preparatory:AB 166464
Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-16
Wortprotokoll
Wie Sie jetzt mehrfach gehört haben, geht es nur noch um diese eine Differenz, um die Länge der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.
Wenn hier davon gesprochen wird, dass die Mehrheit die Frist bei der Steuerhinterziehung angeblich verkürzen will, dann muss man Folgendes wissen: Gemäss altem Recht war bis 2002 die relative Verfolgungsverjährungsfrist für die Steuerhinterziehung schon einmal zehn Jahre, also das, was Ihnen heute die Mehrheit der WAK vorschlägt, nur die absolute war fünfzehn Jahre. Die Verfolgungsverjährungsfrist war allerdings für die Hinterziehung und den Betrug gleich, was eigentlich inkonsistent war. Mit der schematischen Übergangsregelung geriet das System dann ganz aus dem Lot. Die Frist beim Vergehen wurde von zehn auf fünfzehn Jahre erhöht, diejenige bei der Übertretung verdoppelte sich sogar auf zwanzig Jahre und war nun länger als diejenige für das Vergehen. Das war so schief, dass sogar das Bundesgericht eine Korrektur vornahm; heute betragen beide Fristen fünfzehn Jahre.
Bundesrat und Ständerat haben beantragt, diese Fristen so festzuschreiben. Ihre Kommission war noch etwas klüger. Sie möchte das System nun perfekt ins Lot bringen, indem die Fristen für eine Übertretung und ein Vergehen nicht beide fünfzehn Jahre sein sollen. Vielmehr soll eine Abstufung vorgenommen werden, wie sie auch Kollegin Leutenegger Oberholzer selber angeführt hat.
Die Begründung dafür, dass wir ein System mit zehn und fünfzehn Jahren beantragen, ist folgende: Im Allgemeinen Teil des Strafrechts gibt es auch Bestimmungen zu den Übertretungen. Wissen Sie, wie schnell Übertretungen verjähren? Sie verjähren nicht nach fünfzehn, nicht nach zwölf und nicht nach neun Jahren, sondern nach drei Jahren, z. B. bei einer sexuellen Belästigung. Wenn gesagt wird, wir müssten ein Zeichen setzen, wir würden aus der Steuerhinterziehung ein Kavaliersdelikt machen, wenn wir unter fünfzehn Jahre gingen, dann müsste man ja konsequenterweise bei allen Übertretungen auf fünfzehn Jahre hinaufgehen; eine sexuelle Belästigung darf doch auch nicht ein Kavaliersdelikt sein. In Tat und Wahrheit gibt es im Strafrecht Bestimmungen zu Taten aller Schwere, von der Übertretung bis zum Schwerverbrechen. Entsprechend muss auch die Verjährung geregelt sein. Die Frist von fünfzehn Jahren wäre gemäss dem Allgemeinen Teil des Strafrechts eine längere Frist als diejenige für ein Vergehen, d. h. für die schärfere Kategorie. Eine Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung beispielsweise verjähren nicht erst nach fünfzehn Jahren. Die Steuerhinterziehung wäre also - verjährungsrechtlich gesprochen - nun ein noch schwereres Delikt als die erwähnten Vergehen. Das kann es ja auch nicht sein.
Wie schon erwähnt wurde, wären diese fünfzehn Jahre auch fünf Jahre länger als die Aufbewahrungsfrist für die Buchhaltung. Diese Dokumente sind bei der Steuerhinterziehung aber meist das einzige Beweismittel.
Es wäre nun, das ein weiterer Punkt, besonders widersinnig, wenn nach der Abstimmung am Schluss beide Fristen bei fünfzehn Jahren liegen würden; das könnte bei einer getrennten Abstimmung der Fall sein. Es könnte passieren, dass wir dann wieder diese Unebenheit haben, dass eine Übertretung und ein Vergehen also eine gleich lange Verjährungsfrist haben. In der Praxis wäre es dann aber sogar so, dass die Frist bei einer Hinterziehung länger wäre, weil sie später beginnt, nämlich nicht bei der Tat, sondern erst am Ende des betreffenden Kalenderjahres.
Wenn Sie also ein kohärentes System schaffen wollen, das der Schwere der jeweiligen Tat angemessen ist und das auch in sich nach Übertretung und Vergehen, nach Hinterziehung und Betrug abgestuft ist, dann bitte ich Sie, bei beiden Abstimmungen der Mehrheit zu folgen.