Janiak Claude · Ständerat · 2014-12-02
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-02
Wortprotokoll
Wenn wir heute auf die vorliegende Revision des Zivilgesetzbuches eintreten und den Kindesunterhalt neu regeln, können wir das nicht tun, ohne uns daran zu erinnern, dass wir vor kurzer Zeit bereits eine wegweisende Revision beschlossen haben, indem wir die gemeinsame Sorge bei unverheirateten Paaren beziehungsweise bei geschiedenen Ehegatten als Regelfall eingeführt haben. Damit haben wir das Signal ausgesandt, dass nicht nur beide Elternteile, wenn sie es wünschen, in die Obhut und Betreuung einbezogen werden sollen, sondern dass vor allem auch die Kinder das Recht haben, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Dieses Gesetz ist bekanntlich in Kraft getreten, ohne dass Probleme eingetreten sind, wie sie befürchtet worden sind. Es gab keine Prozessflut - gar nichts ist eingetreten. Es ist jetzt Realität.
Angestrebt werden die Betreuung durch die beiden Elternteile und die gemeinsame Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile. Der Kindesunterhalt soll Vorrang haben vor anderen nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen. Was auch immer wir im Gesetz vorsehen, wird in der Realität davon abhängen, wie Eltern, seien sie verheiratet oder nicht, die Betreuung gemeinsamer Kinder organisieren beziehungsweise organisiert haben. Obwohl bewusst kein Familienmodell bevorzugt werden soll, hängen die Konsequenzen im Fall der Trennung natürlich gleichwohl von der individuell getroffenen Wahl und den gewählten Realitäten ab.
Ich habe in der Kommission darauf hingewiesen, dass es zu einem Konflikt zwischen dem geltenden Scheidungsrecht beziehungsweise der diesbezüglichen Praxis der Gerichte und der angestrebten gemeinsamen Sorge kommen kann; Herr Kollege Stadler hat auch darauf Bezug genommen und einige Ausführungen gemacht. Bei Scheidungen wird geschaut, wie die bisherige Rollenverteilung war, und diese wird dann in der Regel fortgeschrieben, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Diese Praxis läuft dann, allerdings nur dann auf eine Relativierung der gemeinsamen Sorge hinaus, wenn die echte und ernsthaft belegte Bereitschaft des anderen Elternteils - vorerst in der Regel noch der Männer - vorliegt, vermehrt Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Ich habe in der Kommission die Verwaltung beauftragt, sie möge uns Lösungsvorschläge unterbreiten, wie dem Recht auf Betreuung besser Rechnung getragen werden kann. Und nochmals: Wir sprechen hier auch vom Recht der Kinder auf Betreuung durch beide Elternteile.
Das Bundesamt für Justiz hat auf der Grundlage von Gesprächen mit Experten einen ausführlichen Bericht dazu verfasst. Das Problem sehen diese, nicht überraschend, darin, dass letztlich auch das Scheidungsrecht tangiert ist, wenn sich die Modalitäten für die Betreuung des Kindes ändern. Das kann nicht nur auf die Unterhaltsansprüche des Kindes Auswirkungen haben, sondern auch auf den nachehelichen Unterhalt. Ich denke, dass wir uns über kurz oder lang auch darüber Gedanken machen müssen, ob nicht auch im Scheidungsrecht Anpassungen notwendig sein werden.
Ihre Kommission für Rechtsfragen möchte nichtsdestotrotz den Gerichten und den Kesb deutlich machen - ich sage dies auch zuhanden der Materialien -, dass sie bei ihren Entscheiden auf die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besondere Rücksicht nehmen müssen. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat die Kommission nach Artikel 298 Absatz 2 zwei Absätze angefügt, und ich kann in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 298b verweisen, in dem das Anliegen auch aufgenommen worden ist. Mit diesen Zusätzen wollen wir diesem Anliegen Rechnung tragen. Die urteilenden Instanzen mögen diesen Willen des Gesetzgebers zur Kenntnis nehmen und der echten und durch Fakten belegten Bereitschaft, Betreuungsaufgaben zu übernehmen, die gebührende Beachtung schenken.
Im Hinblick auf die viele Post, die wir im Vorfeld der Beratung dieses Geschäfts erhalten haben, möchte ich nochmals betonen, dass man sich am besten zu Beginn einer Partnerschaft oder spätestens wenn Kinder kommen, bewusst über die Art und Weise verständigt, wie die Kinder von den Eltern betreut werden sollen - im Wissen, ich weiss, das ist nicht gerade romantisch, um die Folgen im Falle einer Auflösung der elterlichen Beziehung. Man liegt nun einmal so, wie man [PAGE 1122] sich bettet. Sie kennen die Zahlen; Sie wissen, wie viele Ehen geschieden werden. Ebenso ist es eine Realität, wiewohl man das bedauern mag, dass sich auch nichtverheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern trennen. Aber zum einen ist die Ehe keine Lebensversicherung mit Anspruch auf lebenslangen Unterhalt, und zum andern kann man von der Partnerin - meistens ist es nun einmal die Frau, die sich um die Kinder gekümmert und im Einverständnis mit dem Partner auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat - nicht verlangen, dass sie von heute auf morgen für ihren Unterhalt selber aufkommt, erst recht nicht, wenn die Betreuung der Kinder weiterhin ihr obliegen soll.
Aber bei dieser Frage ist auch zentral, und das ist neu an den Anträgen Ihrer Kommission, dass die Kinder das Recht auf eine Betreuung durch beide Elternteile haben sollen. Ich hoffe, dass die Gerichte das zur Kenntnis nehmen und ihre Praxis anpassen werden. Ich möchte mich im Übrigen zu diesem Thema auch den Ausführungen von Kollege Stadler anschliessen: Er hat sehr gut aufgezeigt, wo die entsprechenden Probleme auch hier liegen können.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen. Ich denke, dass wir uns, wie schon erwähnt, eines Tages dann doch auch Gedanken darüber machen müssen, ob sich eine Revision des Scheidungsrechtes aufdrängt, wenn sich im Rahmen der gemeinsamen Sorge auch die gemeinsame Betreuung und die geteilte Obhut durchsetzen.