Markwalder Christa · Nationalrat · 2014-09-24
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-24
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir kurz ein paar einleitende Worte zur anstehenden Differenzbereinigung: Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ersetzte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit. Bald darauf wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden und der Politik das neue Sanktionensystem kritisiert. Insbesondere die bedingte Geldstrafe stand im Zentrum der Kritik verschiedener parlamentarischer Vorstösse. Der Bundesrat legte dem Parlament daraufhin eine Änderung des Sanktionenrechts vor, die eine Abschaffung der bedingten Geldstrafe vorsah.
Der Nationalrat kam in seinen bisherigen Beratungen darauf zurück, indem er beschloss, dass die bedingte Geldstrafe - wie auch die bedingte Freiheitsstrafe - dann ausgesprochen werden könne, wenn besonders günstige Umstände vorlägen. Der Ständerat hielt dieses Konzept nicht für praxiskompatibel und beschloss ein neues Konzept, wonach die Geldstrafe bis zu sechs Monaten Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe haben soll. Gemäss Nationalrat soll dieser Entscheid den Gerichten überlassen werden. Zudem soll gemäss Ständerat bei der Geldstrafe immer die Hälfte unbedingt sein, das heisst, die Hälfte der Geldstrafe muss auch bei einer bedingten Sanktion bezahlt werden. Zudem soll die bedingte Geldstrafe dann nicht ausgesprochen werden, wenn von Anfang an klar ist, dass sie keine abschreckende Wirkung entfaltet. Wenn klar ist, dass die unbedingte Hälfte der Geldstrafe nicht bezahlt werden kann, muss eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ihre Kommission für Rechtsfragen hielt weitgehend am Konzept des Nationalrates fest, wobei sich die Konzepte von National- und Ständerat nicht diametral widersprechen, sondern durchaus kombiniert werden können.
Zu Artikel 34 Absatz 2: Hier geht es um die Bemessung der Geldstrafe. Gemäss geltendem Recht beträgt der Tagessatz höchstens 3000 Franken; es ist jedoch, wie wir bereits gehört haben, im geltenden Recht kein Mindestsatz enthalten. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage einen Mindestsatz von 10 Franken pro Tag vorgeschlagen, den der Nationalrat auf 30 Franken erhöht hat. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen erachtet die Ausfällung einer Geldstrafe nur dann als zielführend, wenn sie eine echte Sanktion darstellt. Dies hängt mit der Einführung eines Mindestsatzes entscheidend zusammen. Ein Tagessatz von 10 Franken scheint uns zu tief, da die Geldstrafe ihre abschreckende Wirkung verlieren würde. Schliesslich war ja genau dies die Motivation zur vorliegenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches.
Lassen Sie mich noch zum Vorwurf der "Klassenjustiz" Stellung nehmen, wie er jetzt wieder von Herrn Vischer und Herrn Jositsch zelebriert wurde. Nach meinem Dafürhalten ist das ein sehr polemisierender Begriff. Eine Geldstrafe muss eine glaubwürdige Sanktion darstellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie sich im Budget einer Person empfindlich niederschlägt. Gerade deshalb liegt der Höchstbetrag schon heute bei 3000 Franken pro Tag. Es muss aber bei der Bestrafung auch eine gewisse Verhältnismässigkeit geben, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Strafrecht gewahrt wird. Mit einem Mindesttagessatz von 30 Franken schaffen wir einen Faktor 100 zwischen dem Straftäter mit niedrigem Einkommen und dem sehr wohlhabenden Straftäter. Mit der Version von Bundesrat und Ständerat würden wir einen Faktor 300 schaffen, das heisst, der Straftäter mit wenig Einkommen müsste für dieselbe Straftat 300-mal weniger bezahlen als der reiche Straftäter.
In Zahlen bedeutet dies Folgendes: Der bedürftige Straftäter hat bei mindestens 3 Tagessätzen bis höchstens 180 Tagessätzen eine Geldstrafe von 30 bis 1800 Franken zu bezahlen, der reiche Straftäter eine zwischen 9000 und 540 000 Franken. Von einem Freikauf der reichen Straftäter kann also keine Rede sein. Vielmehr finden wir die Spannbreite für das gleiche Delikt auf dieser Tagessatzbasis viel zu gross. Gemäss Nationalrat würde künftig ein bedürftiger Straftäter bei 3 Tagessätzen eine Geldstrafe von mindestens 90 Franken bezahlen müssen und bei 180 Tagessätzen eine von mindestens 5400 Franken. Das ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit gerecht.
Schliesslich wurde in der Kommission auch bestätigt, dass heute in der Praxis - wir haben es auch von der Frau Bundesrätin gehört - Mindesttagessätze von 30 Franken die Regel sind, dass aber Bundesrat und Ständerat wünschen, dass der Richter im Bedarfsfall auch die Möglichkeit haben soll, von diesem Mindestsatz nach unten abzuweichen, und zwar bis auf 10 Franken. Wir machen Gesetzgebung für die Regelfälle und nicht für die Ausnahmen. Wir wollen die Ausnahmen auch nicht zur Regel erheben. Die Kommission entschied mit 13 zu 11 Stimmen.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und an diesem Mindesttagessatz von 30 Franken festzuhalten.