Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-02
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-02
Wortprotokoll
Ich kann zu Artikel 198 Buchstabe bbis Folgendes sagen: Weil es sich bei der Unterhaltsklage um eine selbstständige Klage handelt, ist es notwendig, im Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vom obligatorischen Schlichtungsverfahren aufzunehmen, wenn man das will. Weil sich die Parteien in den vorliegend relevanten Themen und strittigen Punkten bereits an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewandt und dort erfolglos eine Einigung gesucht haben, erweist sich der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren als zweckmässig.