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Flach Beat · Nationalrat · 2013-09-19

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2013-09-19

Wortprotokoll

Der Ständerat hat die Vorlage am 16. September beraten, und er ist unserem Rat in einigen Punkten entgegengekommen, ist aber insbesondere beim Geltungsbereich der Meldepflicht teilweise bei seiner Fassung geblieben. Wir befinden uns jetzt in der Differenzbereinigung.

Bei der Definition der zu meldenden Dienstleistungen in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 ist der Ständerat unserer Fassung insoweit gefolgt, als der Begriff der Überwachung nicht mehr aufgeführt wird und es nur noch um Bewachung geht. Der von unserem Rat eingebrachten Einschränkung der Meldepflicht auf staatliche Auftraggeber respektive auf Tätigkeiten, die im Auftrag einer Streitkraft erbracht werden, folgte der Ständerat nicht. Der Ständerat hält daran fest, dass es sich nicht nur um staatliche, sondern auch um andere Auftraggeber oder Eigentümer handeln könne, die hier Bewachungsaufgaben an private Unternehmen übertragen. [PAGE 1540]

Die Kommission hat heute Morgen versucht, hier einen Kompromiss zu finden, weil die Mehrheit der Kommission nach wie vor eine unterschiedliche Behandlung von Söldnerdiensten und von privaten Bewachungsdienstleistungen wünscht. Dazu hat sie der Fassung des Ständerates die Bestimmung angefügt, wonach die Meldepflicht bezüglich der entsprechenden Dienstleistung dann besteht, wenn sie in einem komplexen Umfeld erbracht wird. Dies gilt nun für die Kontrolle, das Festhalten oder Durchsuchen von Personen, die Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen in einem komplexen Umfeld, aber unabhängig vom Eigentümer oder Auftraggeber. Diese Einfügung finden Sie in der Fahne auch in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1, wo es um den Personenschutz geht.

Es stellte sich der Kommission die Frage, ob es im Differenzbereinigungsverfahren überhaupt möglich ist, noch eine Änderung an einer Stelle des Gesetzes vorzunehmen, wo keine Differenz mehr besteht. Artikel 89 des Parlamentsgesetzes sagt in Absatz 2 zum Verfahren bei Differenzen: "Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zustande gekommen ist." Die Kommission entschied mit 14 zu 9 Stimmen, dass diese Frage Teil der Differenz ist.

Der Begriff "in einem komplexen Umfeld" stammt aus dem International Code of Conduct for Private Security Service Providers in der Fassung vom 9. November 2010, wie wir ihn in Artikel 7 statuieren. Meine Übersetzung lautet so, dass Artikel 13 des Kodex betreffend dessen Anwendungsbereich aussagt, dass der Kodex Grundsätze für die unterzeichnenden Unternehmen formuliert, die diese bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen in einem komplexen Umfeld einzuhalten haben. "Komplexes Umfeld" wird definiert als Gebiete, die von Unruhen oder Instabilität aufgrund von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten betroffen sind oder sich davon erholen, in denen die Rechtsstaatlichkeit wesentlich beeinträchtigt ist und in denen die Fähigkeit oder die Kraft der staatlichen Autorität zur Handhabung der Situation verringert, begrenzt oder nicht vorhanden ist.

Für die Aufnahme dieses Begriffes in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1, also beim Personenschutz, stimmte die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen. Derselben Formulierung in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 stimmte die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen zu.

Bei den Artikeln 7 und 10 folgte Ihre Kommission einstimmig dem Ständerat. Hier gibt es also keine Differenzen mehr.

Der Kodex enthält wie gesagt Grundsätze für das Vorgehen der unterzeichnenden Unternehmen bei der Bereitstellung von Sicherheitsdienstleistungen in einem komplexen Umfeld.