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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2009-06-10

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-10

Wortprotokoll

Bezüglich Sachverhalt und anwendbarem Recht verweise ich auf den ausführlichen schriftlichen Bericht der Kommission. Zur Debatte, und hierauf konzentriere ich mich: Strittig ist, ob ein Fall von absoluter Immunität vorliegt oder ein solcher von lediglich relativer Natur. Die Mehrheit der Kommission - der Kommissionspräsident hat es erwähnt - vertritt die Auffassung, es handle sich um einen Fall von relativer Immunität, weshalb auf das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität einzutreten sei, dass die Immunität aber nicht aufgehoben werden solle.

Die Rechtsgrundlagen finden sich in Artikel 162 Absatz 1 der Bundesverfassung und in Artikel 16 des Parlamentsgesetzes. Nach beiden Bestimmungen können die Mitglieder des Parlamentes und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin für ihre Äusserungen "in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden". Die angeblich strafbaren Handlungen, welche Frau Nationalrätin Meier-Schatz und Herrn alt Nationalrat Glasson zur Last gelegt werden, gründen auf Äusserungen anlässlich einer Medienkonferenz der GPK des Nationalrates vom 5. September 2007. Es stellt sich demzufolge die Frage, ob Äusserungen eines Mitgliedes der Bundesversammlung im Rahmen einer Medienorientierung durch die erwähnte Verfassungs- und Gesetzesbestimmung abgedeckt sind. Unter den Begriff "Organe der Räte" fallen ohne Zweifel Kommissionen und Subkommissionen, die Büros der Räte, die Verwaltungsdelegation, aber auch die Fraktionen. Anerkannter Praxis entspricht auch, dass die absolute Immunität auch dann gilt, wenn ein Parlamentsmitglied ausserhalb der Räte und von deren Organen die ihm zur Last gelegte Äusserung wiederholt.

Die Mehrheit der Kommission vertritt, wie ich bereits erwähnt habe, die Auffassung, dass für Äusserungen, welche im Rahmen einer Medienkonferenz gemacht worden sind, die absolute Immunität nicht zutrifft. Man kann zwar davon ausgehen, dass ein Kommissionspräsident bzw. eine Kommissionspräsidentin anlässlich einer Medienorientierung das wiedergibt, was in der Kommission auch beraten wurde, aber es kann natürlich nicht verkannt werden, dass Medienorientierungen immer eine Eigendynamik in sich haben. Deshalb vertritt die Kommissionsmehrheit die Auffassung, dass durch den heutigen Gesetzestext und auch durch den Verfassungstext Medienorientierungen nicht erfasst sind. Kein anerkanntes Auslegungsmittel kann zu dieser Auffassung führen.

Man kann wie die Juristen und Juristinnen sagen: "dura lex sed lex" - aber es ist eben Gesetz. Das Gesetz mag hart sein, aber es ist doch Gesetz. Man kann sich allerdings fragen, ob nicht der wiederum bei Juristinnen und Juristen anerkannte Ausdruck "de lege ferenda" zur Anwendung kommen solle, d. h., man kann sich fragen, ob es nicht wünschbar wäre, das Gesetz zu ändern bzw. zu ergänzen. Da möchte ich einfach darauf hinweisen, dass zurzeit im Rahmen der RK-NR verschiedene solche Vorstösse hängig sind, und nach Auffassung der Mehrheit soll diese Frage dann im Rahmen dieser Revisionen geprüft werden.

Aber wie gesagt, aufgrund der heutigen Rechtslage vertritt die Mehrheit klar die Auffassung, dass Äusserungen an einer Medienorientierung eben nicht unter die absolute Immunität fallen.