Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-02

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-02

Wortprotokoll

Wir beraten als Zweitrat also das Unterhaltsrecht zugunsten der Kinder. Wie die elterliche Sorge soll auch das Unterhaltsrecht so ausgestaltet werden, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern oder aus einer Trennung der Eltern erwachsen. Das Kindeswohl soll dabei im Zentrum aller Überlegungen stehen. Es steht für mich ausser Frage, dass ein intaktes Familienverhältnis, sei es bei Verheirateten oder Unverheirateten, die bestmöglichen Voraussetzungen dafür schafft, dass sich ein Kind wohlbehütet entwickeln kann. Diesem Idealtyp des Eltern-Kind-Verhältnisses steht indessen die gesellschaftliche Realität geschiedener oder getrennt lebender Eltern gegenüber.

War die Schaffung stabiler und verlässlicher Betreuungsverhältnisse Gegenstand der Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge, so geht es beim Unterhaltsrecht um die Aufteilung von Betreuung und Unterhalt zwischen den Elternteilen. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzentwurf, wenn er von "Unterhalt" spricht, darunter zum einen die eigentliche Betreuung des Kindes versteht und zum andern die daraus entstehenden finanziellen Auswirkungen. Der Unterhalt wird in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes im gemeinsamen Haushalt und durch die Übernahme der betreffenden Kosten geleistet. Mit "Betreuungsunterhalt" meint man die mit der Betreuung durch einen Elternteil entstehenden Kosten beim Kindesunterhalt.

Worin liegt der Handlungsbedarf für die Anpassung der Gesetzgebung zum Kindesunterhalt? Handlungsbedarf wurde vom Bundesrat angenommen wegen der Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern, wegen zu tiefer Unterhaltsbeiträge, wegen einer fehlenden Rangordnung zwischen den verschiedenen Unterhaltspflichten sowie wegen Mängeln beim Vollzug der Alimentenbevorschussung.

Daraus leitet sich auch der Inhalt der Vorlage ab. Im Wesentlichen betrifft die Vorlage die folgenden Regelungsbereiche: Die Unterhaltspflicht trifft beide Eltern; der Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten; die Einführung eines Betreuungsunterhalts ist unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Schliesslich geht es um verfahrensrechtliche Neuerungen, etwa im Vollzug des Alimenteninkassos oder in der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Gericht einerseits und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde andererseits.

Was ist nicht Inhalt der Vorlage? Nicht Inhalt der Vorlage ist - obwohl im Rahmen der Vernehmlassungen wiederholt gefordert - die Mankoteilung. Nach geltendem Recht ist bekanntlich das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils geschützt, mit der Folge, dass die Last des Fehlbetrages einseitig vom unterhaltsberechtigten Elternteil getragen werden muss und deshalb oftmals die Sozialhilfe beansprucht werden muss. Weil die gleichmässige Aufteilung des Fehlbetrags das Sozialhilferecht und damit den Kompetenzbereich der Kantone tangiert, musste davon abgesehen werden, dieses Anliegen in die Revision des Unterhaltsrechts aufzunehmen. Zwischenzeitlich liegt indessen eine Motion (14.3662) aus dem Nationalrat vor, welche verlangt, dass die Voraussetzungen für die Mankoteilung in Verfassung und Gesetz zu schaffen sind. Wir werden im Anschluss an die Beratung des Unterhaltsrechts und der Standesinitiative Zürich 09.301 heute auch über diese Motion zu befinden haben.

Schliesslich wurde auch die Festlegung eines Mindestunterhalts in dieser Vorlage fallengelassen, weil ein Mindestunterhalt nur dann Sinn macht, wenn ein solcher auch durchgesetzt bzw. bevorschusst werden müsste. Aber auch dafür fehlt es dem Bund an der verfassungsmässigen Kompetenz, gesetzgeberisch tätig zu werden. Genau dasselbe gilt für die Forderung nach einer materiellen Harmonisierung der Alimentenbevorschussung. Auch die Alimentenbevorschussung, soweit es sich um den materiellen Teil handelt und nicht bloss um das Inkasso, gehört zu den kantonalen Hoheitsrechten, und zwar im Rahmen der Fürsorge. Diesbezüglich ist im Anschluss an die Behandlung dieser Vorlage über die erwähnte Standesinitiative Zürich zu befinden.

Der Nationalrat hat im Wesentlichen den Vorschlag des Bundesrates übernommen, indem er mit 136 zu 52 Stimmen auf die Vorlage eingetreten ist und in der Gesamtabstimmung dem Entwurf ebenfalls deutlich, mit 124 zu 53 Stimmen bei 12 Enthaltungen, zugestimmt hat.

Ihre vorberatende Kommission hat sich nicht nur mit dem Ergebnis im Nationalrat auseinandergesetzt, sondern auch mit der unterschiedlichen Kritik seitens der Schweizerischen Vereinigung für gemeinsame Elternschaft, des Schweizerischen Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter - dieser setzt sich für die Anliegen der Einelternfamilien ein -, der Väterorganisationen und der Organisationen des Kindesschutzes. Aus all diesen Kreisen wurden im Verlaufe dieses gesetzgeberischen Prozesses viele Einwände und Verbesserungsvorschläge eingebracht. Auch mit diesen hat sich die vorberatende Kommission auseinandergesetzt. Hauptkritikpunkte aus diesen Kreisen bildeten dabei vielleicht die folgenden fünf Punkte: Die fehlende Rechtssicherheit bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wurde kritisiert, und entsprechend forderten diese Kreise die Einführung eines Mindestunterhaltes. Die fehlende Verankerung des Rechts auf Betreuung wurde kritisiert, und es wurde die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder durch Aufhebung des kinderbetreuungsbegründeten Ehegattenunterhalts verlangt. Das würde also noch etwas weiter gehen als die Vorlage, die die entsprechende Gleichstellung zwischen Kindern von verheirateten und von nichtverheirateten Eltern verlangt. Schliesslich wurden die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und auch die Einführung der Mankoteilung im Rahmen des Unterhaltsrechts gefordert.

Die Kommission hat zusätzlich zu den Ergebnissen, wie sie im Nationalrat vorlagen, Berichte zur Förderung des Einbezugs beider Elternteile bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder einverlangt, ebenso einen zusätzlichen Bericht, welcher Auskunft geben soll über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) und dem Gericht. Schliesslich hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die Vorlage des Bundesrates um einen weiteren Regelungsbereich ergänzt, nämlich um die Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Damit soll erreicht werden, dass jemand, der seine Alimentenpflichten permanent vernachlässigt, nicht ungehindert über eine Auszahlung von Leistungen der [PAGE 1120] zweiten Säule frei verfügen und sich damit der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten entziehen kann.

Bei den durch die Kommission eingebrachten Anpassungen zur Vorlage liegen keine Minderheitsanträge vor. Ich habe auch bis jetzt noch keine Einzelanträge aus dem Plenum zu dieser Vorlage vorliegen.

Abschliessend Folgendes: Mit der Vorlage zum Kindesunterhalt, der nicht integral, sondern nur partiell erneuert werden soll, soll die gesellschaftliche Realität von Einelternfamilien im Interesse des Kindeswohls abgebildet werden, ohne allerdings die Eltern von ihrer Unterhaltsverantwortung zu entbinden. In erster Linie sind es sie, die Eltern, und nicht der Staat, die für die Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder - und das ungeachtet des Zivilstandes und der Lebensform - verantwortlich sind. Entsprechend sollte man bei der Regelung des Kindesunterhaltes nie auch jene Eltern aus den Augen verlieren, die mitunter auch in ärmlichen und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ihre Unterhaltspflicht im gemeinsamen Haushalt eigenverantwortlich, einvernehmlich, solidarisch und ohne fremde Hilfe erfüllen.

Ich kann Ihnen im Namen der Kommission somit beantragen, auf die Vorlage einzutreten und sich in der Detailberatung den Kommissionsanträgen anzuschliessen.