Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24
Wortprotokoll
Die Motion verlangt, dass Gemeinden ein formelles Recht gewährt wird, bei Projekten zur Schaffung von Asylunterkünften in ihrer Gemeinde oder in einer der umliegenden Gemeinden von Beginn weg dabei zu sein und in den Prozess mit einbezogen zu werden.
Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, im Asylgesetz eine zusätzliche Norm im Sinne der Motion einzuführen, weil die kommunalen Gehöransprüche schon nach geltendem Verfassungs- und Gesetzesrecht hinreichend gewährleistet sind. So können Gemeinden gestützt auf die Bundesverfassung den Gehöranspruch geltend machen, wenn sie als Partei eines Verfahrens auftreten und durch den umstrittenen Hoheitsakt in eigenen verfassungsrechtlich geschützten Rechten betroffen sind. Dieses verfassungsmässige Recht wird im Verwaltungsverfahrensgesetz sowie in den kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen präzisiert. Diese Grundsätze gelten deshalb auch im Raumplanungsrecht. Das Raumplanungsgesetz konkretisiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Verfahrensrechte im kantonalen Recht und im Bundesrecht. Es räumt den Kantonen und Gemeinden ganz konkrete Beschwerderechte ein. Zudem verankert das Raumplanungsgesetz Informations- und Mitwirkungsrechte der Bevölkerung. Damit trägt es dem Demokratieprinzip Rechnung. Namentlich müssen die mit Planungsaufgaben betrauten kantonalen Behörden dafür sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Das betrifft auch Planungen im Zusammenhang mit Asylunterkünften.
Die Bundesversammlung hat am 28. September 2012 dringliche Änderungen des Asylgesetzes verabschiedet. Diese sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Sie sind in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 von 78 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger deutlich angenommen worden. Gestützt auf Artikel 26a des Asylgesetzes können demnach Bauten und Anlagen des Bundes ohne kantonale und kommunale Bewilligungen zur Unterbringung von Asylsuchenden für maximal drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung erfolgt. Eine bewilligungsfreie Nutzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um der aktuellen Unterbringungsproblematik im Asylbereich besser Rechnung zu tragen und die Verfahren rasch abwickeln zu können. Der Bund ist aber auch nach dieser Bestimmung verpflichtet, den Kanton und die Standortgemeinde zu konsultieren und nach der Konsultation die Nutzungsänderung spätestens sechzig Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft anzuzeigen. Der Bund ist stets bestrebt, im Interesse aller Beteiligten einvernehmliche Lösungen zu realisieren.
Ich bitte Sie aber vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie das heute geltende Asylgesetz kürzlich verlängert haben - Sie haben die Frist um fünf Jahre verlängert -, die heutige Regelung beizubehalten. Das ist ein Volksentscheid, der gefällt worden ist, und ich sehe keinen Grund, weshalb dieser Volksentscheid mit der hier vorliegenden Motion umgestossen werden soll.