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preparatory:AB 168225

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-17

Wortprotokoll

L'initiative parlementaire Bonhôte a pour but de renforcer la protection des consommateurs contre le démarchage téléphonique, soit de leur permettre d'invoquer un droit de révocation similaire au démarchage à domicile ou à des contrats semblables, assuré par les articles 40a à 40f du Code des obligations.

Après que les deux chambres eurent donné suite à cette initiative parlementaire, la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats a préparé un projet de mise en oeuvre. Le Conseil des Etats a adopté ce projet en première lecture lors de la dernière session parlementaire.

Or, le projet adopté par le Conseil des Etats s'étend bien au-delà des exigences contenues dans l'initiative parlementaire. D'une part, le projet discuté aujourd'hui inclut l'élargissement du droit de révocation à l'ensemble des contrats réalisés à distance, soit également aux achats en ligne. Le projet reprend de facto les exigences contenues dans l'initiative Sommaruga Simonetta 05.458, à laquelle le Parlement n'avait pourtant pas donné suite. D'autre part, le délai de révocation a été doublé pour atteindre 14 jours.

Unsere Delegation in der RK-NR hat den Antrag auf Nichteintreten erfolglos unterstützt. Sie wird auch heute meinem Minderheitsantrag folgen - so hoffe ich wenigstens. Wir wehren uns gegen die verbreitete Tendenz, den mündigen Konsumenten zu bevormunden, indem man ihn immer mehr vor sich selber schützen will. Wir wollen die Selbstverantwortung des Bürgers und des Konsumenten und somit auch seine Fähigkeit fördern, für die Rechtsfolgen seiner Entscheide geradezustehen.

Der Unterschied zwischen Haustür- und Telefongeschäften und ähnlichen Verträgen gemäss den Artikeln 40a ff. OR einerseits und den Online-Verträgen andererseits ist augenfällig. Bei den ersteren besteht eine nicht zu verleugnende Überrumpelungs- und Übereilungsgefahr, dort spielt der Überraschungsfaktor eine nicht zu unterschätzende Rolle, was jedoch bei den Internetgeschäften überhaupt nicht gegeben ist. Es gilt also, die Haustür- und Telefongeschäfte sowie die ähnlichen Geschäfte gemäss den Artikeln 40a bis 40f OR von den ganz anders gearteten Online-Verträgen sauber zu unterscheiden. Anders als bei den Haustür- und Telefongeschäften wird der erste Schritt zum Abschluss von Online-Geschäften regelmässig vom Konsumenten selber gemacht. Der Konsument ist bei diesen Internetgeschäften allen äusseren Einflüssen enthoben, welche in einer Kaufsituation unter Anwesenden oder mit Telefonanbietern mit direktem Kontakt auf ihn wirken könnten. Er ist in der Lage, in aller Ruhe und ungestört zu überlegen. Darüber hinaus gibt es kaum eine Möglichkeit, sich umfassender über Preise, Produkte und Anbieter zu informieren als im Internet, wo die Transparenz hoch ist, wurde sie doch durch den erst 2012 eingeführten Artikel 3 Absatz 1 Litera s UWG weiter verbessert.

L'idea che un consumatore, che ha concluso un contratto via Internet, abbia agito verosimilmente in modo affrettato e sotto pressione e che quindi necessiti un periodo "cooling off", ossia un termine di riflessione di 14 giorni per ponderare in modo compiuto la portata della sua decisione e per eventualmente revocare con dichiarazioni unilaterali il contratto, è infondata e irrealistica, soprattutto di fronte alla diffusione e all'indice di gradimento di questa modalità di stipulazione contrattuale tra il pubblico. Un'estensione del diritto di revoca a queste categorie di contratti equivarrebbe veramente a una messa sotto tutela illiberale del consumatore e nuocerebbe alla certezza del diritto, perché durante le due settimane successive alla conclusione del contratto il venditore non avrebbe alcuna sicurezza che esso venga mantenuto da parte dell'acquirente.

È ben vero che il compratore in Internet non può verificare o provare fisicamente il prodotto. Ma questa impossibilità è connaturata alla modalità elettronica stessa che il compratore ha scelto. Sta a lui in quanto soggetto responsabile e consapevole delle proprie scelte decidere se acquistare in Internet oppure recarsi di persona nel negozio che vende quel prodotto.

Die verfehlte Einführung eines Widerrufsrechts im Online-Handel würde höhere Vertriebskosten, höhere Preise und Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Schwerwiegend wären [PAGE 1577] insbesondere die Kosten, welche dem Verkäufer bei Warenretouren durch die Prüfung, die Reinigung und die Wiederverpackung der Produkte entstehen würden und die je nach Branche beträchtlich sein könnten. Wie bekannt, verlieren manche Produkte auch schon durch eine einmalige Nutzung erheblich an Wert - zum Beispiel Neuwagen schon mit der Einlösung oder auch Elektrogeräte usw. -, oder sie lassen sich gar nicht mehr als Neuware verkaufen, zum Beispiel getestete Parfums. Diese Mehrkosten würden die Anbieter gezwungenermassen auf die Produkte umlegen. Doch höhere Preise sind gerade bei Konsumenten gar nicht willkommen.

Nicht zu unterschätzen sind auch die Missbrauchsmöglichkeiten, welche mit einem ausgeweiteten Widerrufsrecht zusammenhängen: Die Erfahrungen aus Deutschland sollten uns eine Warnung sein. Dort hat sich gezeigt, dass 36 Prozent der Konsumenten regelmässig im Internet "probekaufen" und sich daran gewöhnt haben, Dinge zu bestellen, die sie gar nicht behalten wollen.

Aus all diesen Gründen können wir der ausgearbeiteten Gesetzesänderung insofern nicht zustimmen, als sie die Online-Käufer als Konsumenten aus ihrer Selbstverantwortung entlässt und die Vertragsrisiken einseitig auf die Verkäufer abwälzt.

Sollten Sie entgegen unserer Empfehlung dem Nichteintretensantrag nicht zustimmen, so wird unsere Fraktion jeweils den Anträgen der Kommissionsmehrheit zustimmen. Sie wird allerdings meinem Minderheitsantrag zu Artikel 40c OR zustimmen, welcher eben verhindern will, dass das Widerrufsrecht auf die Online-Geschäfte ausgeweitet wird. Wir werden auch dem Antrag Büchel Roland zustimmen. Ich werde bei Artikel 40c das Wort nicht mehr ergreifen, da ich meinen Minderheitsantrag soeben erläutert habe. Sollte dieser Minderheitsantrag nicht durchkommen und die Kommissionsmehrheit bei den anderen Artikeln, zu denen Minderheitsanträge vorliegen, nicht unterstützt werden, so wird unsere Fraktion bei der Gesamtabstimmung den Gesetzentwurf ablehnen.

Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, dem Nichteintretensantrag zuzustimmen.