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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-09-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-09-16

Wortprotokoll

Mit der Verletzung des Bankgeheimnisses durch den Geheimnisträger und die Weitergabe und Verwendung von Bankdaten durch Dritte werden auch Persönlichkeitsrechte von Bankkundinnen und Bankkunden verletzt - ich denke, das ist unbestritten -, es wird aber auch ganz allgemein das Vertrauen in den Banken- und Finanzplatz Schweiz verletzt. Die Verletzung des Bankgeheimnisses hat also auch negative Auswirkungen auf unsere Wettbewerbsfähigkeit und auf das Image des Bankenplatzes. Das haben wir bei den Diebstählen von Bankdaten der letzten Jahre gesehen.

Der Bundesrat befürwortet die Vorlage, wie sie Ihnen vorliegt. Er befürwortet eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf Personen, die vorsätzlich ein Bankgeheimnis, das Ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbart wird, weiteren Personen offenbaren oder dann für sich selbst ausnützen. Uns scheint es auch richtig zu sein, dass Sie eine abschreckende Wirkung in dem Sinn einbauen, dass Sie einen qualifizierten Straftatbestand vorschlagen. Ich denke, das ist richtig. Wir begrüssen natürlich auch, dass nicht nur im Bankengesetz, sondern gleichzeitig auch im Kollektivanlagengesetz und im Börsengesetz entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden. Das Ganze muss ja auch in sich kongruent sein.

Das Argument der Kommissionsminderheit, mit dem automatischen Informationsaustausch werde das alles hinfällig, man brauche diese Regelung nicht, ist wirklich zu relativieren; das wurde auch von verschiedenen Votanten gemacht. Ein für alle wichtigen Finanzplätze geltender automatischer Informationsaustausch - da stimme ich Herrn Nationalrat Caroni zu - ist ein Fernziel, das aber noch nicht morgen oder übermorgen erreichbar ist. Mit anderen Worten: Es wird noch eine gewisse Zeit brauchen, bis wir mit den für uns wichtigsten Finanzplätzen einen solchen automatischen Informationsaustausch haben. Damit habe ich auch gesagt, dass es an sich nicht die Absicht des Bundesrates und wohl auch nicht des Parlamentes ist, mit allen Ländern dieser Welt einen automatischen Informationsaustausch vorzusehen. Es braucht dann schon gewisse rechtsstaatliche Kriterien, um ein solches Instrument einführen zu können.

Schliesslich wird - wie auch gesagt wurde - die innerstaatliche Situation davon nicht berührt, denn der automatische Informationsaustausch bezieht sich auf den Austausch von Informationen über die Grenzen hinaus und nicht auf den Austausch von Informationen im Inland. Damit habe ich, Herr Nationalrat Caroni, noch einmal bestätigt, was Sie auch aufgenommen haben. Damit kann man auch sagen, dass der Anreiz, Daten zu klauen, zwar sicher gemildert, aber nicht aufgehoben wird. Man kann damit immer noch ein Geschäft machen.

Dem Bericht der Kommission entnehmen wir, dass ein qualifizierter Tatbestand vorgesehen ist. Er ist erfüllt, wenn sich der Täter durch die Verletzung eines Grundtatbestandes, d. h. alternativ durch die Offenbarung des Geheimnisses oder die Weiterleitung oder Ausnützung zum eigenen oder fremden Vorteil, einen Vermögensvorteil verschafft. Sie schreiben im Gesetz aber "und". Ich meine, es sollte dort nicht "und", sondern "oder" heissen. Wenn man schon Alternativen vorsieht, dann muss man das auch so aufnehmen. Ich würde Ihnen deshalb vorschlagen, in der entsprechenden Bestimmung, in Artikel 47 Absatz 1bis des Bankengesetzes, das "und" durch ein "oder" zu ersetzen, damit wirklich die alternative Möglichkeit besteht, denn das haben Sie eigentlich wohl so vorgesehen.

Zu den Fragen betreffend die Medien: Grundsätzlich sind auch die Medien dieser Gesetzgebung unterstellt; sie sind in diesem Sinn Dritte. Die Frage ist, ob es den Autor alleine betrifft oder auch weitere, die die entsprechenden Informationen aufnehmen. Man muss auch sagen, dass in diesem [PAGE 1532] Zusammenhang immer das Strafrecht, also das Strafgesetzbuch, massgebend ist. Es sieht für die Medien Entschuldigungsgründe vor, wenn sie tätig werden. Das wird im Einzelfall zu prüfen sein. Grundsätzlich sind die Medien dieser Gesetzgebung unterstellt, es gilt aber die Einschränkung durch das Strafrecht und die möglichen Entschuldigungsgründe.

Zur Frage von Herrn Nationalrat Caroni bezüglich der Behandlung von Dritten, wenn also am Anfang der Kette nicht ein Bankmitarbeiter steht: Wenn am Anfang der Kette ein Bankmitarbeiter steht, ist sicher klar, dass auch der vierte und fünfte in der Kette von den Bestimmungen im Bankengesetz erfasst ist. Nicht erfasst sind meines Erachtens jedoch Hacker. Ein Hacker hat ja nicht primär einen Angriff auf einen Bankkunden vor - in diesem Fall vielleicht schon -, sondern beschäftigt sich auch mit anderen Daten. Hacker als solche sind nicht dem Bankengesetz unterstellt. Das Bankengesetz hat die Ausrichtung, auf der einen Seite den Gläubigerschutz und auf der anderen Seite den Funktionsschutz sicherzustellen, d. h. sicherzustellen, dass die Bankdienstleistungen und dass der Bankenverkehr funktionieren. Hacker unterstehen dem allgemeinen Strafrecht, also den allgemeinen Straftatbestimmungen, wie wir sie im StGB haben. Ob sie nun Bankdaten oder irgendwelche anderen Daten der Verwaltung hacken, sie fallen unter das Strafgesetzbuch.

Damit habe ich Ihre Fragen beantwortet. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie so zu verabschieden, wie sie Ihnen vorliegt.