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Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-02

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-02

Wortprotokoll

Ihre vorberatende Kommission hat sich in einer vielleicht unüblichen Art und Weise entschieden, in die Vorlage zum Kindesunterhalt aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs die geplanten Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht mit aufzunehmen. Nach Auffassung der Kommission wäre es kaum zu erklären und vor allem auch ineffizient, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, nur einige Monate später, erneut auf das Unterhaltsrecht zurückgekommen werden müsste.

Ausgangspunkt für die Anpassung ist der stossende Missbrauch, wenn sich Personen ihr Guthaben aus der zweiten Säule auszahlen lassen, damit zukünftige Hinterlassenenleistungen zunichtemachen und dadurch gleichzeitig ihre Unterhaltsverpflichtungen vernachlässigen. Den Schaden tragen die Unterhaltsberechtigten, aber nicht nur diese - in vielen Fällen auch das Gemeinwesen, das im Rahmen der Sozialhilfe anstelle der Unterhaltspflichtigen einzuspringen hat.

Die vorgeschlagenen vorsorgerechtlichen Ergänzungen sollen also die mit der Inkassohilfe und der Alimentenbevorschussung betrauten Behörden bzw. Fachstellen darin unterstützen, den Unterhaltsschuldner zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu bewegen. Im Wesentlichen soll dies dadurch erfolgen, dass die Fachstelle - es handelt sich um die kantonale Behörde, welche für die Inkassohilfe bzw. die Alimentenbevorschussung zuständig ist - einer Vorsorgeeinrichtung, soweit bekannt, Meldung erstattet, wenn eine versicherte Person permanent ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt und mit Unterhaltszahlungen in Verzug ist, die mindestens vier Monatszahlungen entsprechen. Die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits - das ist dann die Folge - muss der Fachstelle mitteilen, wenn an den Unterhaltspflichtigen eine Auszahlung als einmalige Kapitalabfindung, als Barauszahlung oder für den Vorbezug zur Wohneigentumsförderung ausgerichtet werden soll. Als Zweites hat die Vorsorgeeinrichtung noch die Verpflichtung, die entsprechende Auszahlung ab dem Zeitpunkt der Meldung für längstens 30 Tage aufzuschieben. Während diesen 30 Tagen hat die Fachstelle die Möglichkeit, erforderlichenfalls gerichtlich die Sicherstellung des Vorsorgeguthabens für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu beantragen.

Diese Meldepflicht bezüglich eines Anspruchs und der Aufschub der Auszahlung treffen in gleichem Masse die Vorsorge- wie auch die Freizügigkeitseinrichtungen. Entsprechend sind die Anpassungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge identisch mit denen im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.