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von Graffenried Alec · Nationalrat · 2014-09-17

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2014-09-17

Wortprotokoll

Die Welt dreht sich, und wir drehen uns mit ihr. Vor über zwanzig Jahren, im Jahr 1990, wurden die Bestimmungen über den Haustürverkauf ins OR eingefügt, um eben die Konsumentinnen und Konsumenten vor übereilten Kaufentscheiden zu schützen. Hausierer sind heute nicht mehr so häufig, folgerichtig sprechen wir heute über den Telefonverkauf.

Worum geht es? Wie an der Haustüre kann man eben auch am Telefon übereilte Kaufentscheide treffen, kann man überrumpelt werden. Daher soll man auch bei Telefonverkäufen ein Widerrufsrecht wie beim Kauf an der Haustüre haben. Wir Grünen haben die parlamentarische Initiative Bonhôte seinerzeit unterstützt und unterstützen jetzt auch deren Umsetzung. Was ist das Problem, warum wollen wir diesen Schutz vor übereilten Kaufentscheiden? Wir denken, dieser Schutz sei aus verschiedenen Gründen sinnvoll.

Jemand klingelt an der Haustüre und dringt unaufgefordert in meine Sphäre ein. Da kann ich vom Verkäufer überrumpelt sein und eben übereilt, gegen meinen eigentlichen Willen, in einen Kauf einwilligen. Nun gut, man könnte ja einfach die Türe zuschlagen. Aber welcher anständige Mitbürger, welche anständige Mitbürgerin schlägt einfach die Türe zu? Deswegen gibt es beim Haustürgeschäft eben dieses Widerrufsrecht.

Nun ist, wie das schon mein Vorredner gesagt hat, auch der Telefonverkauf ein Eindringen in meine Sphäre: Ein Verkäufer am Telefon kann mich genau gleich überrumpeln wie ein Verkäufer an der Haustüre. Natürlich könnte ich den Telefonhörer aufhängen bzw. heute wohl eher das Telefon abstellen, aber ein freundlicher, respektvoller Mensch hängt eben nicht einfach auf, sondern lässt sich auf ein Gespräch ein - und damit ist es dann eben auch schon passiert.

Der Entwurf geht noch weiter - das ist heute offenbar der Streitpunkt - und eröffnet dieses Widerrufsrecht auch für im Internet abgeschlossene Geschäfte. Hier könnte man jetzt einwenden - Herr Merlini hat das hier auch ausgeführt -, dass es im Internet erheblich einfacher ist, sich zurückzuziehen, indem man sich per Klick aus der Verbindung abmeldet. Es kann also nicht genau gleich argumentiert werden wie beim Haustürgeschäft oder beim Telefonverkauf. Allerdings ist eben Ihr Kriterium - deswegen habe ich Ihnen ja auch dazu eine Frage gestellt, Herr Merlini - einfach nicht brauchbar, es ist nicht umsetzbar.

Heute können Sie ja nicht mehr unterscheiden, ob ein fernmündlich abgeschlossener Vertrag auf telefonischem Weg oder via Internet zustande gekommen ist. Die technologische Konvergenz ergibt, dass tatsächlich identische Gesprächsverbindungen einmal telefonisch erfolgen und ein anderes Mal per Internet zustande kommen. Eine Abgrenzung bzw. eine Beschränkung auf das reine Telefongeschäft ist aus meiner Sicht wegen der technologischen Konvergenz juristisch heute gar nicht mehr möglich und schon gar nicht realistisch.

Das ist ja vielleicht - das könnte man hier jetzt noch einschieben - das Positive daran, dass diese parlamentarische Initiative so lange liegengeblieben ist. Wenn wir schon im Jahr 2006 legiferiert hätten, hätten wir vielleicht einfach nur den Telefonverkauf geregelt. Dann wäre die Berücksichtigung der ganzen technologischen Entwicklung, die wir seither erlebt haben, auf der Strecke geblieben. Jetzt können wir eine technologieneutrale Regelung treffen, die nicht bereits wieder nach wenigen Jahren von der technischen Entwicklung überholt sein wird.

Wir von der grünen Fraktion bitten Sie daher, auf das Geschäft einzutreten, der Vorlage anschliessend zuzustimmen und namentlich den Antrag der Minderheit Merlini zu Artikel 40c abzulehnen.