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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2009-06-10

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-10

Wortprotokoll

Im Jahr 2008 hat das Parlament den Beschluss über die Kompensation von CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken gutgeheissen. Der Beschluss wurde zeitlich befristet; er sollte so lange gelten, bis die entsprechenden Bestimmungen materiellrechtlicher Art auf Gesetzesebene erlassen worden sind, längstens aber bis zum 31. Dezember 2010. Der Bundesbeschluss enthielt drei Elemente: Erstens wurde die Abgabemöglichkeit, die das CO2-Gesetz grundsätzlich erlaubt, ausgeschlossen. Zweitens wurde eine hundertprozentige Kompensation verlangt. Drittens begrenzten wir die Kompensation durch Zertifikatszukauf im Ausland auf 30 Prozent.

Der Bundesrat unterbreitet nun dem Parlament fristgerecht seine Botschaft und den Entwurf für eine Änderung des CO2-Gesetzes. Dabei nimmt er Rücksicht auf die Tatsache, dass erstens die Bewilligungspflicht für Gaskombikraftwerke grundsätzlich eine kantonale ist und wenig Möglichkeiten bestehen, mit eidgenössischen Mitteln einzuwirken, und dass zweitens die Gesetzesänderung in die Nachfolgegesetzgebung ab 2012 überführt werden kann, sodass sie für die gesamte Lebensdauer einer Anlage gilt. Die Vorlage weicht in zwei Punkten vom damaligen Bundesbeschluss ab. Sie sieht vor, dass fossil-thermische Kraftwerke einen wesentlichen Anteil der Abwärme nutzen müssen. Auch sollen höchstens 50 Prozent der Emissionen im Ausland kompensiert werden können und nicht, wie bisher verlangt, lediglich 30 Prozent. Von der Gesetzesänderung sind fossil-thermische Kraftwerke betroffen, die auf stromgeführten Betrieb ausgelegt sind oder eine Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt aufweisen und auf wärmegeführten Betrieb ausgelegt sind.

Dass die Betreiberin eines Kraftwerks in der Lage ist, ihre CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren, soll bereits vor dem Bau und der Inbetriebnahme der Anlage durch einen Kompensationsvertrag sichergestellt werden. Der zuständige Standortkanton oder die zuständige Standortgemeinde darf weder Bau noch Betrieb der Anlage bewilligen, solange der Kompensationsvertrag nicht abgeschlossen und unterzeichnet ist. Die Kompensationspflicht soll für die Zeit bis 2012 gelten. Sie kann aber, wie ich bereits ausgeführt habe, in die Nachfolgegesetzgebung überführt werden, damit eine gewisse Kontinuität der Gesetzgebung gewährleistet ist.

In der Kommission waren sowohl der Grundsatz der vollumfänglichen Kompensation der Emissionen als auch die vom Bundesrat beigefügte Bestimmung, wonach neue fossil-thermische Kraftwerke wesentliche Teile ihrer Abwärme nutzen müssen, unbestritten. Einig war man sich auch darüber, dass der Bau von Gaskombikraftwerken wegen ihres hohen CO2-Ausstosses und wegen der Abhängigkeit von Gas eigentlich vermieden werden sollte. In der Kommission vermochte sich niemand so recht für diese "CO2-Dreckschleudern", wie sie von einigen Mitgliedern der Kommission genannt wurden, zu begeistern. Man war sich aber einig, dass der Strombedarf ab 2012 nur mit einem beträchtlichen Zukauf von Strom aus dem Ausland - zu einem entsprechend hohen Preis und mit den entsprechenden Unsicherheiten für die Versorgungssicherheit - oder, allen Bedenken zum Trotz, mit der Erstellung von Gaskombikraftwerken in der Schweiz als Übergangslösung gedeckt werden kann. Es sei eine Übergangslösung, das wurde in der Kommission immer wieder betont, eine Übergangslösung auch deshalb, weil die Realisierungszeit lediglich etwa 4 Jahre beträgt und die Werke in rund 25 Jahren abgeschrieben werden können.

Der Bundesrat schlägt nun vor, dass der Verteilungsgrad der Kompensation bei 50 Prozent im Inland und 50 Prozent im Ausland liegen soll, damit ein Gaswerk einigermassen rentabel betrieben werden kann. Damit wird der Mehrpreis gegenüber der heutigen Regelung nicht mehr 4 bis 5 Rappen, sondern etwa 1,5 Rappen betragen. Gleichzeitig soll über [PAGE 629] einen bestimmten vorgegebenen Wirkungsgrad die Effizienz der Kraftwerke gesteigert werden. Seitens des Departementes besteht die Absicht, bei den Kraftwerken einen Wirkungsgrad von 62 Prozent festzulegen. Damit kann sichergestellt werden, dass ein Teil der Wärme als Abwärme genutzt wird; dies allerdings mit einer Ausnahme, nämlich Chavalon. Chavalon, das bereits einmal ein Kraftwerk war, soll von der Auflage bezüglich Wirkungsgrad ausgenommen werden, weil man die Abwärme aus geografischen Gründen nicht nutzen kann. Dies führte in der Detailberatung zu einer grossen Diskussion; ich komme später darauf zurück.

Die Kompensation im Ausland würde über den Zertifikatehandel laufen. Im Inland soll in CO2-mindernde Projekte wie unter anderem Wärmepumpen und Gebäudeisolierungen investiert werden. Vorgeschlagen wird auch der Grundsatz der vollständigen Kompensation der CO2-Emissionen.

Zu einer regen Diskussion in der Kommission führte unter anderem die Frage, ob zur Sicherstellung der Versorgung tatsächlich auf solche Werke zurückgegriffen werden muss. Letztlich wäre die Reduktion des Stromkonsums volkswirtschaftlich die sinnvollste Lösung des Problems der Stromlücke. Insgesamt war man sich nach längerer Diskussion in der Kommission aber einig, dass der Bau von fossil-thermischen Kraftwerken in der Schweiz aus Gründen der Versorgungssicherheit trotz der aktiven Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Sinn einer Übergangslösung ins Auge gefasst werden soll. Zu reden gab dabei vor allem die Frage, welche Messlatte angesetzt werden muss, damit solche Kraftwerke unter Berücksichtigung klima-, energie- und versorgungspolitischer Bedingungen nur in Ausnahmefällen gebaut werden.

Heftig diskutiert wurde ausserdem, ob neben der Kompensationspflicht und einer allfälligen Amortisationsdauer der Betrieb fossil-thermischer Kraftwerke mit weiteren Betriebsauflagen, so beispielsweise mit der Festlegung einer zugelassenen Gesamtleistung, zu versehen sei. Zu dieser Frage verlangte die Kommission eine Beurteilung seitens des Departementes. Aufgrund der darauf gemachten Aussagen, wonach die Festlegung einer Grenze der zugelassenen Gesamtleistung und die Beschränkung der Anzahl der Kraftwerke aus verfassungsrechtlicher Sicht als sehr problematisch beurteilt werden, wurden die entsprechenden Anträge von der Kommission zumindest in dieser Kombination wieder fallengelassen.

In diesem Sinn beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission Eintreten auf die Vorlage. Sofern wir heute eine Detailberatung durchführen, werde ich weitere Ausführungen machen und Ihnen Erklärungen zu den verschiedenen Anträgen der Kommission abgeben. Ich beantrage Ihnen einfach vorerst einmal, auf die Vorlage einzutreten.