Lexipedia

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2009-09-21

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-09-21

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Lüscher betrifft das internationale Privatrecht. Der Initiant will den heutigen Artikel 7 IPRG mit einer zusätzlichen Bestimmung in einem neuen Absatz 2 ergänzen.

Worum geht es bei Artikel 7 IPRG? Artikel 7 in seiner heutigen Fassung regelt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Er besagt, dass das angerufene Schweizer Gericht - abgesehen von einigen Ausnahmen - grundsätzlich seine Zuständigkeit abzulehnen habe, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben.

Mit seiner Initiative will nun der Initiant eine Ergänzung und Ausdehnung dieser Bestimmung in einem neuen Absatz 2. Damit soll angeordnet werden, dass bei internationalen Angelegenheiten das angerufene schweizerische Gericht, unabhängig vom Sitz des Schiedsgerichtes, also auch wenn das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland hat, erst dann einen Entscheid fällt, wenn das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit entschieden hat, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde.

Die Kommission für Rechtsfragen hat die Initiative beraten und dabei Folgendes festgestellt: Nach Artikel 186 IPRG entscheidet das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung soll sich das staatliche Gericht im Falle einer Schiedseinrede mit einer summarischen Prüfung der Schiedsvereinbarung begnügen, aber nur dann, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat. Ist das Schiedsgericht aber im Ausland, muss das staatliche Gericht eine vollständige Prüfung der Schiedsklausel vornehmen.

Nun will diese parlamentarische Initiative, dass der staatliche Richter auch dann nur eine summarische Prüfung der Zuständigkeit vornimmt, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland hat. Die Minderheit der Kommission sieht in der vorgeschlagenen Gesetzesänderung mit dem Initianten die Möglichkeit, Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit der Schweiz als Standort für internationale Schiedsgerichtsbarkeit zu erhalten und zu stärken. Schiedsgerichte sind offenbar ein Qualitätszeichen für die Rechtsprechung eines Landes, und sie sind natürlich auch, das muss man klar sehen, eine sehr erwünschte Einnahmequelle für unsere Rechtsprofessoren, denn vor allem diese amten in solchen Schiedsgerichten. Damit also die Schiedsgerichte über ihre Zuständigkeit entscheiden könnten, müsste die Änderung so getroffen werden, dass auch dann, wenn der Sitz des Schiedsgerichtes im Ausland ist, Schiedsklauseln und -vereinbarungen nur summarisch geprüft würden. Die Minderheit meint, dass mit dieser Ergänzung der Schiedsgerichtsplatz Schweiz gestärkt würde und attraktiver werden könnte. Sie glaubt nicht, dass damit ein Souveränitätsverlust der staatlichen Gerichte in der Schweiz einherginge.

Demgegenüber ist die Mehrheit Ihrer Kommission überzeugt, dass die Attraktivität der Schweiz als Schiedsgerichtsplatz bereits gesteigert werden konnte, nämlich dadurch, dass mit der Ergänzung des IPRG durch den schon erwähnten Artikel 186 Absatz 1bis die internationale Schiedsgerichtsbarkeit begünstigt worden ist und die Schweiz heute als sehr attraktiver Standort für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit dasteht. Mit der erwähnten Gesetzesänderung wurde eben erreicht, dass das Schiedsgericht unabhängig von einer zwischen den gleichen Parteien vor einem anderen Gericht hängigen Klage zum gleichen Streitgegenstand über seine Zuständigkeit entscheiden kann. Eine Gesetzesrevision, wie sie jetzt die Initiative verlangt, würde also der Schweiz in den Augen der Kommissionsmehrheit keine weiteren Standortvorteile bringen. Deshalb sieht die Mehrheit Ihrer Kommission keinen Handlungsbedarf, und sie findet es problematisch - ich habe es schon angetönt -, dass mit der vorgeschlagenen Änderung kein schweizerisches Gericht mit voller Kognition über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung befinden könnte. Deshalb fürchtet die Kommission, damit ginge ein Souveränitätsverlust unserer staatlichen Gerichte einher.

Wenn man die Argumente abwägt, die hüben und drüben, links und rechts vorgetragen worden sind, und wenn man davon ausgehen darf, dass die heutige Situation auf dem Schiedsgerichtsplatz Schweiz international gesehen eine sehr gute ist und die Schweiz in dieser Beziehung auch sehr attraktiv dasteht, dann, glaube ich, darf man ohne Weiteres der Kommissionsmehrheit - die Kommission hat mit 11 zu 10 Stimmen entschieden - folgen, die feststellt, dass kein Handlungsbedarf besteht, und deshalb der Initiative keine Folge geben will.

Ich beantrage Ihnen in diesem Sinne, dieser Initiative keine Folge zu geben.