Gross Jost · Nationalrat · 2000-03-07
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, auf diese Änderung von Artikel 132 OG nicht einzutreten und bei der bisherigen Fassung zu bleiben.
Von Herrn Stamm wurde namens eines Teiles der FDP-Fraktion gesagt, das sei eine unbestrittene Änderung. Sie haben gehört, dass die Kommission für Rechtsfragen diese Änderung mit 18 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt hat. Sie hat wörtlich geschrieben: "Das ist eine unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes und sollte mit Vorteil im Rahmen der OG-Revision gemacht werden." Es ist auch eine Belastung für die verfassungsrechtliche Justizreform, bei der uns ausdrücklich zugesichert wurde, den jetzt [PAGE 50] bestehenden Rechtsschutz, den jetzt bestehenden Zugang zu den höchsten Gerichten auf dem Status quo zu halten. Ich finde es seltsam, wenn hier kurze Zeit vor dieser Abstimmung im Hauruck-Tempo an der Kommission für Rechtsfragen vorbei diese umstrittene Änderung durchgedrückt werden soll.
Wir sind nicht gegen die Entlastung des Bundesgerichtes. Wir sind in vielen Teilen durchaus einverstanden. Wir können alle anderen Reformvorhaben durchaus mittragen. Aber eine Beschränkung des Zuganges der sozial Schwächsten zum Eidgenössischen Versicherungsgericht, eine derart einschneidende Zäsur zulasten dieser Betroffenen ist der falsche Weg zur Entlastung. Ich kann das auch mit Zahlen belegen: 1999 wurden rund 346 Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Eidgenössische Versicherungsgericht gutgeheissen und an die kantonalen Vorinstanzen zurückgewiesen. Zu einem wesentlichen Teil, weil die Sachverhaltsabklärung ungenügend war. Das sind potenziell Fälle, die inskünftig, wenn diese Änderung so durchkommt, nicht mehr in den Genuss des Rechtsschutzes des höchsten Richters kommen werden. Das ist auch rechtsstaatlich bedenklich. Wir haben im Zivil- und im Strafrecht überall einen Rechtsmittelzug, wo mindestens eine zweite Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis Sachverhalt und Recht überprüft. Warum soll das ausgerechnet im Bereiche häufig existenzabhängiger Leistungen, im Sozialversicherungsrecht, anders sein, wo wir - nach diesen Vorschlägen - in der Regel nur noch eine kantonale Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis hätten? Herr Suter hat es gesagt, der Bereich des Sozialversicherungsrechtes ist ganz wesentlich von Ermessensbegriffen geprägt. Wir haben beispielsweise die Bemessung der Invalidität - die stark von tatbeständlichen Elementen, von Ermessenselementen, abhängig ist -, die Vermittlungsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung oder die Spitalbedürftigkeit. Hier gehen die Rechtsfragen und die tatbeständlichen Fragen direkt ineinander über.
Ich denke, dass der Entlastungseffekt auch nicht der sein wird, den Sie erwarten. Haben wir ein Interesse daran, dass sich die höchsten Richter in der prozessualen Vorfrage darüber streiten, ob das ein willkürlich festgestellter oder nur ein unrichtig festgestellter Tatbestand ist?
Wir wollen doch, dass sich gerade das höchste Gericht in diesem spezifischen, speziell heiklen Bereich auf materielle Fragen beschränkt und nicht auf prozessuale Vorfragen, wie dies durch diese Änderung durchaus eingeläutet würde.
Ich denke, Frau Bundesrätin Metzler, Sie sollten sich auch gut überlegen, ob Sie wegen dieser an sich sinnvollen Entlastungsübung den Widerstand aller Behindertenorganisationen provozieren wollen. Sie haben jetzt eine Resolution auf dem Tisch des Hauses, die von allen grossen Behindertenorganisationen getragen wird, worin ganz klar gesagt wird: Man kann das Problem der Arbeitsüberlastung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes nicht zulasten der behinderten Menschen lösen; das ist ein Lösungsansatz, der die Schwächsten in diesem Lande trifft.
Ich bitte Sie, das zu berücksichtigen, dem ganzen übrigen Teil zuzustimmen, aber dieser sehr umstrittenen Änderung zu opponieren und dem Antrag, die Bestimmung unverändert zu belassen, zuzustimmen.