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Vogler Karl · Nationalrat · 2014-09-17

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-17

Wortprotokoll

Sie haben es gehört, das geltende Recht kennt ein Widerrufsrecht für das sogenannte Haustürgeschäft. Das heisst, Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, welche für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind und die an seinem Arbeitsplatz, in seinen Wohnräumen, deren unmittelbarer Umgebung oder an anderen durch das Gesetz definierten Orten geschlossen werden, können mit Ausnahmen innert sieben Tagen schriftlich widerrufen werden. Kein Widerrufsrecht kennt das geltende Recht für die sogenannten Fernabsatzgeschäfte, Rechtsgeschäfte also, die am Telefon oder per Internet und somit ohne physische Begegnung der Parteien abgeschlossen werden. Das soll mit dieser Vorlage nun geändert werden.

Sowohl der Ständerat wie der Bundesrat beantragen ein entsprechendes Widerrufsrecht von vierzehn Tagen. Um es vorwegzunehmen: Die CVP/EVP-Fraktion ist für Eintreten auf diese Vorlage, jedoch mit unterschiedlichen Haltungen, was das vorgeschlagene Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen und beim Online-Handel betrifft. Was den Telefonverkauf betrifft, ist unsere Fraktion klar der Meinung, dass bei diesem neu ein Widerrufsrecht entsprechend der vorgeschlagenen Frist von vierzehn Tagen eingeführt werden soll. Was den Online-Handel betrifft, so vertritt die Mehrheit unserer Fraktion die Meinung, dass davon - also von der Einführung eines Widerrufsrechts - abzusehen ist.

Nun, wo liegen die Probleme der Fernabsatzgeschäfte? Definitionsgemäss kann der Konsument bei einem Fernabsatzgeschäft die Ware weder unmittelbar sehen noch sie physisch prüfen, bevor der Vertrag geschlossen wird. Er ist quasi dem Gegenüber ausgeliefert - es besteht entsprechend eine Informationsasymmetrie zwischen den Vertragsparteien.

Was den Telefonverkauf betrifft, besteht zusätzlich und insbesondere das Problem, dass solche Verträge auch auf Druck oder Drängen des Anbieters hin geschlossen werden. Wie beim Haustürgeschäft kann es ebenfalls zu Überraschungs- und Überrumpelungseffekten kommen, mit der Folge, dass solche Verträge ebenfalls übereilt abgeschlossen werden. Vor allem die Unerfahrenheit von Konsumenten, nicht zuletzt auch junger Leute, kann beim Telefonverkauf zum Vertragsabschluss ausgenützt werden. Ähnliches gilt auch für Personen, die leicht manipulierbar sind. Entsprechend werden in solchen Fällen unnötige, unnütze Dinge gekauft. Der Kauf wird nach einem Moment der [PAGE 1579] Reflexion bereut, ohne dass man diesen noch rückgängig machen kann. Im schlimmeren Fall verschulden sich Konsumenten. Hier also, beim Telefonverkauf, unterstützt unsere Fraktion die Einführung des Widerrufsrechts.

Was den Online-Handel betrifft, präsentiert sich die Situation nach der Meinung der Mehrheit unserer Fraktion anders. Wohl kann hier der Konsument den Vertragsgegenstand ebenfalls nicht physisch prüfen, anders als beim Telefonverkauf wird jedoch der Konsument oder die Konsumentin von sich aus aktiv. Der Konsument oder die Konsumentin hat es also selber in der Hand, und zwar ohne Druck von aussen, einen Kauf zu tätigen oder eben nicht. Auch sollen für einen Konsumenten oder für eine Konsumentin, der oder die eine Sache z. B. bei einer Privatperson gesehen hat und diese unbedingt kaufen will, nicht unterschiedliche Rechte gelten, je nachdem, ob die Sache in einem Geschäft oder online gekauft wird. Nach der Meinung der Mehrheit unserer Fraktion ist daher beim Online-Handel von der Einführung eines Widerrufsrechts abzusehen.

Was die Formulierung - es wurden darüber bereits Meinungen ausgetauscht - von Artikel 40c betrifft, wird es wohl am Ständerat liegen, hier allenfalls noch eine bessere, klarere Formulierung zu finden, sofern das notwendig ist.

Bei dieser Sachlage ersuche ich Sie namens der CVP/EVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und bei Artikel 40c der Minderheit zu folgen.