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de Courten Thomas · Nationalrat · 2014-09-17

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-17

Wortprotokoll

In Artikel 37 geht es um die sichernden Massnahmen, die das BAG ergreifen kann, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde oder gegen die Interessen der Versicherten verstossen werden sollte. Wir haben in der letzten Runde im Nationalrat beschlossen, dass diese sichernden Massnahmen dann greifen sollen, wenn diese Verfehlungen "in schwerwiegender Weise" erfolgen. Wir sind der Auffassung gewesen - diese Auffassung vertrete ich heute noch -, dass diese massiven und gravierenden Eingriffe, die das BAG hier verordnen kann, nur dann stattfinden können sollen, wenn wirklich ein begründeter Verdacht, ein begründeter Hinweis oder ein begründeter schwerer Sachverhalt diese Massnahmen auch rechtfertigt.

In der Version des Bundesrates bzw. des Ständerates heisst es einfach, dass die sichernden Massnahmen dann getroffen werden, wenn irgendeine Bestimmung dieses Gesetzes nicht eingehalten wird, wenn irgendeiner Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen wird oder wenn irgendein Interesse der Versicherten anderweitig gefährdet erscheint. Wir überlassen es also in dieser Frage komplett der Aufsicht, was im Interesse der Versicherten sein soll. Selbstverständlich nimmt die Aufsicht auch in dieser Frage für sich in Anspruch, jeweils die Verhältnismässigkeit zu wahren und entsprechend zu reagieren.

Die Machtfülle, die wir der Aufsicht hier geben, ist so weitgehend, dass sie direkt in die strategische und operative Führung eines Versicherungsunternehmens eingreifen kann. Sie kann die freie Verfügung der Vermögenswerte untersagen; sie kann die Vermögenswerte der Krankenkassen sperren; sie kann sogar die Abberufung der Oberleitung, der Aufsicht, der Kontrolle oder der Geschäftsführung des Unternehmens anordnen. Sie kann eine Nachlassstundung oder den Konkurs anordnen. Mit diesen Bestimmungen übergeben wir der Aufsicht die Verantwortung für die Führung des Unternehmens. Das kann in einer liberalen Marktwirtschaft nicht der Weg sein.

Wir haben in der Kommission Beispiele diskutiert. Aber de facto geht es um Unternehmensentscheide, sowohl auf strategischer Ebene wie auch auf operativer Ebene, welche die Organisation, die Führung und die Investitionsentscheide betreffen können. Wenn die Aufsicht zur Ansicht gelangt - aus was für Gründen auch immer -, das sei nicht im Interesse der Versicherten, dann wird das Unternehmen schlichtweg kurzerhand kassiert. Das kann nicht der Weg sein. Wir sind der Auffassung, dass wir diese Kompetenz ein klein, klein wenig einschränken müssen, indem wir festlegen, dass schwerwiegende Verletzungen des Gesetzes vorliegen müssen, damit solche Massnahmen tatsächlich greifen.

Ich bitte Sie, die Verhältnismässigkeit aus unserer Sicht hier auch zu wahren.