Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-02
Wortprotokoll
Sie haben im vergangenen Jahr die Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge verabschiedet. Diese gesetzliche Regelung ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Es war aber damals schon klar, dass dies, wenn wir das Familienrecht zeitgemäss und zukunftsfähig ausgestalten wollten, nur ein erster Schritt sein würde. Damit ist das Thema der Stärkung der Rechte der Kinder noch nicht beendet. Das haben Sie auch in der Motion 11.3316, die Sie angenommen haben, so dargelegt. Es heisst darin, die gemeinsame elterliche Sorge solle als Regelfall eingeführt werden, aber auch die übrigen Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind sollten neu geregelt werden. Dazu gehört namentlich das Unterhalts- und Betreuungsrecht. Es war Ihr Wille, dass der zweite Schritt möglichst rasch getan wird und wir Ihnen unsere Vorschläge vorlegen. Ich bin Ihnen dankbar, dass jetzt bereits der Zweitrat über diese Vorlage diskutiert.
Einige von Ihnen haben es gesagt, und ich kann es gerne wiederholen und bestätigen: Eine für das Kind bestmögliche Entwicklung wird befördert, wenn es eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen hat. Zu beiden Eltern eine gute Beziehung zu haben heisst, dass sich auch beide Elternteile an der Betreuung beteiligen - das bedeutet eine gute Beziehung - und dass eine stabile und verlässliche Grundlage besteht. Gleichzeitig gehört auch die finanzielle Sicherheit dazu. Die Liebe ist wunderbar und wichtig, aber das Geld gehört auch zu einer guten Betreuung eines Kindes. Auch hier sind wir der Meinung, dass sich idealerweise beide Elternteile sowohl an der Betreuung wie auch an der Finanzierung der Bedürfnisse der Kinder beteiligen sollen. Es ist eine Tatsache - man kann das bedauern oder nicht -, dass das heute in vielen Fällen noch nicht so ist. Trotzdem sollen wir das Ziel deswegen nicht aus den Augen verlieren.
Jetzt werden wir mit der Vorlage die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht verändern können. Was wir aber tun können - und das ist wichtig bei dieser Vorlage -, ist, dass wir die Erreichung des Ziels, dass beide Elternteile sich an der Betreuung und der Finanzierung der Bedürfnisse der Kinder beteiligen und sich auch dafür verantwortlich fühlen, nicht behindern. Das ist schon viel, und ich denke, dass wir das mit dieser Vorlage in der Tat erreichen können. Denn gerade die Bereitschaft der Väter, sich vermehrt an der Betreuung zu beteiligen, muss bei der Beurteilung der Betreuungsverhältnisse verstärkt auch einbezogen werden.
Aber, wie Herr Ständerat Janiak gesagt hat, was natürlich nicht geht, ist die folgende Situation: Solange in der Ehe alles harmonisch läuft, hat man sich die Betreuung der Kinder so aufgeteilt, dass einer von beiden die ganze Betreuung übernimmt und auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder fast vollständig verzichtet. Wenn es dann in der Ehe nicht mehr so gut läuft, denkt man, dass sich jetzt beide Elternteile voll an der finanziellen Leistung beteiligen können. Das geht nicht, und deshalb teile ich die Meinung, die auch Herr Janiak geäussert hat: Am besten überlegt man sich das von Anfang an. Aber häufig tut man es nicht. Dann soll aber auch im Moment, in dem man sich trennt oder die Scheidung kommt, nicht für immer in Stein gemeisselt sein, dass die Betreuungsverhältnisse einfach so bleiben müssen. Der Grund ist, dass es für das Kind - und wir werden immer wieder das Kind und seine Interessen ins Zentrum stellen - auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern wichtig ist, dass es eine gute, stabile Beziehung zu beiden Elternteilen hat. Wenn sich hier ein Elternteil bereiterklärt, vermehrt auch für die Betreuung einzustehen, soll der Gesetzgeber das sicher nicht behindern.
Nun kurz die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Für den Unterhalt eines Kindes sind erstens wie gesagt beide Elternteile gemeinsam verantwortlich, unabhängig davon, was mit ihrer Beziehung passiert. In erster Linie heisst das, dass sich die Eltern um den Kindesunterhalt kümmern müssen. Das ist ein wichtiger Schritt, und so haben wir das bereits in der früheren Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge festgelegt: Der Fokus richtet sich immer wieder auf die Interessen und das Wohl des Kindes. Das heisst, dass der Kindesunterhalt gesetzlich ausdrücklich Vorrang erhalten soll. Der Kindesunterhalt geht allen übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor, er geht insbesondere auch der nachehelichen Unterhaltspflicht vor. Ich denke, dass das eine erste wichtige Fokussierung auf das Wohl des Kindes ist.
Zweitens - auch das ist wichtig - sollen keinem Kind aus dem Zivilstand der Eltern Nachteile erwachsen. Das heisst, dass jedes Kind unabhängig vom Zivilstand der Eltern Anspruch auf die gleichen Leistungen haben soll, und deshalb führen wir mit dieser Vorlage den sogenannten Betreuungsunterhalt ein. Das Problem, das wir mit dieser Neuerung angehen, ist von grosser praktischer Bedeutung. Heute wird nämlich ein Fünftel der Kinder ausserhalb der Ehe geboren. Diese Kinder haben den gleichen Anspruch auf eine finanzielle Absicherung und eine angemessene Betreuung wie jene Kinder, deren Eltern verheiratet sind; das scheint eigentlich eine Selbstverständlichkeit zu sein. Es ist ja nicht nachvollziehbar, dass die Rechtsordnung die Kinder sozusagen dafür bestraft, dass ihre Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Wichtig ist, dass sowohl die Betreuung durch die beiden Elternteile als auch die Betreuung durch Dritte im Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Ich möchte hier betonen, dass der Bundesrat keine Betreuungsform privilegieren will. Nicht der Gesetzgeber, der Staat muss sagen, welche Betreuungsform die richtige ist. Das soll in einer liberalen Gesellschaftsordnung wirklich von den zuständigen und betroffenen Personen entschieden werden. Aber jedes Kind soll die bestmögliche Betreuung erhalten.
Der Bundesrat will auch kein spezifisches Familien- oder Betreuungsmodell vorschreiben oder begünstigen. Wir sind aber doch der Meinung, dass die Gerichte bei ihrer Beurteilung den veränderten Lebensbedingungen Rechnung tragen sollen. Das bedeutet vor allem, dass die Gerichte die Möglichkeit der Betreuung der Kinder und die Finanzierung des Unterhalts durch beide Elternteile nicht behindern sollen. Sie sollen vielmehr auch die Bereitschaft der Väter, sich vermehrt an der Betreuung zu beteiligen, in die Beurteilung der Betreuungsverhältnisse einbeziehen und versuchen, Lösungen zu finden, wenn sich ein Vater ernsthaft um seine Kinder kümmern will und eben auch Verantwortung für die Betreuung übernehmen will.
Eine dritte Neuerung betrifft zwei verfahrensrechtliche Punkte. Einerseits soll die Stellung der Kinder im Prozess gestärkt werden, das heisst, dem Kind ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen. Diese Person soll sich dann - das ist eben neu - zu allen Fragen äussern können, die das Kind betreffen. Andererseits soll das Gericht die Parteien zu einer kostenlosen Mediation auffordern können. Dabei soll [PAGE 1123] es keine Rolle spielen, ob der Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur oder anderer Natur ist. Das ist eine leichte Ausweitung gegenüber der heutigen Regelung.
Wichtig zur Stärkung des Kindesunterhaltes ist schliesslich, dass das Kind die Unterhaltsbeiträge nicht nur zugesprochen bekommt, sondern dann auch tatsächlich faktisch erhält. Der Bundesrat soll deshalb mit dieser Vorlage eine Kompetenz erhalten, über eine Verordnung die Inkassohilfe in der Schweiz zu vereinheitlichen - das ist nicht zu verwechseln mit der Alimentenbevorschussung. Hier geht es nur darum, eine Hilfestellung zu geben, dass das Kind das Geld, das ihm zusteht, tatsächlich bekommt. Wir haben festgestellt, dass die Inkassohilfe bei den Kantonen recht unterschiedlich gehandhabt wird, dass die Unterstützungsleistungen, die bewirken, dass dieses Geld auch tatsächlich zum Kind kommt, recht unterschiedlich sind. Man muss sich bewusst sein, dass diese Massnahme die Steuerzahler entlastet: Wenn jemand Alimente bezahlen muss und auch kann, es aber aus irgendeinem Grund einfach nicht tut, muss der Staat einspringen. Deshalb haben wir schon ein Interesse daran, dass mit der Inkassohilfe Unterstützung geleistet wird und dass das Geld, das bezahlt werden muss, auch tatsächlich zum Kind kommt.
Nun möchte ich noch zwei Punkte zur Kritik an dieser Vorlage vorbringen. Ich habe gehört, Sie haben viel Post erhalten. Auch ich habe viel Post erhalten; vor drei, vier Jahren habe ich für diese Vorlage einmal Pflastersteine erhalten. Diese Pflastersteine haben wir in der Zwischenzeit in einen Kinderspielplatz eingebaut; diese Frage ist also geregelt. Aber die Kritik, man wolle mit dieser Vorlage die traditionelle Rollenverteilung zementieren, möchte ich doch kurz aufgreifen. Man hat gesagt: Nach dieser Vorlage soll der Mann weiterhin einfach der Versorger sein, die Frau einfach die Betreuerin. Dem möchte ich vehement widersprechen! Wir wollen mit dieser Vorlage kein Rollenmodell privilegieren. Ich habe Ihnen gesagt: Der Staat soll keine Betreuungsform vorschreiben, er soll kein Familienmodell privilegieren, aber er soll das ermöglichen, was uns allen wichtig ist: dass ein Kind zu beiden Eltern eine Beziehung hat und von beiden Eltern betreut werden kann. Ein Kind zu betreuen heisst auch, regelmässig persönliche Kontakte zu haben. Sie wissen, in einer guten Beziehung muss man zum Beispiel auch streiten können. Punktuelle Kontakte genügen nicht. Es braucht eine lebendige Beziehung, und dafür braucht es eine gewisse Regelmässigkeit. Das wollen wir mit dieser Vorlage sicher nicht behindern. Die Betreuung durch beide Elternteile ist wichtig und soll von den Gerichten bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
Die Einführung des Betreuungsunterhaltes ist in keiner Art und Weise eine Privilegierung oder Festlegung gewisser Rollen. Wir sagen nicht: Jetzt kann sich die Mutter zurücklehnen und sich sagen, sie habe ja den Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist kein Lohn, in keiner Art und Weise, er ist nur eine Abgeltung, eine Entschädigung für das, was ein Elternteil an Erwerbstätigkeit nicht erbringen kann, weil er das Kind betreut. So einfach ist das.
Es ist klar: Wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen und sich dabei abwechseln, tritt die Frage des Unterhaltsrechts und des Betreuungsunterhaltes automatisch in den Hintergrund. Hier geht es wirklich nur um die sehr ungleiche Verteilung. Vor allem geht es um die nichtverheirateten Eltern, bei denen die Betreuung des Kindes heute überhaupt nicht eingerechnet wird, also darum, auch für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, die Betreuung abzusichern und sicherzustellen, was es im Fall einer Trennung an Finanziellem braucht.
Ihre Kommission hat ja mit zwei zusätzlichen Anträgen diese Überlegungen noch verstärkt. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Ich komme noch zur zweiten Kritik - einer massiven Kritik, einer bedeutsamen Kritik -, nämlich dass auch mit dieser Vorlage die Frage der Mankoteilung nicht gelöst wird. Es ist in der Tat so: Es war ja eigentlich auch ein bisschen der Auslöser dieser ganzen Vorlage, dass auch das Bundesgericht gesagt hat, jetzt müsse der Gesetzgeber eine Lösung finden. Es ist natürlich ein eklatanter Mangel, dass bei einer Scheidung, wenn nicht genügend Geld da ist, wenn das Geld nicht reicht, einfach der betreuende Elternteil Sozialhilfe beanspruchen muss und dann allenfalls die Gelder sogar noch zurückbezahlen muss. Das ist diskriminierend, das ist eigentlich wirklich nicht erklärbar.
Es hat einen einfachen, aber einen wichtigen Grund, weshalb wir in dieser Vorlage die Mankoteilung nicht geregelt haben. Der Kommissionssprecher hat ihn ausgeführt: Es fehlen uns die verfassungsrechtlichen Grundlagen. Wir müssten in die Sozialhilferegelung eingreifen, und die Sozialhilfe ist eben gemäss Bundesverfassung eine kantonale Kompetenz. Der Bundesgesetzgeber kann hier nicht einfach übersteuern. Wir warnen auch davor, dass man hier versucht, einfach auf dem Gesetzesweg etwas durchzudrücken, weil am Schluss das Resultat unter Umständen schlechter ist. Ich bin deshalb froh - Sie werden noch darüber diskutieren -, dass Ihre Schwesterkommission jetzt mit einer Motion (14.3662) diese Frage angegangen hat. Aber dazu braucht es eine Verfassungsänderung; das Problem kann man - leider, muss ich sagen - mit dieser Gesetzesvorlage nun einfach nicht beseitigen.
Nichtsdestotrotz bin ich überzeugt, dass auch mit dieser Vorlage für die Kinder wieder ein wichtiger Schritt gemacht wird, indem vor allem Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, nicht länger schlechtergestellt sind und indem bei der Betreuung und bei der Finanzierung die Bedürfnisse der Kinder im Fokus stehen. Ich denke, das ist eigentlich das Wesen eines modernen Familienrechts. Der Staat soll nicht Vorschriften machen, wie man zusammenlebt, aber er soll die Schwächsten schützen, und das tun wir auch mit dieser Vorlage.
Ich danke Ihnen, wenn Sie darauf eintreten.