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AB 167696

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-21

Wortprotokoll

Es handelt sich nicht um den ersten Vorstoss meinerseits in Sachen Nebenkosten im Mietrecht, aber dieser Vorstoss zielt in eine andere Richtung.

Die aktuelle Situation für die Mieterinnen und Mieter ist nicht rosig. Während der letzten Jahre sind die Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen zulasten der Mieterinnen und Mieter extrem angestiegen. Das hat insbesondere zwei Gründe: zum einen höhere Ölpreise, zum andern zu tiefe, unrealistisch angesetzte Akontobeträge bei der Festsetzung des Mietzinses bei Mietbeginn. Mieterinnen und Mieter sind deshalb sehr oft mit Nachforderungen konfrontiert, welche die ursprünglich vorgesehenen Akontoleistungen um ein Mehrfaches übersteigen. Geschuldet ist somit ein wesentlich höherer Mietzins als der, von dem die Mieter bei Vertragsabschluss ausgegangen sind und auf den sie vertraut haben. Noch problematischer ist es, wenn solche nichtbudgetkonformen Nachzahlungen innerhalb von 30 Tagen geleistet werden müssen.

Ein noch gravierenderes Problem ist die Tatsache, dass gewisse Verwaltungen, auch grössere und professionelle, nicht jedes Jahr abrechnen, sondern teilweise erst kurz vor der Verjährung und dann gleichzeitig für bis zu fünf Abrechnungsperioden. Die Nachzahlungen werden aber mit der Abrechnung fällig, und die Mieterinnen und Mieter können nichts dafür, wenn die Vermieterschaft über Jahre säumig geblieben ist.

Es kommt jedoch noch schlimmer. Artikel 257d OR gibt dem Vermieter die Möglichkeit, solche Nachforderungen mittels Kündigungsdruck innert 30 Tagen einzutreiben, auch wenn er selber fünf Jahre säumig geblieben ist. Bezahlt ein Mieter nicht innerhalb von 30 Tagen, kann der Vermieter mit einer abgekürzten Kündigungsfrist von lediglich 30 Tagen auf das nächste Monatsende kündigen, unabhängig von der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist respektive Vertragsdauer. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist in einem solchen Fall absolut ausgeschlossen. Es kann somit vorkommen, dass ein KMU mit einer Forderung von über 12 000 Franken konfrontiert wird und dass sein Vertrag, allenfalls auch ein zehnjähriger Vertrag, innerhalb von 30 Tagen aufgelöst wird, wenn es diesen Betrag nicht innert 30 Tagen bezahlen kann. Dieser Betrieb steht dann auf der Strasse.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dass die ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit wegen Rückstand bei Nachzahlungen aus Nebenkosten gestrichen wird. Wegen Rückstand bei Mietzinszahlungen soll sie möglich bleiben. Dort läuft nämlich der Vermieter die Gefahr, dass sich weitere Ausstände anhäufen. Das ist jedoch bei den Nachforderungen nicht der Fall. Diese kann ein Vermieter mit den üblichen Mitteln eintreiben. Er kann sie problemlos auf dem Betreibungsweg geltend machen oder den Mietern netterweise eine Nachfrist einräumen.

Zum Schluss noch einmal: Es besteht dringender Handlungsbedarf, und zwar sowohl für Privathaushalte wie auch für KMU, für die es nicht möglich ist, innert 30 Tagen so hohe Nachforderungen zu bezahlen. Eine Kündigung als Konsequenz ist unverhältnismässig und ungerecht, vor allem dann, wenn die Vermieterseite über Jahre säumig blieb.

Ich bitte Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie ist für meine Verhältnisse geradezu moderat.