifft und ob mildere Massnahmen geprüft worden sind. Die Strafverfolger müssen dartun können, dass bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben oder die Ermittlungen sonst aussichtslos sind oder auf unverhältnismässige Weise erschwert werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Die Botschaft ist bei diesen Massnahmen bzw. bei den Voraussetzungen, die an Letztere gestellt werden, ausführlich. Ich verweise auf die Seiten 2767ff. Die richterliche Behörde verfügt also für ihre Entscheide über genügend Materialien, die darlegen, wie diese Bestimmungen, sofern überhaupt Bedarf besteht, zu interpretieren sind. Der Wille des Gesetzgebers ist klar zum Ausdruck gebracht.

Noch ein kurzes Wort zur Frage der Aufbewahrung der Daten, die auch Gegenstand der Revision ist: Der Übergang zur zentralen Langzeitaufbewahrung der Daten ist eine Neuerung des Büpf. Die durch die Fernmeldeüberwachung gesammelten Daten werden im Informatiksystem des Dienstes ÜPF langfristig aufbewahrt. Heute übermittelt der Dienst diese Daten auf Datenträgern per Post an die Strafverfolgungsbehörden. Wenn die Behörden die Daten [PAGE 106] erhalten haben, werden sie aus dem System des Dienstes gelöscht. Die Strafverfolgungsbehörden, die beschuldigte Person und deren Rechtsbeistand können mit dem neuen Gesetz grundsätzlich online auf die Daten im neuen System zugreifen. Das ist sicher eine praktische Änderung, die hier vollzogen wird. Umstritten ist, auch das war ein Thema bei meinen Vorrednern, wie lange die Randdaten aufbewahrt werden müssen, 6 oder 12 Monate.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und dort, wo es einen Antrag der Minderheit Stadler Markus gibt, dieser zu folgen. Das würde helfen, den vielen öffentlich bekundeten Bedenken in diesem Zusammenhang - auch denjenigen des Edöb, im Übrigen - Rechnung zu tragen. Ich darf auch noch darauf hinweisen, dass wir bei verschiedenen Bestimmungen verlangt haben, dass Statistiken über diese Überwachungen geführt werden, damit wir auch einen weiteren Anhaltspunkt haben, wie dieses Gesetz dann vollzogen wird.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und im Wesentlichen Ihrer Kommission zu folgen. Im Zusammenhang mit den Randdaten bitte ich Sie, bei Artikel 19 Absatz 4 der Mehrheit zu folgen und bei Artikel 26 Absatz 5, wo es einen Antrag der Minderheit Stadler Markus zum gleichen Thema gibt, dieser zu folgen.