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Mörgeli Christoph · Nationalrat · 2011-12-21

Mörgeli Christoph · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-21

Wortprotokoll

Eine Begrenzung der Haftung der Organe der Finma für ihr Handeln ist nicht zweckmässig. Die Organe der Finma sollten bezüglich Haftung vollumfänglich dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen, und es ist keine Bevorzugung der Organe der Finma gegenüber anderen Beamten angezeigt.

Ein verfehltes Handeln der Finma-Organe kann zu riesigen betriebswirtschaftlichen Schäden führen, und die [PAGE 2233] verantwortlichen Organe müssen daher, wie auch Organe in der Privatwirtschaft, für Fehler geradestehen. Die aktuelle Gesetzeslage erlaubt unkorrektes und wenig sorgfältiges Handeln. Vielleicht lesen Sie gelegentlich entsprechende Interviews zum Fall Holenweger: Ich meine die Mitwisserschaft der Finma und anschliessende polizeiliche, frühmorgendliche Überfälle auf einen unbescholtenen Mitbürger. So etwas meinte ich auch mit dem Wort "Steuerpolizei" und den entsprechenden polizeilichen Massnahmen, die die Bürger eben sehr direkt treffen können.

Die Ausgliederung der Untersuchungstätigkeit an private Untersuchungsbeauftragte ist verfehlt. Sie führt zu Doppelspurigkeiten und massiven Verfahrenskosten, weil diese Untersuchungsbeauftragten auf der Basis von hohen privatwirtschaftlichen Stundenansätzen abrechnen. Zudem fehlt teilweise bei den eingesetzten Untersuchungsbeauftragten schlicht das Fachwissen. Interessenkonflikte sind für betroffene Banken nur schwer erkennbar und kontrollierbar. Häufig werden die gleichen externen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt, welche dann geschäftlich in eine Abhängigkeit von der Finma gelangen.

Die Finma soll ihre Überwachungsaufgaben selber wahrnehmen und nicht behördliche Aufgaben an Dritte delegieren. Ein Kostenantrag darf nur dann verfügt werden, wenn und soweit eine Verfehlung rechtskräftig feststeht. Die heutige Regelung ist krass stossend sowie verfassungsrechtlich und rechtstaatlich bedenklich. Die sofortige Bevorschussungspflicht für ein strafprozessualähnliches Verfahren widerspricht strafprozessualen Garantien und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Durch die heutige Gesetzeslage wird die Unschuldsvermutung, welche verfassungsrechtlich garantiert ist, unterlaufen.

Finma-Untersuchungen gegen Banken und andere Finanzinstitute haben faktisch strafrechtlichen Charakter. Häufig sind Bussen oder sogar Berufsverbote die Folgen dieser Verfahren. Trotzdem werden in diesen Verfahren die grundlegenden strafprozessualen Garantien gegenüber den Betroffenen nicht eingehalten. Beispielsweise kollidiert das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht mit der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Artikel 29 Finmag. Insbesondere ist auch eine klare Trennung von untersuchenden und entscheidenden Instanzen vorzunehmen. Bei negativen Verfügungen der Finma ist faktisch der Geschäftsbetrieb des Finanzinstituts akut gefährdet, und die Kontrolle der Verfügungen der Finma durch das Bundesverwaltungsgericht findet in der Praxis zu spät statt und ist oftmals auch nicht zielführend.

Ich bitte Sie sehr, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben und zumindest die Motion anzunehmen, welche immerhin dem Missstand einen Riegel schiebt, dass die zu Unrecht Verdächtigten auch noch die gesamten Kosten tragen müssen.