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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-09-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-09-16

Wortprotokoll

Eine Härtefallregelung gibt es weder im DBG noch im StHG, d. h., es gibt nicht eine gesetzlich verankerte Regelung, wonach bei jenen Personen, bei denen der Eigenmietwert einen relativ hohen Anteil am steuerbaren Einkommen ausmacht, eine gezielte Entlastung erfolgen soll - das gibt es weder im DBG noch im StHG. Aber es gibt Kantone, die eine solche Härtefallregelung haben, beispielsweise Genf, Graubünden, Luzern, Waadt und Zürich. Die konkrete Ausgestaltung dieser Härtefallregelungen ist eine kantonale Angelegenheit. Das ist auch richtig so. Die Kantone können den spezifischen Gegebenheiten besser Rechnung tragen, sie können Rücksicht nehmen. Wenn Sie eine Härtefallregelung einführen wollen und auf der einen Seite den Vergleich zwischen Einkommen, das erzielt werden kann, und Eigenmietwertbesteuerung machen, müssen Sie auf der anderen Seite das mögliche Vermögen auch beiziehen. Eine Härtefallregelung, bei der allein - das ist ja der Vorschlag - nur das mögliche Einkommen und die Eigenmietwertbesteuerung berücksichtigt werden, kann nicht zum Ziel führen, wenn daneben noch sehr viel Vermögen vorhanden ist. Die Fragen, die sich hier stellen würden, wären komplex.

Der Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums - Sie haben das Anliegen auch damit begründet, dass man das Wohneigentum erhalten kann - steht auch in einem verfassungsrechtlichen Spannungsfeld zur Rechtsgleichheit, zur rechtsgleichen Behandlung. Für Mieterinnen und Mieter im Rentenalter kann die Belastung durch Mietzinsen auch gross werden und kann sie ebenso in finanzielle Engpässe führen wie Hausbesitzer die Besteuerung des Eigenmietwerts. Wenn Sie nun hingehen und bei den Eigentümern diese Entlastung machen, aber bei den Mieterinnen und Mietern davon ausgehen, dass sie weiterhin den vollen Mietzins bezahlen, dann ergibt sich daraus eine Verteuerung gegenüber den Mieterinnen und Mietern. Dann entlasten Sie Eigenheimbesitzer im Bereich des Eigenmietwerts, Sie reduzieren den Marktmietwert Ihres Wohneigentums, während die Mieterinnen und Mieter unabhängig von Alter und Einkommen die gleichen Zinse bezahlen.

Zum Unternutzungsabzug, den Sie auch erwähnt haben: Diesen Abzug gibt es im DBG. Eine Reihe von Kantonen kennt ebenso solche Bestimmungen. Beim Unternutzungsabzug - Frau Nationalrätin Gössi, Sie haben das selbst gesagt - ist es richtig, dass man der Tatsache Rechnung trägt, ob ein Wohnraum noch bewohnt ist. Man muss den Unternutzungsabzug sehr restriktiv anwenden. Sie sagen, es sei wichtig, dass man Wohnraum optimal nutze. Ja, das denke ich auch, aber es wird etwas problematisch, wenn Sie das Zugeständnis machen, es seien möglichst hohe Unternutzungsabzüge zuzulassen. Wenn Sie die bodenpolitische Komponente anschauen, dann sehen Sie, dass es faktisch so ist, dass Sie überdimensionierten Wohnraum indirekt subventionieren, wenn Sie einen Unternutzungsabzug für Räume, die nicht mehr benutzt werden, zulassen. Ich denke, das macht nicht wirklich Sinn.

Dieses Postulat sieht Korrekturen am geltenden System vor; diese führen zu Verkomplizierungen, die aus Gründen der Rechtsgleichheit höchst problematisch sind und die aus veranlagungsökonomischer Sicht keinen Sinn machen.

Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen.