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Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-09-17

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-17

Wortprotokoll

Ich weise Sie darauf hin, dass wir bereits zum dritten Mal über dieses Geschäft debattieren. Das bedeutet, dass Differenzen zum Ständerat, die nach dieser Debatte noch verbleiben, in die Einigungskonferenz gehen werden.

Nun aber zu Artikel 15 Absatz 1: Hier schliesst sich die Mehrheit dem Ständerat an. Damit wendet sich die Mehrheit in keiner Art und Weise gegen die Transparenz bezüglich der Prämien. Aber sie schafft Klarheit und Sicherheit, indem nur genehmigte Prämien an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Diese Regelung der Mehrheit entspricht in ihrer Auswirkung dem bisherigen Recht. Bisher sind auch keine Probleme im Umgang mit dem Publizieren von noch nicht bewilligten Prämien entstanden. Damit sollen weiterhin provisorische Prämien weder veröffentlicht noch angewendet werden dürfen.

Der Vertreter der Minderheit geht davon aus, dass die zur Genehmigung eingereichten Prämien nicht unter dem Deckel gehalten werden können und dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit an die Öffentlichkeit gelangen werden. Das ist ein sehr allgemeiner Vorbehalt. Mit dieser Argumentation müssen alle Informationen aus allen Gremien öffentlich zugänglich gemacht werden, denn eine Garantie können Sie nirgends geben.

Ich weise Sie auch darauf hin, dass mit dem neuen Absatz 5 auch die Kantone nicht mehr über noch nicht genehmigte Prämien informieren dürfen. Damit sollen Spekulationen reduziert und soll die Gerüchteküche bekämpft werden. Der letzte Satz von Absatz 5 lautet: "Diese Informationen dürfen nicht veröffentlicht und weitergegeben werden." Heute ist das zulässig, und die Kantone machen regelmässig davon Gebrauch. Allerdings - es wurde bereits erwähnt - wurde in der Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz keine entsprechende Strafnorm dafür existiert, wie ein Fall zu behandeln ist, wenn ein Kanton oder irgendeine andere Quelle sich nicht an dieses Verbot hält. Ein Verstoss dagegen müsste dementsprechend als Amtsgeheimnisverletzung behandelt und auch sanktioniert werden. Wir haben also eine Handhabe, um gegen solche Verletzungen auch vorzugehen.

Die Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 12 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen - empfiehlt Ihnen, dem Ständerat zu folgen.