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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24

Wortprotokoll

Die Minderheit will das Ausländergesetz um einen neuen Artikel ergänzen, damit die Ausländerbehörde eine verurteilte Person auch dann wegweisen kann, wenn das Gericht keine Landesverweisung ausgesprochen hat.

Unter dem früheren, vor 2007 gültigen Recht war tatsächlich immer wieder strittig, ob die Ausländerbehörde an den Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung gebunden sei oder nicht. Der Grund für diese Unsicherheit lag darin, dass die Voraussetzungen für die strafrechtliche und die ausländerrechtliche Ausweisung teilweise deckungsgleich waren. Heute ist es anders. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer strafrechtlichen Landesverweisung sind klar, weil das Gesetz eine Grenze - mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe - festlegt. Überschneidungen zwischen der strafrechtlichen und der ausländerrechtlichen Wegweisung wird es deshalb kaum mehr geben.

Sind die beiden Anwendungsbereiche deutlich voneinander abgegrenzt, ist auch klar, dass die Ausländerbehörde nicht an den Entscheid des Strafgerichtes gebunden ist. Das heisst, wenn unter ausländerrechtlichem Gesichtspunkt ein Grund für eine Ausweisung gegeben ist, kann die Ausländerbehörde diese Massnahme auch dann verfügen, wenn das Strafgericht keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Diese Situation ergibt sich bereits durch die Auslegung der Regelung gemäss dem bundesrätlichen Entwurf. Um jeden Zweifel auszuräumen, hat der Bundesrat die Rechtslage auch in der Botschaft noch ausführlich erläutert. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung, welche die Minderheit verlangt, überflüssig und unnötig.

Sie sind immer für schlanke Gesetze. Machen Sie doch schlanke Gesetze; schreiben Sie nicht Dinge hinein, die überflüssig und unnötig sind.

Ich bitte Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.