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Markwalder Christa · Nationalrat · 2014-09-24

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-24

Wortprotokoll

Bei den folgenden Artikeln kommen wir zu einem der zentralen Punkte dieser Gesetzesrevision, nämlich zur Frage, für welche Dauer eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Das geltende Recht sieht vor, dass Freiheitsstrafen in der Regel für mindestens sechs Monate und höchstens zwanzig Jahre ausgesprochen werden. Wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Das ist die Version des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches von 2007.

Nun hat uns der Bundesrat aufgrund der bereits erwähnten Kritik von Justiz- und Strafvollzugsbehörden, die sich im Parlament auch in verschiedenen Vorstössen niedergeschlagen hat, in seiner Revision vorgeschlagen, mit Artikel 40 die kurze Freiheitsstrafe wieder einzuführen. So soll neu die Freiheitsstrafe mindestens drei Tage dauern. Vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nichtbezahlten Geldstrafe oder Busse, nämlich die Ersatzfreiheitsstrafe.

Diese Version unterstützt eine Mehrheit Ihrer Kommission. Gleichzeitig haben wir die Artikel 41 StGB und 34a MStG gemäss Entwurf des Bundesrates aufgehoben, wonach kurze unbedingte Freiheitsstrafen nur verhängt werden können, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden können. Die Kommission für Rechtsfragen hat folglich beschlossen, dass auf eine gesetzliche Rangfolge der zu verhängenden Strafarten verzichtet werden soll. Der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen.

Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

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