Jositsch Daniel · Nationalrat · 2009-09-21
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-21
Wortprotokoll
Am 5. Juni 2008 hat ein Bürger Strafanzeige gegen die damals amtierenden und gegen frühere Bundesräte eingereicht. Grund war die Vernichtung der Akten im Fall Tinner, die vom Bundesrat angeordnet worden war. Der Bürger, der die Strafanzeige eingereicht hat, behauptet in seiner Anzeige, der Bundesrat habe damit die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt.
In Bezug auf die Zuständigkeit des Parlamentes, was die Aufhebung der Immunität betrifft, sind grundsätzlich die gleichen Erwägungen gültig wie im vorgängigen Fall bei Bundesrätin Micheline Calmy-Rey. Auch hier geht es darum, dass sich die Bundesanwaltschaft als nicht zuständig bezeichnet hat und richtigerweise den Fall zur vorgängigen Aufhebung oder eben Nichtaufhebung der Immunität an das Parlament weitergereicht hat. Was die damalige Vernichtung der Akten im Fall Tinner betrifft, so liegt ein Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation vom 19. Januar 2009 vor, der Ihnen ja bestens bekannt ist. In diesem Bericht hat sich die Geschäftsprüfungsdelegation eingehend zur Vernichtungsaktion geäussert. Die Bundesanwaltschaft tritt nun mit der Frage an das Parlament, ob die Immunität der Bundesräte, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Vernichtungsaktion im Amt waren, aufzuheben sei oder nicht.
Der Ständerat ist als Erstrat auf die Frage eingetreten, und zwar weil er der Meinung war, dass ein Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit besteht. Die Frage nach der Immunitätsaufhebung hat der Ständerat verneint. Das heisst, dass er zur Einsicht gekommen ist, dass die Immunität nicht aufzuheben sei. Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat sich am 25. Juni 2009 mit der Frage beschäftigt. Wie die Schwesterkommission ist auch sie der Meinung, es sei auf die Vorlage einzutreten, aber die Immunität sei nicht aufzuheben. Dieser Entscheid fiel mit 19 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen.
Welches sind die Gründe dafür, dass die Kommission der Meinung ist, die Immunität der betreffenden Bundesräte sei nicht aufzuheben? Der kritisierte Sachverhalt, also die Aktion der Aktenvernichtung im Fall Tinner, ist die Folge eines politischen Entscheides, der damals gefallen ist. Dieser ist von den zuständigen politischen Gremien zu würdigen und zu beurteilen, und das ist mit dem Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation auch passiert. Das Strafrecht ist nicht dazu da, um politische Vorgänge zu würdigen. Die erwähnten Straftatbestände sind nicht erfüllt. Amtsmissbrauch liegt nicht vor, da der Bundesrat die Amtsgewalt nicht unrechtmässig eingesetzt hat und keine Absicht hatte, sich bei der Ausführung der Vernichtungsaktion einen Vorteil oder Dritten einen Nachteil zu verschaffen. Es liegt auch keine ungetreue Amtsführung vor, da der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nur dann zum Zug kommt, wenn eine Amtsperson im Rahmen eines Rechtsgeschäftes tätig ist.
Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, um nicht zu sagen praktisch sicher, dass die erwähnten Sachverhalte - politisch mögen sie zu würdigen sein, wie man will - strafrechtlich nicht relevant sind. Eine strafrechtliche Verfolgung oder eine strafrechtliche Verurteilung würde daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Vor diesem Hintergrund ist eine Immunitätsaufhebung nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismässig. Die Immunität besteht ja, damit verhindert wird, dass politisch exponierte Personen in Strafverfahren hineingezogen werden, die am Schluss doch nichts bringen, die sie aber politisch mindestens während einer gewissen Zeit in ein düsteres Licht rücken, was ihre Arbeit als Magistratspersonen wenn nicht verunmöglicht, so doch erschwert.
Deshalb ist die Kommission grossmehrheitlich der Ansicht, die Immunität sei nicht aufzuheben.